TE Vwgh Beschluss 1990/4/4 90/01/0040

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;

Betreff

A gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich, Zl. FrA-3156/89, Sich04/671/1989/Pi/wb, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende, beim Verwaltungsgerichtshof am 29. Jänner 1990 eingebrachte Beschwerde richtet sich nach ihrem Inhalt gegen einen (erstinstanzlichen) Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich, mit dem festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführerin Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ist der administrative Instanzenzug nicht erschöpft, dann mangelt es an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes. Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung der ordentlichen Rechtsmittel des Verwaltungsverfahrens zu verstehen, sodaß immer nur der Bescheid, der von der nach der geschäftlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde unterer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG geht der Instanzenzug in den Angelenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (zu diesen zählt das Asylwesen), sofern die Entscheidung in erster Instanz dem Landeshauptmann zusteht (gemäß Art. II Asylgesetz sind die Aufgaben, die dem Landeshauptmann nach diesem Bundesgesetz zukommen, bis auf weiteres von der Sicherheitsdirektion zu besorgen), wenn nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, bis zum zuständigen Bundesminister (im Beschwerdefall der Bundesminister für Inneres).

Demgegenüber richtet sich die Beschwerde nach ihrem Inhalt ausschließlich gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich. Daraus folgt, daß die Beschwerdeführerin den ihr zur Verfügung stehenden administrativen Instanzenzug nicht erschöpft hat. Die Beschwerde mußte schon aus diesem Grund gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010040.X00

Im RIS seit

04.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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