TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/4 89/01/0190

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnF litb;
FlKonv Art1 AbschnF litc;

Betreff

A gegen Bundesminister für Inneres vom 5. April 1989, Zl. 240.305/3-II/9/88, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. September 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und stellte - wie schon die erste Instanz - fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist.

Die belangte Behörde erachtete die vom Beschwerdeführer, einem iranischen Staatsbürger, der am 4. Mai 1988 in das Bundesgebiet eingereist war, angeführten Umstände für unglaubwürdig (Verfolgungen des Beschwerdeführers seitens der iranischen "Revolutionswächter", weil er selbst Anhänger der Monarchie, seine Tochter hingegen Anhängerin einer kommunistischen Organisation gewesen sei; beschränkte Arbeitsmöglichkeiten bzw. Arbeitsverbot; Erpressung von Geld- und Sachgeschenken durch die Pasdaran; Ermordung eines Verwandten, der in den Iran zurückgekehrt sei, durch Angehörige derjenigen Behörden, die auch den Beschwerdeführer unter Druck gesetzt hätten).

In diesem Zusammenhang hob die belangte Behörde besonders hervor, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner mit Hilfe eines Schleppers bewerkstelligten Ausreise aus dem Iran sechs Monate lang in der Türkei, einem Mitgliedsstaat der Genfer Konvention, aufgehalten, ohne dort bzw. in Jugoslawien, wohin er danach gereist sei, einen Asylantrag zu stellen.

Wörtlich führte die belangte Behörde dazu aus: "Immerhin haben Sie sich in der Türkei 6 Monate lang aufgehalten und nicht einmal den Versuch unternommen, dort einen Asylantrag einzubringen. Wenn Sie in die türkischen Behörden kein Vertrauen gehabt hätten, hätten Sie damit rechnen müssen, in den Iran zurückgeschoben zu werden."

Zu dem Arbeitsverbot, wie es der Beschwerdeführer behauptete, stellte die belangte Behörde fest, daß es "nach den offiziellen Richtlinien" solche Verbote nicht gäbe. Kurzfristige Vernehmungen stellten keine Verfolgung aus in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen dar. Übergriffe durch "Revolutionswächter" in Form der Forderung von Geld- und Sachwerten ohne zivilrechtlich gültigen Rechtstitel zur Erbringung der Leistung an den iranischen Staat bzw. zur zwangsweisen Eintreibung einer möglichen Schuld stellten sich zweifellos als rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers dar und seien allenfalls amtsmißbräuchlich und nicht dem iranischen Staat zuzurechnen. Eine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung verneinte die belangte Behörde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren und auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126 (AsylG), ist ein Fremder Flüchtling, wenn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschn. A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974 unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974 erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschn. C oder F der Konvention vorliegt.

Daß in bezug auf die Person des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z. 1 der Flüchtlingskonvention erfüllt seien, hat weder der Beschwerdeführer behauptet, noch sind im Zuge des Verfahrens VOR ERLASSUNG DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES Tatsachen hervorgekommen, die in eine solche Richtung wiesen. Da die belangte Behörde auch nicht Ausschließungsgründe nach Art. 1 Abschnitt C oder F der Flüchtlingskonvention im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, hatte der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob sich die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aus Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Flüchtlingskonvention ableiten läßt. Damit eine Person als Flüchtling im Sinne der genannten Bestimmungen angesehen werden kann, ist unter anderem Voraussetzung, daß sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer betimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß Art. 1 Abschn. F lit. b und c der zitierten Konvention sind deren Bestimmungen auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, daß sie, bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben, bzw. sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.

Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet und diese als widersprüchlich bezeichnet. Eines der tragenden Elemente dieser Beweiswürdigung ist nämlich der Hinweis der belangten Behörde darauf, daß sich der Beschwerdeführer nach seinen Angaben sechs Monate lang in der Türkei aufgehalten habe, ohne dort einen Asylantrag zu stellen. Damit in einem unauflösbaren und den Denkgesetzen nicht entsprechenden Widerspruch steht die Überlegung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer dann, wenn er zu den türkischen Behörden kein Vertrauen gehabt hätte, damit rechnen hätte müssen, von diesen in den Iran "zurückgeschoben" zu werden. Gerade indem die belangte Behörde selbst diesen Schluß zieht, hätte sie dem Beschwerdeführer, der nach seinen eigenen Angaben im Wege eines kurdischen Schleppers illegal in die Türkei gelangt ist (vgl. die am 30. Juni 1988 mit dem Beschwerdeführer aufgenommene Niederschrift), nicht vorwerfen dürfen, daß er sich nicht an die türkischen Behörden um Schutz gewandt hat, weil keineswegs feststeht, daß der Beschwerdeführer den türkischen Behörden vertrauen und vor einer Abschiebung in den Iran durch diese sicher sein konnte.

