Entscheidungsdatum
09.03.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2112873-1/4E
W128 2112874-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 14.07.2015, Zl. BMF-00126136/009-PA-WE/2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt I.) sowie betreffend Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung (= Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 07.04.2015, Zl. BMF-00126136/006-PA-WE/2015;Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 14.07.2015, Zl. BMF-00126136/009-PA-WE/2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt römisch eins.) sowie betreffend Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung (= Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 07.04.2015, Zl. BMF-00126136/006-PA-WE/2015;
Spruchpunkt II.), zu Recht erkannt:Spruchpunkt römisch zwei.), zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 33 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 33, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wird die Beschwerdevorentscheidung bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wird die Beschwerdevorentscheidung bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 07.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.04.2010 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 iVm § 12 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54 idF BGBl. I Nr. 82/2010 unter Hinweis auf § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.1.1. Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 07.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.04.2010 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 113, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, unter Hinweis auf Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 13.04.2015 nachweislich übernommen.
1.2. Am 26.05.2015 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 07.04.2015 und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Der Beschwerdeführer stellt als unbestritten hin, dass ihm der Bescheid am 13.04.2015 zugestellt worden und die Frist zur Einbringung einer Beschwerde am 11.05.2015 abgelaufen sei.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt des Bescheides diesen an den Landesvorstand Tirol der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst mit der Bitte um Gewährung von Rechtsschutz zur Einbringung einer Beschwerde weitergeleitet habe. Vom Vorsitzenden des Landesvorstandes Tirol sei der Bescheid samt Rechtsschutzansuchen in einem Konvolut mit Bescheiden und Rechtsschutzansuchen von Kollegen des Beschwerdeführers (16 Akte) übernommen und auf den Schreibtisch der zuständigen Sachbearbeiterin, XXXX , zur Bearbeitung gelegt worden. XXXX sei seit vielen Jahren im Landesvorstand Tirol als Sachbearbeiterin tätig und sei eine überaus verlässliche und sorgfältige Mitarbeiterin, die ohne weiteren Auftrag wisse, dass Rechtsschutzansuchen unverzüglich an die Rechtsabteilung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst weiterzuleiten seien. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei die Weiterleitung des gesamten Konvolutes an die Rechtsabteilung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst jedoch verspätet erfolgt, weshalb sämtliche Beschwerdefristen versäumt worden seien. Dies sei am 12.05.2015 aufgefallen. Ein derartiges Versehen oder eine ähnliche Fehlleistung wie die verspätete Weiterleitung des gesamten Konvolutes sei XXXX bisher nicht unterlaufen und könne nur durch ihre enorme Arbeitsüberlastung und der Tatsache ihrer Teilzeitbeschäftigung erklärt werden.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt des Bescheides diesen an den Landesvorstand Tirol der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst mit der Bitte um Gewährung von Rechtsschutz zur Einbringung einer Beschwerde weitergeleitet habe. Vom Vorsitzenden des Landesvorstandes Tirol sei der Bescheid samt Rechtsschutzansuchen in einem Konvolut mit Bescheiden und Rechtsschutzansuchen von Kollegen des Beschwerdeführers (16 Akte) übernommen und auf den Schreibtisch der zuständigen Sachbearbeiterin, römisch 40 , zur Bearbeitung gelegt worden. römisch 40 sei seit vielen Jahren im Landesvorstand Tirol als Sachbearbeiterin tätig und sei eine überaus verlässliche und sorgfältige Mitarbeiterin, die ohne weiteren Auftrag wisse, dass Rechtsschutzansuchen unverzüglich an die Rechtsabteilung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst weiterzuleiten seien. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei die Weiterleitung des gesamten Konvolutes an die Rechtsabteilung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst jedoch verspätet erfolgt, weshalb sämtliche Beschwerdefristen versäumt worden seien. Dies sei am 12.05.2015 aufgefallen. Ein derartiges Versehen oder eine ähnliche Fehlleistung wie die verspätete Weiterleitung des gesamten Konvolutes sei römisch 40 bisher nicht unterlaufen und könne nur durch ihre enorme Arbeitsüberlastung und der Tatsache ihrer Teilzeitbeschäftigung erklärt werden.
Dem Beschwerdeführer sei weder das Handeln des Landesvorstandes Tirol der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst noch das Handeln von dessen Mitarbeitern in der Form zuzurechnen, wie dies beim Handeln eines Rechtsvertreters geschehe. Der Landesvorstand Tirol agiere dabei als "Bote" zur Übermittlung des Rechtsschutzansuchens des Beschwerdeführers an die zuständige Rechtsabteilung, die wiederum Rechtsanwälte mit der Einbringung von Rechtsmitteln beauftrage.
