TE Vwgh Beschluss 1990/4/10 AW 90/04/0025

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Veröffentlicht am 10.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/04 Berufsausbildung;

Norm

BAG 1969 §20 Abs3 lita;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Verlag N, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Jänner 1990, Zl. MA 63-W 455/89 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 26. März 1990, Zl. MA 63-W 166/90), betreffend Verweigerung der Eintragung eines Lehrvertrages, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. Jänner 1990 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 26. März 1990) verweigerte der Landeshauptmann von Wien gemäß § 20 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz die Eintragung des zwischen der Beschwerdeführerin - einer offenen Handelsgesellschaft - und dem Lehrling AB abgeschlossenen und auf den Lehrberuf "Buchhändler" lautenden Lehrvertrages. Gleichzeichen, daß die vom angeführten Lehrling bisher zurückgelegte Zeit beginnend mit 1. Juli 1989 bis zur Rechtskraft dieses Bescheides im vollen Ausmaß auf die Lehrzeit im Lehrberuf "Buchhändler" angerechnet werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu hg. Zl. 90/04/0063 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zur Begründung wird ausgeführt, daß öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegenstünden. Andererseits werde nur durch die Zuerkennung aufschiebender Wirkung ein unwiderbringlicher Nachteil vermieden, zumal die bisher zurückgelegte Zeit, beginnend mit 1. Juli 1989 gemäß § 20 Abs. 5 Berufsausbildungsgesetz nur "bis zur Rechtskraft" des Bescheides auf die Lehrzeit im Lehrberuf "Buchhändler" spruchgemäß angerechnt worden sei und angerechnet habe werden können. Man könne auch nicht sagen, daß hier ausschließlich Rechte der - in der Beschwerde als solche bezeichneten - "mitbeteiligten Partei" zur Debatte stünden, da sie als Lehrling nur deshalb die Bekämpfung der Entscheidung der Lehrlingsstelle der Kammer der gewerblichen Wirtschaft unterlassen habe, weil die Beschwerdeführerin ihr versprochen hätte, den Bescheid "im vordringlichen Interesse des Lehrlings" zu bekämpfen. Der Bescheid berühre auch die Rechte der Beschwerdeführerin als Lehrberechtigte.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist ein Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers abgelehnt wird, einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Dies trifft in Hinsicht auf den Abspruchsgegenstand des angefochtenen Bescheides - Verweigerung der Eintragung eines Lehrvertrages gemäß § 20 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz und der damit verbundene Ausspruch über die Anrechnung der bereits tatsächlich zurückgelegten Lehrzeit gemäß Abs. 5 dieses Paragraphen - auch für den vorliegenden Fall zu, da die Beschwerdeführerin, die sich nach ihrem Vorbringen in dem "Recht auf Eintragung und somit volle Wirksamkeit des verfahrensgegenständlichen Lehrvertrages" verletzt erachtet, selbst durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im vorliegenden Beschwerdeverfahren die von ihr angestrebte Rechtsstellung nicht erlangen und ferner auch das Erfordernis der Eintragung des Lehrvertrages durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Zeitdauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht substituiert werden könnte (vgl. hiezu u. a. den hg. Beschluß vom 14. Jänner 1983, Zl. 82/04/0270).

Im übrigen verkennt die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch insofern die Rechtslage, als nur ein sie selbst treffender unverhältnismäßiger Nachteil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde. Der § 30 Abs. 2 VwGG bietet keine rechtliche Grundlage dafür, einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, wenn der mit dem Vollzug des normativen Bescheidabspruches verbundene Nachteil nicht dem Beschwerdeführer selbst sondern einer anderen Person erwächst. Abgesehen von den schon für sich allein der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden vorstehend dargelegten Gründen wäre aber auch das dargestellte Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Aufschiebungsantrag nicht geeignet, einen ihr selbst entstehenden unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des entsprechenden Tatbestandsmerkmales des § 30 Abs. 2 VwGG darzutun (vgl. hiezu u.a. den bereits vorangeführten hg. Beschluß vom 14. Jänner 1983, Zl. 82/04/0270).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war somit nicht stattzugeben.

Schlagworte

VollzugUnverhältnismäßiger NachteilBegriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040025.A00

Im RIS seit

10.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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