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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
A gegen Bundesminister für Inneres vom 11. April 1989, Zl. 205.410/3-II/9/85, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste mit einem türkischen Reisepaß ohne Sichtvermerk am 1. April 1983 in das Bundesgebiet ein und stelle am 6. Juli 1984 schriftlich Antrag auf Asylgewährung. In diesem Antrag sowie bei seiner Einvernahme am 28. August 1984 führte der Beschwerdeführer aus, er habe noch unter der Regierung des Schah an der Universität in Teheran landwirtschaftlichen Maschinenbau studiert. In seiner politischen Gesinnung sei er deklarierter Anhänger des damaligen Herrschers gewesen und hätte der Partei "Rastahis" angehört. Im Jahre 1972 hätte er eine Dienstwohnung an der Universität erhalten und sei mit organisatorischen Aufgaben betraut gewesen. Auch die Aufsicht über Auslandsreisen der Studenten habe er innegehabt. Diese Stellung habe er bis zum Umsturz im Jahre 1979 bekleidet. Seit dem politischen Umschwung hätte er mit Repressalien zu kämpfen gehabt. Zunächst seien ihm seine Stellung an der Universität gekündigt sowie seine Dienstwohnung entzogen worden. Die Aggression und das gewaltsame Vorgehen der Anhänger des Revolutionsführers gegen ihn und seine Parteigenossen hätten ein derart bedrohliches Ausmaß angenommen, daß der Beschwerdeführer vorerst in eine andere Stadt übersiedelt sei. Von 1980 bis 1981 sei er "Gelegenheitstaxiunternehmer" gewesen. Nachdem einige seiner "Parteigenossen" eingekerkert und hingerichtet worden seien, sei er aus seinem Heimatland am 25. Juni 1981 nach Pakistan geflüchtet. Von dort sei der Beschwerdeführer einen Monat später nach Indien und fünf Tage später wieder nach Pakistan gereist. Am 30. Juli 1981 sei er nach Istanbul geflogen. Im Jahre 1982 habe er einen türkischen Reisepaß erhalten und sei mit diesem für drei Monate nach Deutschland und dann nach Italien gereist. In der Türkei habe der Beschwerdeführer sich an einer Import-Exportfirma beteiligt, diese Anteile jedoch 1983 verkauft. Auf Grund der grausamen Verfolgungen hätte sich der Beschwerdeführer noch in der Türkei der Auslandsorganisation "Iranische Befreiungsarmee-ARA" angeschlossen. Nachdem ihm 1983 abermals ein für sechs Monate gültiger Reisepaß ausgestellt worden sei, sei er mit diesem nach Österreich eingereist. Zu diesem Zeitpunkt habe sich sein Reisepaß bereits in Österreich bei einem Freund befunden; der Paß sei 1980 "illegal" bis 31. November 1984 "verlängert" worden. Das Datum der Verlängerung sei gefälscht worden. Der türkische Reisepaß sei dem Beschwerdeführer am 8. August 1983 bei einer polizeilichen Kontrolle an der ungarisch-jugoslawischen Staatsgrenze von der ungarischen Polizei abgenommen worden. In Österreich würde der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch Vermittlung von Geschäften zwischen Österreich und der Türkei bestreiten. Zuletzt sei er Anfang August 1984 geschäftlich in der Türkei gewesen.