Es liege daher für den Beschwerdeführer ein unvorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis vor, das ihn gehindert habe, die Frist zur Beschwerdeeinbringung einzuhalten. Es handle sich dabei um ein Versehen mit Ausnahmecharakter und liege kein Verschulden des Beschwerdeführers vor, da er darauf vertrauen habe können, dass sein Ansuchen, das positiv erledigt worden wäre, fristgerecht weitergeleitet werde und rechtzeitig Beschwerde eingebracht würde. Die zuständigen Personen im Landesvorstand Tirol der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst treffe höchstens ein minderer Grad des Versehens.
Als Beweis werde die eidesstattliche Erklärung des Vorsitzenden des Landesvorstandes Tirol der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, XXXX , vorgelegt, in welcher dieser ausführte, dass er am 27.04.2015 ein Konvolut an Rechtsschutzansuchen übernommen habe. Ferner bestätigte der Vorsitzende im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers und verwies darauf, dass ein derartiges Übersehen bzw. eine ähnliche Fehlleistung durch XXXX bisher nicht vorgekommen sei. Es habe sich um ein einmaliges Versehen gehandelt.Als Beweis werde die eidesstattliche Erklärung des Vorsitzenden des Landesvorstandes Tirol der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, römisch 40 , vorgelegt, in welcher dieser ausführte, dass er am 27.04.2015 ein Konvolut an Rechtsschutzansuchen übernommen habe. Ferner bestätigte der Vorsitzende im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers und verwies darauf, dass ein derartiges Übersehen bzw. eine ähnliche Fehlleistung durch römisch 40 bisher nicht vorgekommen sei. Es habe sich um ein einmaliges Versehen gehandelt.
Daher werde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 07.04.2015 gestellt und gleichzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben.
In der Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.04.2015 wurde dieser zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Festgehalten wurde zunächst, dass der Beschwerdeführer als Fachoberinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe und seine Dienststelle das Zollamt Innsbruck sei. Begründend wurde im Wesentlichen weiter ausgeführt, dass die Übergangsregelungen des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG sowie des § 169c Abs. 1 GehG idF der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 verfassungs- und unionsrechtswidrig seien und daher angeregt werde, mit einem entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag betreffend § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten. Dies würde sich jedoch erübrigen, wenn zufolge der Derogationswirkung des Unionsrechtes eine Gesamtrechtssituation hergestellt werden würde, durch welche sowohl das Unionsrecht als auch das österreichische verfassungsgesetzliche Gleichheitsrecht gewahrt würden.In der Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.04.2015 wurde dieser zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Festgehalten wurde zunächst, dass der Beschwerdeführer als Fachoberinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe und seine Dienststelle das Zollamt Innsbruck sei. Begründend wurde im Wesentlichen weiter ausgeführt, dass die Übergangsregelungen des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG sowie des Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, verfassungs- und unionsrechtswidrig seien und daher angeregt werde, mit einem entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag betreffend Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten. Dies würde sich jedoch erübrigen, wenn zufolge der Derogationswirkung des Unionsrechtes eine Gesamtrechtssituation hergestellt werden würde, durch welche sowohl das Unionsrecht als auch das österreichische verfassungsgesetzliche Gleichheitsrecht gewahrt würden.