Dazu kommt, daß die belangte Behörde hinsichtlich des von ihr festgestellten Nichtbestehens von Arbeitsverboten im Iran in der Bescheidbegründung keine näheren Umstände angibt, worauf sie diese Feststellung gründet, und sich die von der belangten Behörde zitierten "offiziellen Richtlinien" (offensichtlich iranischer Provenienz) auch bei den vorgelegten Verwaltungsakten nicht finden.

Schließlich sei noch bemerkt, daß die Argumente der belangten Behörde in der Beweiswürdigung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Erpressung von Geld- und Sachgeschenken, denen er seitens der iranischen Revolutionswächter ausgesetzt gewesen sei, nicht schlüssig sind. Es handelt sich dabei nämlich nach der von der belangten Behörde gewählten Diktion ("mögliche Schuld" bzw. "zweifellos" bzw. "allenfalls") um Vermutungen, die schon nach den Denkgesetzen keineswegs ausreichen, die vom Beschwerdeführer behaupteten Umstände als nicht glaubhaft gemacht erscheinen zu lassen.

Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zu seiner Aufhebung führen muß.

Aus verfahrensökonomischen Gründen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof aber zu folgenden weiteren Bemerkungen veranlaßt:

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten (Schreiben der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit an die Abteilung II/9 der belangten Behörde vom 14. Juli 1989) bzw. aus dem Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien an die belangte Behörde vom 8. November 1989 ergeben sich folgende, erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides aktenkundig gewordene Umstände, die gemäß § 41 Abs. 1 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides, die allein auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes stattzufinden hatte, noch außer Betracht bleiben mußten:

Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juli 1973 in Graz festgenommen. Bei ihm wurden damals 180 kg Cannabisharz sichergestellt, weswegen er am 31. Jänner 1975 vom Landesgericht Graz wegen § 6 Abs. 1 Suchtgiftgesetz und §§ 35 Abs. 1 lit. a sowie 38 lit. a und b Finanzstrafgesetz zu drei Jahren schweren Kerkers und S 210.000,-- Geldstrafe (im NEF sieben Monate Arrest) sowie zu eineinhalb Jahren strengen Arrest und S 2 Mio Geldstrafe im (NEF ein Jahr Arrest) rechtskräftig verurteilt wurde.

Zuvor war der Beschwerdeführer am 29. November 1969 am Flughafen Beirut mit 10 kg. Cannabisharz (welches für Österreich bestimmt gewesen war) festgenommen und deshalb von einem Gericht in Beirut wegen Verbrechens nach dem dortigen Suchtgiftgesetz zu Zwangsarbeit auf die Dauer von drei Jahren mit anschließender Ausweisung aus dem Libanon verurteilt worden.

Bereits am 23. Juni 1969 war der Beschwerdeführer in Belgrad mit 12.300 Stück Patronen, Kaliber 7,65, festgenommen worden.

Die erstgenannte strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Suchtgiftdeliktes gibt auch der Beschwerdeführer in seiner "Gegenäußerung" zur Gegenschrift der belangten Behörde ausdrücklich zu (womit sie unstrittig ist), vermeint aber, daß man darauf nach so langer Zeit nicht mehr Bedacht nehmen könne.

Darin vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1969, Zl. 876/69, und vom 7. Dezember 1971, Zl. 744/71) besteht keine zeitliche Beschränkung der Berücksichtigung von Verhaltensweisen, die gemäß Art. 1 Abschn. F lit. c der Flüchtlingskonvention ein Hindernis für die Anerkennung einer Person als Flüchtling bilden, und zwar nicht einmal bezogen auf den Zeitpunkt der Konstituierung der Vereinten Nationen. Gleiches muß für den Ausschlußgrund der lit. b der zitierten Konventionsbestimmung gelten.

Das vom Beschwerdeführer selbst ausdrücklich zugestandene Suchtgiftdelikt, dessentwegen er in Österreich im Jahr 1975 rechtskräftig verurteilt wurde, wird im fortgesetzten Verfahren mit Rücksicht auf die Ausschlußgründe des Art. 1 Abschn. F lit. b und c der Flüchtlingskonvention zu beachten sein.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010190.X00

Im RIS seit

04.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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