Von seinem Vater habe der Beschwerdeführer in Pakistan erfahren, er stünde auf einer Liste von Personen, die nicht ausreisen dürften. Im März 1981 seien abends neun Angehörige des Pasdaran-Komitees der Universität in seine Dienstwohnung gekommen. Sie hätten ihm erklärt, daß er die Universität sofort zu verlassen habe. Er sei der Aufforderung nicht gleich nachgekommen, sondern habe bis zum nächsten Tag zuwarten wollen. Am nächsten Tag habe eine Versammlung der Angehörigen der Universität stattgefunden, die sich "gegen die Vorgangsweise" ausgesprochen habe. Zwei Tage danach seien das Auto und die Dienstwohnung des Beschwerdeführers angezündet worden. Er habe gehört, daß dies das Komitee gemacht habe, selber habe er es nicht gesehen. Ein weiterer Grund vor Verfolgung Angst zu haben, sei der gewesen, daß der Beschwerdeführer 1975 und 1976 für die Betreuung ausländischer Studenten zuständig gewesen sei. Er habe zwei US-Staatsangehörigen die persische Sprache gelehrt. Ein Foto von ihm mit diesen beiden amerikanischen Studenten sei in der amerikanischen Botschaft aufgefunden worden. Dieses Foto sei vergrößert und an der Universität ausgestellt worden. Auf den Fotos sei ein Text angebracht gewesen, wonach der Beschwerdeführer mit dem früheren Schah-Regime und dem amerikanischen Geheimdienst zusammengearbeitet habe und seine Tötung nach den islamischen Vorschriften erlaubt sei. Dieses Foto sei ca. im April oder Mai 1981 an der Universität ausgehängt gewesen. Nach dem geltenden islamischen Recht sei die Hinrichtung des Beschwerdeführers erlaubt. Er sei während seines Aufenthaltes in Wien zum katholischen Glauben übergetreten.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. Dezember 1984 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er Verfahrensmängel, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der ARA sowie seine Bekehrung zur katholischen Kirche werde außer Streit gestellt. Dem Beschwerdeführer sei es nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland wiederholt möglich gewesen, in anderen Ländern um Asyl anzusuchen. Da er dies unterlassen habe und außerdem unter Umgehung eines Sichtvermerkes mit seinem türkischen Reisepaß nach Österreich eingereist sei, könne den Angaben nicht gefolgt werden, daß der Beschwerdeführer, um Schutz vor Verfolgung zu erhalten, nach Österreich gekommen sei. Falls er tatsächlich wegen schwerwiegender Eingriffe in seine Grundrechte sein Heimatland verlassen hätte, wäre es nahegelegen, in der Türkei oder in einem Land, welches der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in Österreich bereist habe, um Asyl anzusuchen. Da er dies unterlassen habe, scheine es nicht glaubhaft, daß er sich nunmehr aus Furcht, im Iran verfolgt zu werden, in Österreich aufhalte. Außerdem sei er am 1. April 1983 am Flughafen Wien/Schwechat in Österreich eingereist, habe jedoch erst mit 6. Juli 1984 schriftlich um Asyl angesucht, wobei seine niederschriftliche Befragung vorerst nicht möglich gewesen sei, weil er bereits wieder in die Türkei zurückgekehrt sei. Für den Fall, daß der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich einer Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention ausgesetzt gewesen wäre, hätte er den Asylantrag bereits unmittelbar nach seiner Einreise eingebracht. Im übrigen werde darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer angegeben habe, seinen Reisepaß Ende des Jahres 1982 nach Teheran geschickt zu haben, um ihn verlängern zu lassen. Seine Furcht vor Verfolgung erscheine daher nicht glaubhaft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nach dem Beschwerdevorbringen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz) in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll BGBl. Nr. 78/1974 erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Die belangte Behörde ist auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, zu dem Schluß gekommen, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung im Sinne der Konvention läge nicht vor. Mit dem Beschwerdevorbringen bekämpft der Beschwerdeführer diese Beweiswürdigung der belangten Behörde und rügt, daß die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob der Beschwerdeführer in den von ihm nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland bereisten Ländern einen Asylantrag habe stellen können. Der Verwaltungsgerichtshof kann jedoch nicht finden, daß die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des Lebens zuwiderlaufenden Ergebnis gelangt ist, wenn sie auf Grund der getroffenen Feststellungen und auf Grund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers geschlossen hat, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf eine wohlbegründete Furcht, in seinem Heimatland aus Gründen der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, berufen. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides hinreichend ausführlich und schlüssigerweise dargelegt, warum sie die im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Argumente nicht geeignet angesehen hat, den Beschwerdeführer als Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention anzuerkennen. Sieht man von den kurzfristigen Aufenthalten des Beschwerdeführers im Jahre 1981 in Pakistan und Indien ab, so war es dem Beschwerdeführer durchaus möglich, während seines dreimonatigen Aufenthaltes in Deutschland im Jahre 1982 oder während seines fast dreijährigen Aufenthaltes in der Türkei, wo er auch einen türkischen Paß erhalten hat, um Asyl anzusuchen. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Ansicht, daß die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling verweigert hat, weil eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht festzustellen ist.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010002.X00Im RIS seit
04.04.1990