Es würden folgende Anträge gestellt:
1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom 19.04.2010 stattgegeben werde;
3. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
2. Mit Bescheid vom 14.07.2015 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.05.2015 wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 07.04.2105 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen und unter Spruchpunkt II. die Beschwerde vom 26.05.2015 gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 07.04.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.2. Mit Bescheid vom 14.07.2015 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.05.2015 wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 07.04.2105 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen und unter Spruchpunkt römisch zwei. die Beschwerde vom 26.05.2015 gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 07.04.2015 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges, der maßgeblichen Rechtsgrundlagen, der relevanten Bestimmungen des Rechtsschutzregulativs der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst für die Gewährung unentgeltlichen Rechtsschutzes sowie einer ausführlichen Darlegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete die Behörde ihre Entscheidung zu Spruchpunkt I. dahingehend, dass sich im gegenständlichen Fall sehr wohl eine besondere Sorgfaltspflicht und Notwendigkeit der Installierung eines wirkungsvollen Kontrollsystems für den Landesvorstand Tirol der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ergeben habe. Dieser habe in seiner Funktion die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben beigestellten Bediensteten einer wirksamen Überwachung in Bezug auf die Einhaltung von Fristen zu unterziehen. Es sei Herrn XXXX wohl bekannt, dass es sich bei Frau XXXX um eine Teilzeitkraft handle, die mit Arbeit überlastet gewesen sei. Aus diesem Grund und auch wegen der verbleibenden, relativ kurzen Frist zur Erhebung der Beschwerde sowie eines Konvoluts von Rechtsschutzansuchen mit unterschiedlichen Beschwerdefristen ergebe sich die Überwachung der Sachbearbeiterin im Hinblick auf die Fristenwahrung. Daraus, dass das Konvolut lediglich auf den Schreibtisch von Frau XXXX gelegt worden sei, sei zu schließen, dass es kein Gespräch betreffend die vordringliche Bearbeitung der Rechtsschutzansuchen gegeben habe. Ferner sei aus dem Umstand, dass die verspätete Weiterleitung erst am 12.05.2015 aufgefallen sei, der Schluss zu ziehen, dass bis zu diesem Tag keinerlei Überwachungsmaßnahmen seitens des Landesvorsitzenden Tirol der Gewerkschaft Öffentlichen Dienst gegenüber der Sachbearbeiterin gesetzt worden sei. Das Versehen von Frau XXXX stelle für den Landesvorstand Tirol und damit für den Beschwerdeführer als Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn das Organ der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber der Sachbearbeiterin nachgekommen sei. Aufgrund der dargelegten Sachlage wäre jedenfalls eine Überwachung geboten gewesen. Dass eine solche erfolgt sei, werde nicht behauptet. Von einem minderen Grad des Versehens könne aufgrund dieser Umstände nicht ausgegangen werden. Die Vorgehensweise des Vorsitzenden, in Kenntnis der Sachlage und als erfahrene Person im Umgang mit Rechtsschutzansuchen und behördlichen Fristen keinerlei Überwachungsmaßnahmen zu treffen, habe nicht der notwendigen und gebotenen Sorgfalt entsprochen.Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges, der maßgeblichen Rechtsgrundlagen, der relevanten Bestimmungen des Rechtsschutzregulativs der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst für die Gewährung unentgeltlichen Rechtsschutzes sowie einer ausführlichen Darlegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete die Behörde ihre Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. dahingehend, dass sich im gegenständlichen Fall sehr wohl eine besondere Sorgfaltspflicht und Notwendigkeit der Installierung eines wirkungsvollen Kontrollsystems für den Landesvorstand Tirol der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ergeben habe. Dieser habe in seiner Funktion die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben beigestellten Bediensteten einer wirksamen Überwachung in Bezug auf die Einhaltung von Fristen zu unterziehen. Es sei Herrn römisch 40 wohl bekannt, dass es sich bei Frau römisch 40 um eine Teilzeitkraft handle, die mit Arbeit überlastet gewesen sei. Aus diesem Grund und auch wegen der verbleibenden, relativ kurzen Frist zur Erhebung der Beschwerde sowie eines Konvoluts von Rechtsschutzansuchen mit unterschiedlichen Beschwerdefristen ergebe sich die Überwachung der Sachbearbeiterin im Hinblick auf die Fristenwahrung. Daraus, dass das Konvolut lediglich auf den Schreibtisch von Frau römisch 40 gelegt worden sei, sei zu schließen, dass es kein Gespräch betreffend die vordringliche Bearbeitung der Rechtsschutzansuchen gegeben habe. Ferner sei aus dem Umstand, dass die verspätete Weiterleitung erst am 12.05.2015 aufgefallen sei, der Schluss zu ziehen, dass bis zu diesem Tag keinerlei Überwachungsmaßnahmen seitens des Landesvorsitzenden Tirol der Gewerkschaft Öffentlichen Dienst gegenüber der Sachbearbeiterin gesetzt worden sei. Das Versehen von Frau römisch 40 stelle für den Landesvorstand Tirol und damit für den Beschwerdeführer als Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn das Organ der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber der Sachbearbeiterin nachgekommen sei. Aufgrund der dargelegten Sachlage wäre jedenfalls eine Überwachung geboten gewesen. Dass eine solche erfolgt sei, werde nicht behauptet. Von einem minderen Grad des Versehens könne aufgrund dieser Umstände nicht ausgegangen werden. Die Vorgehensweise des Vorsitzenden, in Kenntnis der Sachlage und als erfahrene Person im Umgang mit Rechtsschutzansuchen und behördlichen Fristen keinerlei Überwachungsmaßnahmen zu treffen, habe nicht der notwendigen und gebotenen Sorgfalt entsprochen.