TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/18 89/16/0138

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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Index

L66454 Landw Siedlungswesen Oberösterreich;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AgrVG §15 idF 1967/077 ;
AgrVG §15;
GGG 1984 TP9c litb Z1;
LSLG OÖ 1970 §2 Abs1 Z6;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 354;

Betreff

JH und TH gegen Präsidenten des Kreisgerichtes Steyr vom 27. Oktober 1988, Zl. Jv 1220-33/88, betreffend Gerichtsgebühren

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem an das Bezirksgericht Kirchdorf gerichteten Grundbuchsgesuch vom 24. März 1988 stellten die Beschwerdeführer auf Grund des Kaufvertrages vom 21. Mai 1987 den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes zu ihren Gunsten ob einer näher bezeichneten Liegenschaft. In diesem Antrag machten sie Befreiung von den Eintragungsgebühren gemäß § 15 AgrVG geltend und legte gleichzeitig den Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 15. Dezember 1987 bei. In diesem Bescheid wurde "nach Durchführung eines Agrarverfahrens" ausgesprochen,

a) gemäß § 4 Abs. 4 des O.ö. LSG 1970 werde festgestellt, daß der Kaufvertrag vom 21. Mai 1987 der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 des O.ö. LSG 1970 entspreche;

b) auf Grund der Erhebungen werde festgestellt, daß ein unmittelbarer Erwerb gegeben sei und eine Siedlungsmaßnahme gemäß § 2 Abs. 1 Punkt 6 des O.ö. LSG vorliege.

Dieses Gesuch wurde am 24. März 1988 bewilligt und am 28. März 1988 vollzogen.

Entgegen dem erwähnten Antrag auf Gebührenbefreiung hob der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Kirchdorf mit Zahlungsaufträgen vom 1. Juni 1988 von den Beschwerdeführern die Gebühr für die Eintragung zum Erwerb des Eigentums nach TP 9 C. lit. b Z. 1 GGG ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Kreisgerichtes Steyr den dagegen erhobenen Berichtigungsanträgen der Beschwerdeführer nicht statt.

Diesen Bescheid bekämpften die Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 13. Juni 1989, B 1968/88-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens in ihrem Recht auf Gebührenfreiheit für die genannte Grundbuchseintragung verletzt. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollkommen jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 89/16/0134, entschieden hat; insbesondere stimmen der angefochtene Bescheid und die vorliegende, vom selben Rechtsanwalt verfaßte Beschwerde damit wörtlich überein. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG genügt es daher, auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses zu verweisen, die auch im vorliegenden Fall maßgebend sind.

Die Beschwerde war daher aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160138.X00

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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