TE Vwgh Beschluss 1990/4/3 90/14/0041

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Veröffentlicht am 03.04.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §48;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

X Ges.m.b.H. gegen Bundesminister für Finanzen vom 3. Jänner 1990, Zl. A 1082/1/1-IV/4/90, betreffend Ausscheidung ausländischer Einkünfte gemäß § 48 BAO aus der inländischen Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Steuern vom Einkommen:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde auf Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 48 BAO von der belangten Behörde in Ausübung des freien Ermessens angeordnet, daß die dem Beschwerdeführer aus den Vereinigten Arabischen Emiraten zufließenden Einkünfte aus der inländischen Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Steuern vom Einkommen ausgeschieden würden, wenn sie in den Vereinigten Arabischen Emiraten einer den österreichischen Steuern vom Einkommen vergleichbaren Besteuerung unterliegen. Der Nachweis über den Bestand einer vergleichbaren ausländischen Besteuerung sei den für die Steuererhebung zuständigen Abgabenbehörden gegenüber zu erbringen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Antrag sei von ihm in der irrigen Meinung gestellt worden, daß in den Vereinigten Arabischen Emiraten Einkünften ebenso besteuert würden wie im Irak und in der Volksrepublik China. Diese Ansicht sei falsch. Dem Antrag sei, wenn auch gutgläubig, eine irrige Rechtsansicht zugrunde gelegt worden. Amtsbekannt sei, daß in den Vereinigten Arabischen Emiraten keinerlei Steuern vom Einkommen erhoben würden. Die Voraussetzungen des § 48 BAO seien daher nicht vorgelegen, der Bescheid sei rechtswidrig. Seine Beschwer durch den angefochtenen Bescheid begründet der Beschwerdeführer folgendermaßen:

"Wir sind durch den angefochtenen Bescheid dadurch beschwert, daß im Fall des Ausscheidens der uns in den Vereinigten Arabischen Emiraten zufließenden Einkünfte aus der inländischen Bemessungsgrundlage bei gleichzeitigem Anfall von Verlusten in dem genannten Land wir die Möglichkeit verlieren, diese Verluste im Inland geltend zu machen. Da in den Vereinigten Arabischen Emiraten keine Besteuerung vom Einkommen stattfindet, wirken sich Verluste steuerlich nicht aus, werden sie auch im Inland nicht berücksichtigt, sind wir im Falle von Verlusten in den Vereinigten Arabischen Emiraten durch den angefochtenen Bescheid dadurch beschwert, daß die dort anfallenden Verluste (weil aus der inländischen Bemessungsgrundlage ausgeschieden) steuerlich nicht berücksichtigt werden:"

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die letztgenannte Voraussetzung ist im Sinne der Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu verstehen. Fehlt es an der Möglichkeit der Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so fehlt diesem die Beschwerdeberechtigung und seine Beschwerde ist zurückzuweisen (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 87).

An eben dieser Rechtsverletzungsmöglichkeit fehlt es im Beschwerdefall, weil mit dem angefochtenen Bescheid die Ausscheidung der dem Beschwerdeführer aus den Vereinigten Arabischen Emiraten zufließenden Einkünfte aus der inländischen Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Steuern vom Einkommen nur unter der Rechtsbedingung ausgeschieden wurde: "Wenn sie in den Vereinigten Arabischen Emiraten einer den österreichischen Steuern vom Einkommen vergleichbaren Besteuerung unterliegen."

Der Beschwerdeführer selbst behauptet, daß in den Vereinigten Arabischen Emiraten keinerlei Steuern vom Einkommen erhoben werden. Dies schließt aus, daß die Einkünfte des Beschwerdeführers aus den Vereinigten Arabischen Emiraten in diesen einer den österreichischen Steuern vom Einkommen vergleichbaren Besteuerung unterliegen. Damit fehlt es an der Rechtsbedingung, unter der die Ausscheidung angeordnet wurde. Der angefochtene Bescheid kann daher, geht man vom Vorbringen des Beschwerdeführers selbst aus, die Wirkung einer Ausscheidung der ihm aus den Vereinigten Arabischen Emiraten zufließenden Einkünfte aus der inländischen Bemessungsgrundlage nicht entfalten. Der angefochtene Bescheid kann daher auch nicht Ursache für die Nichtberücksichtigung von Verlusten aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Vereinigten Arabischen Emiraten bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen im Inland sein. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ist daher keine verschiedene, je nach dem, ob der Bescheid der belangten Behörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Damit fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung.

Die Beschwerde mußte deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140041.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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