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es sich beim Landesvorstand Tirol lediglich um einen "Boten" handle, wäre im gegenständlichen Fall nichts gewonnen, da bei Verursachen der Fristversäumnis durch eine andere Person als die Partei oder ihren Vertreter, zu prüfen sei, ob der Vertreter bzw. die Partei selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt habe, dass er bzw. sie die ihm bzw. ihr obliegende Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen habe. Eine substanziierte Behauptung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer getroffenen Vorkehrung zur Überwachung jener Personen, derer er sich bedient habe, lasse sein Antrag vermissen. Vielmehr würden seine Ausführungen die Annahme rechtfertigen, dass er keine Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Landesvorstand Tirol der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst dahingehend getroffen habe, dass sein Ansuchen vollständig und rechtzeitig der zuständigen Stelle übermittelt werde. Der Beschwerdeführer vertrete den Standpunkt, dass er darauf vertrauen hätte können, dass sein Ansuchen positiv erledigt werde, da es sich bei der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst um seine Interessensvertretung handle und sämtliche Kollegen beim Zollamt bereits Rechtsschutz für die Beschwerdeeinbringung erhalten hätten sowie diese fristgerecht eingebracht worden wären. Wenn eine Partei bei der Übersendung von Bescheiden an einen Rechtsanwalt den Boten überwachen und sich beim Empfänger hinsichtlich der vollständigen Übermittlung erkundigen müsse - wie vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen - müsse das ebenso für den Beschwerdeführer gelten, wenn er sich des Landesvorstandes Tirol der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zur Übermittlung bediene, zumal er Kenntnis davon gehabt habe, dass nicht nur sein Ansuchen, sondern ein ganzes Konvolut an [gleichgelagerten] Ansuchen vom Landesvorstand Tirol übernommen worden sei.
Der Beschwerdeführer führe in seinem Antrag aus, dass er den Bescheid an den Landesvorstand Tirol mit der Bitte um Gewährung des Rechtsschutzes zur Einbringung einer Beschwerde weitergeleitet habe. Der Vorsitzende des Landesvorstandes Tirol, Herr SEIER, habe in seiner eidesstattlichen Erklärung angeführt, dass er am 27.04.2015 ein Konvolut an Rechtsschutzansuchen - darunter auch jenes des Beschwerdeführers - übernommen habe. Ausgehend von diesem Vorbringen sei auch für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen, dass das Rechtsschutzansuchen zeitlich knapp vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt worden wäre. Das Rechtsschutzansuchen selbst enthalte einen Hinweis, dass bei Rechtsschutzansuchen, die nicht spätestens zehn Tage vor Ablauf einer Frist eingebracht worden seien, die Gefahr bestehe, dass sie nicht mehr rechtzeitig bearbeitet werden könnten. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 11.05.2015 enden werde und wäre sohin einzubeziehen gewesen, dass ein Verfahren zur Gewährung von Rechtsschutz innerhalb der Interessensvertretung abzuwickeln sei, eine Vorlaufzeit zur Beurteilung und Behandlung des Ansuchens berücksichtigt werden müsse und zwischen der Übergabe der Unterlagen an den Landesvorstand Tirol und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Feiertag und ein Wochenende gelegen wären.
Der Beschwerdeführer selbst sei Beamter des Zollamtes Innsbruck und deshalb sowohl hinsichtlich seiner dienstlichen Aufgaben als auch im Hinblick auf seine Eigenschaft als Beamter mit Verwaltungsabläufen sowie der Bedeutung von Fristen und deren Wahrung vertraut. Im Rahmen der ihn treffenden Sorgfaltspflichten wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich rechtzeitig bei seiner Interessensvertretung zu erkundigen, ob dem Rechtsschutzansuchen stattgegeben werde bzw. die Einbringung der Beschwerde binnen offener Frist sichergestellt sei. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ein Konvolut von [gleichgelagerten] Rechtsschutzansuchen mit unterschiedlichen Fristenden die Gefahr von Verwechslungen bergen könne. Das Vertrauen in die Interessensvertretung entbinde den Beschwerdeführer nicht davon, notwendige und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um sich zu vergewissern, dass die Frist eingehalten worden sei. Damit habe er jedoch die gebotene Sorgfalt nicht aufgewendet und sei sohin vor dem Hintergrund der geltenden Rechtsprechung von einem Verschulden des Beschwerdeführers, welches über einen minderen Grad des Versehens hinausgehe, auszugehen.
