TE Bvwg Beschluss 2016/3/3 W196 2120805-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.2016
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Entscheidungsdatum

03.03.2016

Norm

AsylG 2005 §25 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AVG 1950 §68 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 25 heute
  2. AsylG 2005 § 25 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 25 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W196 2120805-1/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING beschlossen:

A)

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.02.2016 Zl. W 196 2120805-1/4E wird gem. § 68 Abs2 AVG ersatzlos behoben.Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.02.2016 Zl. W 196 2120805-1/4E wird gem. Paragraph 68, Abs2 AVG ersatzlos behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

In Erledigung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA vom 18.01.2016, Zl. 1051468904, VZ 150185933 wurde am 29.02.2016 durch das Bundesverwaltungsgericht der Beschluss gefasst einen Antrag der Beschwerdeführerin gem. § 25 Abs.1 Z3 AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen.In Erledigung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA vom 18.01.2016, Zl. 1051468904, VZ 150185933 wurde am 29.02.2016 durch das Bundesverwaltungsgericht der Beschluss gefasst einen Antrag der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 25, Absatz eins, Z3 AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen.

Dieser Beschluss wurde auf Grund einer offensichtlich fehlerhaften Sachverhaltsannahme getroffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der beschwerdeführende Partei wurde mit Bescheid vom 18.01.2016, Zl. 1051468904, VZ 150185933, gem. der §§ 57 und 55 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Spanien zulässig sei und wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Ebenso wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012(BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.Der beschwerdeführende Partei wurde mit Bescheid vom 18.01.2016, Zl. 1051468904, VZ 150185933, gem. der Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Spanien zulässig sei und wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Ebenso wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, BGBl römisch eins Nr. 87/2012(BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.

Ein Antrag auf internationalen Schutz wurde nicht gestellt.

Während des Beschwerdeverfahrens reiste die beschwerdeführende Partei am 12.02.2016 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet: "Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG lautet: "Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Da die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, konnten aus dem Beschluss, die Beschwerde gem. § 25 Abs.1 Z3 AsylG2005 als gegenstandslos abzulegen, keinerlei Rechte für die Partei erwachsen.Da die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, konnten aus dem Beschluss, die Beschwerde gem. Paragraph 25, Absatz eins, Z3 AsylG2005 als gegenstandslos abzulegen, keinerlei Rechte für die Partei erwachsen.

Zu B)

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

amtswegige Aufhebung, Behebung der Entscheidung, Bescheidwirkung,
ersatzlose Behebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W196.2120805.1.01

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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