Zu Spruchpunkt II. (= Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 07.04.2015, Zl. BMF-00126136/006-PA-WE/2015) wird ausgeführt, dass infolge der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen war.Zu Spruchpunkt römisch zwei. (= Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 07.04.2015, Zl. BMF-00126136/006-PA-WE/2015) wird ausgeführt, dass infolge der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückzuweisen war.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Nach Wiederholung des Verfahrensganges tritt die Beschwerde den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass der Landesvorstand Tirol der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gleich wie ein Rechtsvertreter zu behandeln sei und der Vorsitzende des Landesverbandes nicht der notwendigen und gebotenen Sorgfalt entsprochen habe, entgegen. Die Struktur des Landesvorstandes Tirol sei nicht mit jener einer Rechtsanwaltskanzlei vergleichbar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei wesentlich, dass die Parteienvertreter rechtskundig seien. Es fehle beim Landesvorstand Tirol an einem für eine Rechtsanwaltskanzlei zwingend vorausgesetzten rechtskundigen Kanzleiführer. Vertretungen in Dienstrechtsverfahren durch Mitarbeiter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst würden ausschließlich durch Juristen der Rechtsabteilung in Wien, nicht jedoch durch Mitarbeiter (oder Organe) der Landesvertretungen erfolgen. Eine Interessensvertretung, insbesondere eine kleine Landesvertretung, sei überdies nicht mit einer Gebietskörperschaft oder Kapitalgesellschaft in ihrer Struktur vergleichbar. Dementsprechend treffe den Landesvorstand Tirol keine besondere Sorgfaltspflicht und Notwendigkeit zur Installierung eines wirkungsvollen Kontrollsystems im Sinne einer Rechtsanwaltskanzlei, Gebietskörperschaft oder Kapitalgesellschaft.
Dem Beschwerdeführer sei daher das Handeln der Mitarbeiter des Landesvorstandes Tirol der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht zuzurechnen, weil dieser kein Rechtsvertreter sei. Abgesehen davon wäre ein besonderes Überwachungssystem für eine teilzeitbeschäftigte Sachbearbeiterin überschießend und kaum objektiv rechtfertigbar. Nachdem die Sachbearbeiterin seit Jahren erfolgreich Rechtsschutzansuchen bearbeitet habe, sei ein gesondertes Gespräch mit ihr über das Rechtsschutzansuchen des Beschwerdeführers nicht erforderlich gewesen, auch weil bis zum Fristablauf noch rund zwei Wochen offen gewesen seien.
Das Wort "Bote" habe der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag bewusst unter Anführungszeichen gesetzt, weil man eine Übermittlung wie im gegenständlichen Fall nicht mit einer Postbotenübermittlung gleichsetzen könne. Die Rechtsschutzsuchenden hätte keine andere Möglichkeit als ihr Ansuchen über den Landesvorstand einzubringen. Der Beschwerdeführer habe daher nicht eine beliebige Person als Postbote beauftragt, bezüglich derer er verpflichtet gewesen wäre nachzuforschen. Allenfalls könne es sich nur um ein Versehen minderen Grades handeln.
Die belangte Behörde hätte daher bei richtiger rechtlicher Würdigung dem Wiedereinsetzungsantrag Folge geben sowie die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung weiterleiten müssen. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag verwiesen.
Es werde beantragt,
* den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die Wiedereinsetzung bewilligt werde und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.04.2015 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet sowie dieser Folge gegeben werde;
* in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Für den Fall der Stattgebung werde das Vorbringen in der Beschwerde vom 26.05.2015 aufrechterhalten und würden folgende modifizierte Anträge gestellt:
* eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
* den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass in der Sache mit der Maßgabe entschieden werde, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 19.04.2010 Folge gegeben werde (und zwar unter Heranziehung der vor Vollendung seines 18. Lebensjahres gelegenen Schulzeiten und Ermittlung der Einstufung gemäß Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe nach zwei Jahren); samt Feststellung seiner Einstufung und der sich aus ihr ab 01.01.2004 gebührenden Bezüge;
* in eventu den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass über das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebenden Einstufungen und Bezüge (mindestens ab 01.01.2004) (feststellend) abgesprochen werde, und zwar puncto Überleitungsbasis (Monatsgehalt Feber 2015) mit der seinem Antrag vom 19.04.2010 entsprechenden Heranziehung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres gelegenen Schulzeiten und Ermittlung der Einstufung gemäß Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe nach zwei Jahren;
* in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen, und zwar mit dem Auftrag, eine Sachentscheidung zu fällen. Der belangten Behörde wolle hierbei auch vorgegeben werden, dass die Überleitungsbasis Gehalt Feber 2015 auf ihre Richtigkeit gemäß der damals (01.02.2015) gültigen Rechtslage zu prüfen sei.
Für den Fall der Beschwerdestattgebung in der letztgenannten dieser Versionen (Zurückverweisungsentscheidung) erkläre der Beschwerdeführer jetzt schon, seinen Antrag vom 19.04.2010 wie folgt zu modifizieren:
Der Beschwerdeführer halte den Antrag vollinhaltlich aufrecht, ergänze ihn aber durch folgenden Eventualantrag:
In eventu wolle über das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers und die sich davon ab 01.01.2004 ergebenden Einstufungen und Bezüge (feststellend) abgesprochen werden, und zwar mit der Maßgabe, dass in Ansehung der Überleitungsbasis Monatsgehalt Feber 2015 jene Einstufung zugrunde gelegt werde, die einer positiven Entscheidung über seinen Antrag vom 19.04.2010 entspreche, somit unter Heranziehung der vor Vollendung seines 18. Lebensjahres gelegenen Schulzeiten und Ermittlung der Einstufung gemäß Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe nach zwei Jahren.
4. Die gegenständlichen Verfahrensakte sind am 24.08.2015 beim Bundesverwaltungs-gericht eingelangt.
5. Mit Urkundenvorlage vom 28.12.2015 legte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters das Rechtsschutzansuchen an den Landesvorstand Tirol der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst vor, und gab hierzu an, dass sich aus diesem ergebe, dass es am 11.05.2015 beim Landesvorstand Tirol eingelangt sei. Ferner lasse sich diesem Rechtsschutzansuchen entnehmen, dass es am 24.04.2015 vom Beschwerdeführer gestellt und am selben Tag vom gewerkschaftlichen Betriebsausschuss befürwortet worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Zollamt Innsbruck.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 14.07.2015 wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 07.04.2015 wurde hingegen nicht rechtzeitig erhoben.
Der Bescheid vom 07.04.2015 wurde vom Beschwerdeführer am 13.04.2015 nachweislich übernommen. Die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde ist sohin am 11.05.2015 abgelaufen. Somit erwuchs der Bescheid vom 07.04.2015 am 12.05.2015 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer stellte am 24.04.2015 ein Rechtsschutzansuchen, welches am 24.04.2015 vom gewerkschaftlichen Betriebsausschuss befürwortet wurde und schließlich laut Eingangsstampiglie am 11.05.2015 beim Landesvorstand Tirol der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst eingelangt ist. Dass das Rechtsschutzansuchen bereits am 27.04.2015 beim Landesvorstand Tirol eingegangen ist, kann hingegen nicht festgestellt werden.
Mit am 26.05.2015 zur Post gegebenem Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und holte die Beschwerde in einem nach. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist rechtzeitig ergangen, die Beschwerde wurde gleichzeitig nachgeholt.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt - einschließlich der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen - und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer sieht lediglich eine falsche Anwendung der in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen.
Auch die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass das Rechtsschutzansuchen bereits am 27.04.2015 beim Landesvorstand Tirol eingegangen ist, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, nämlich aus dem Rechtsschutzansuchen, dem per Datum "27.04.2015" lediglich eine Stellungnahme der Landesvertretung Tirol (Stampiglie: Landesleitung), nicht jedoch des Landesvorstandes Tirol der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entnommen werden kann. Den Anmerkungen auf dem Rechtsschutzansuchen zufolge wurde dieses am 11.05.2015 von Frau XXXX übernommen. Sollte das Rechtsschutzansuchen tatsächlich - wie vom Vorsitzenden des Landesvorstandes Tirol der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, XXXX , in seiner eidesstattlichen Erklärung angegeben - bereits am 27.04.2015 vom Vorsitzenden übernommen worden sein, findet sich kein entsprechender Vermerk am Ansuchen und war sohin die diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen gewesen.Auch die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass das Rechtsschutzansuchen bereits am 27.04.2015 beim Landesvorstand Tirol eingegangen ist, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, nämlich aus dem Rechtsschutzansuchen, dem per Datum "27.04.2015" lediglich eine Stellungnahme der Landesvertretung Tirol (Stampiglie: Landesleitung), nicht jedoch des Landesvorstandes Tirol der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entnommen werden kann. Den Anmerkungen auf dem Rechtsschutzansuchen zufolge wurde dieses am 11.05.2015 von Frau römisch 40 übernommen. Sollte das Rechtsschutzansuchen tatsächlich - wie vom Vorsitzenden des Landesvorstandes Tirol der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, römisch 40 , in seiner eidesstattlichen Erklärung angegeben - bereits am 27.04.2015 vom Vorsitzenden übernommen worden sein, findet sich kein entsprechender Vermerk am Ansuchen und war sohin die diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen gewesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 14 Abs. 1 VwGVG besagt, dass es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde freisteht, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG besagt, dass es im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde freisteht, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die Behörde nach Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt I.) die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 07.04.2015, Zl. BMF-00126136/006-PA-WE/2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG in Form einer Beschwerdevorentscheidung wegen Verspätung zurückgewiesen.In Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hat die Behörde nach Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt römisch eins.) die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 07.04.2015, Zl. BMF-00126136/006-PA-WE/2015 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Form einer Beschwerdevorentscheidung wegen Verspätung zurückgewiesen.
3.3. Zu A)
3.3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.3.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall Hindernisses zu stellen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall Hindernisses zu stellen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. [...] Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. [...] Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, dieser ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 33 VwGVG Anm. 1).Auf Grund des Paragraph 17, VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des Paragraph 71, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, dieser ist aber als Vorbild für Paragraph 33, VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an Paragraph 46, VwGG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 1).
Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 AVG auch für die Bestimmung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH vom 10.05.1973, Zl. 1646/72; vom 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; vom 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; vom 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035 sowie vom 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8).Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 71, AVG auch für die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH vom 10.05.1973, Zl. 1646/72; vom 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; vom 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; vom 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035 sowie vom 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG römisch vier, Paragraph 71, Rz 8).
3.3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).3.3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).
Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH vom 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134 sowie VfGH vom 27.02.1985, G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH vom 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; vom 23.05.2001, Zl. 99/06/0039 und vom 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH vom 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; vom 14.07.1993, Zl. 93/03/0136 sowie vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH vom 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134 sowie VfGH vom 27.02.1985, G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH vom 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; vom 23.05.2001, Zl. 99/06/0039 und vom 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH vom 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; vom 14.07.1993, Zl. 93/03/0136 sowie vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558).
3.3.3. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer beim Landesvorstand Tirol der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ein Rechtsschutzansuchen zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.04.2015 gestellt. Das Rechtsschutzansuchen ist nach der am 24.04.2015 erfolgten Befürwortung durch den gewerkschaftlichen Betriebsausschuss laut Eingangsstampiglie am 11.05.2015 beim Landesvorstand Tirol der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst eingelangt.
Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gewährt ihren Mitgliedern unter den Voraussetzungen ihres Rechtsschutzregulativs unentgeltlich Rechtsschutz. Die Vertretung in Dienstrechtsverfahren erfolgt durch die Rechtsabteilung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, welche ihren Sitz in Wien hat. Nach § 3 des Rechtsschutzregulativs entscheidet über die Gewährung des Rechtsschutzes, die Dauer und den Umfang das geschäftsführende Organ der Gewerkschaft (Vorstand, Präsidium usw.). Diese Entscheidungsbefugnis kann auch anderen Stellen (z.B. Zentralsekretariat, Rechtsschutzsekretariat) übertragen werden. Nach den Durchführungsbestimmungen der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zum § 3 des Rechtsschutzregulativs sind die Landesvorstände verpflichtet, Rechtsschutzfälle unverzüglich der Zentrale (Rechtsabteilung) vorzulegen. Bei Gefahr im Verzug sind auch die Landesvorstände berechtigt, Rechtsschutz zu gewähren. Alle Rechtsschutzwerber sind im eigenen Interesse verpflichtet, Ansuchen rechtzeitig, d.h. so früh wie möglich, zu stellen.Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gewährt ihren Mitgliedern unter den Voraussetzungen ihres Rechtsschutzregulativs unentgeltlich Rechtsschutz. Die Vertretung in Dienstrechtsverfahren erfolgt durch die Rechtsabteilung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, welche ihren Sitz in Wien hat. Nach Paragraph 3, des Rechtsschutzregulativs entscheidet über die Gewährung des Rechtsschutzes, die Dauer und den Umfang das geschäftsführende Organ der Gewerkschaft (Vorstand, Präsidium usw.). Diese Entscheidungsbefugnis kann auch anderen Stellen (z.B. Zentralsekretariat, Rechtsschutzsekretariat) übertragen werden. Nach den Durchführungsbestimmungen der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zum Paragraph 3, des Rechtsschutzregulativs sind die Landesvorstände verpflichtet, Rechtsschutzfälle unverzüglich der Zentrale (Rechtsabteilung) vorzulegen. Bei Gefahr im Verzug sind auch die Landesvorstände berechtigt, Rechtsschutz zu gewähren. Alle Rechtsschutzwerber sind im eigenen Interesse verpflichtet, Ansuchen rechtzeitig, d.h. so früh wie möglich, zu stellen.
Der Beschwerdeführer bestätigte mit seiner Unterschrift auf dem Rechtsschutzansuchen, dass er das Rechtsschutzregulativ des Österreichischen Gewerkschaftsbundes mit Durchführungsbestimmungen der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zur Kenntnis genommen hat.
Aus den zitierten Bestimmungen des Rechtsschutzregulativs wie überdies aus dem Rechtscharakter eines Ansuchens per se ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht quasi automatisch von einer positiven Erledigung seines Antrags ausgehen konnte. In Kenntnis, dass über die Gewährung des Rechtsschutzes das geschäftsführende Organ der Gewerkschaft (Vorstand, Präsidium usw.) zu entscheiden hat und das Durchlaufen des Weges vom gewerkschaftlichen Betriebsausschuss über den Landesvorstand und schließlich zum entscheidenden Organ Zeit in Anspruch nimmt, welche die vierwöchige Beschwerdefrist verkürzt, wäre es - wie die schon Behörde zutreffend erkannte - dem Beschwerdeführer im Rahmen der ihn treffenden Sorgfaltspflicht zumutbar gewesen, sich rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei seiner Interessensvertretung zu erkundigen, ob seinem Rechtsschutzansuchen stattgegeben wird und die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde sichergestellt ist. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass ihm diesbezüglich keine Nachforschungspflicht oblegen habe, weil er auf eine positive und fristgerechte Erledigung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als anerkannte Institution mit besonderer Rechtsstellung habe vertrauen können und, weil gleichartige eingebrachte Rechtsansuchen von Kollegen positiv und fristgerecht erledigt worden seien, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Überdies wird auch bereits im Rechtsschutzansuchen darauf hingewiesen, dass bei Rechtsschutzansuchen, die nicht spätestens zehn Tage vor Ablauf einer Frist eingebracht werden, die Gefahr bestehe, dass sie nicht mehr rechtzeitig bearbeitet werden könnten. Das Rechtsschutzansuchen ist laut Eingangsstampiglie am 11.05.2015 beim Landesvorstand Tirol eingelangt. Die Beschwerdefrist ist am selben Tag abgelaufen.
Das Unterlassen von Nachforschungen ist dem Beschwerdeführer als Verschulden anzulasten, das über einen bloß minderen Grad des Versehens im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung hinausgeht.
Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass darüber hinaus auch dem Landesvorstand Tirol ein nicht bloß minderer Grad des Versehens anzulasten ist, wenn dessen Vorsitzender, Herr XXXX , der Sachbearbeiterin, Frau XXXX , ein Konvolut mit 16 Rechtsschutzansuchen, worunter sich auch das des Beschwerdeführers befunden hat, kommentarlos auf deren Schreibtisch ablegt und sich auf die rechtzeitige Bearbeitung und Weiterleitung verlässt. Gerade auch angesichts der ihm bekannten Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiterin als Teilzeitkraft wäre eine diesbezügliche Nachfrage angezeigt gewesen. Im Wissen um den knapp bevorstehenden Ablauf der Beschwerdefrist wäre nämlich auch der Landesvorstand Tirol befugt gewesen, Rechtsschutz gewähren.Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass darüber hinaus auch dem Landesvorstand Tirol ein nicht bloß minderer Grad des Versehens anzulasten ist, wenn dessen Vorsitzender, Herr römisch 40 , der Sachbearbeiterin, Frau römisch 40 , ein Konvolut mit 16 Rechtsschutzansuchen, worunter sich auch das des Beschwerdeführers befunden hat, kommentarlos auf deren Schreibtisch ablegt und sich auf die rechtzeitige Bearbeitung und Weiterleitung verlässt. Gerade auch angesichts der ihm bekannten Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiterin als Teilzeitkraft wäre eine diesbezügliche Nachfrage angezeigt gewesen. Im Wissen um den knapp bevorstehenden Ablauf der Beschwerdefrist wäre nämlich auch der Landesvorstand Tirol befugt gewesen, Rechtsschutz gewähren.
Bei diesem Ergebnis können weitere Überlegungen zur Frage, welche besonderen Vorkehrungen zur Installierung eines wirkungsvollen Kontrollsystems im Sinne einer Rechtsanwaltskanzlei eine Interessensvertretung zu treffen hat, dahingestellt bleiben.
Die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.04.2015 sowie die Zurückweisung der Beschwerde gegen diesen Bescheid als verspätet durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher sowohl gegen Spruchpunkt I. als auch gegen Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen gewesen.Die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.04.2015 sowie die Zurückweisung der Beschwerde gegen diesen Bescheid als verspätet durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher sowohl gegen Spruchpunkt römisch eins. als auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet abzuweisen gewesen.
3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.3.) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG stützen, der im Hinblick auf die hier relevanten Fragen inhaltsgleich zu § 33 Abs. 1 VwGVG ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.3.3.) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG stützen, der im Hinblick auf die hier relevanten Fragen inhaltsgleich zu Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Rechtsvertreter, Verschulden, verspäteteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2112873.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016