Entscheidungsdatum
18.03.2016Norm
FMABG §22 Abs2aSpruch
W172 2014510-1/12Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ über den Antrag vom 09.03.2016 von XXXX, vertreten durch XXXX, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2016, Zl. W172 2014510-1/8E, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ über den Antrag vom 09.03.2016 von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2016, Zl. W172 2014510-1/8E, beschlossen:
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer noch nicht eingebrachten außerordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 i.V.m. § 30a Abs. 3 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer noch nicht eingebrachten außerordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil weder in einem Bundes- noch in einem Landesgesetz eine Senatsbesetzung für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen ist. § 22 Abs. 2a FMABG spricht diesbezüglich zudem ausdrücklich nur von einer Senatsentscheidung im Falle einer Beschwerde, weshalb in dem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffenden Verfahren keine Senatsentscheidung zu ergehen hat.Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil weder in einem Bundes- noch in einem Landesgesetz eine Senatsbesetzung für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen ist. Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG spricht diesbezüglich zudem ausdrücklich nur von einer Senatsentscheidung im Falle einer Beschwerde, weshalb in dem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffenden Verfahren keine Senatsentscheidung zu ergehen hat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheidenGemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden
Gemäß § 30a Abs.3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2016, Zl. W172 2014510-1/8E, Spruchpunkt A.I. wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.1.1. und I.2.1. des Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsicht vom 17.10.2014, Zl. FMA-KL27 0805.100/0006-LAW/2014, gemäß § 50 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 82/2015 (im Folgenden auch: VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Strafnormen lauteten § 95 Abs. 2 Z. 1 erster Strafsatz WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 119/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013 (im Folgenden auch: § 95 Abs. 2 Z. 1 erster Strafsatz WAG 2007) i.V.m. § 41 Abs. 1 und 2 WAG 2007 i.d.F. BGBl. Nr. 22/2009 (im Folgenden auch: § 41 Abs. 1 bzw. Abs. 2 WAG 2007).2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2016, Zl. W172 2014510-1/8E, Spruchpunkt A.I. wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins.1.1. und römisch eins.2.1. des Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsicht vom 17.10.2014, Zl. FMA-KL27 0805.100/0006-LAW/2014, gemäß Paragraph 50, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (im Folgenden auch: VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Strafnormen lauteten Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, erster Strafsatz WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, (im Folgenden auch: Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, erster Strafsatz WAG 2007) in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins und 2 WAG 2007 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 2009, (im Folgenden auch: Paragraph 41, Absatz eins, bzw. Absatz 2, WAG 2007).
Weiters wurde mit dem genannten Erkenntnis, Spruchpunkt A.II. die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.1.2. und I.2.2. des angeführten Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsicht gemäß § 50 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im mit dem Satz "Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:" beginnenden Abschnitt statt "Ad 2.3.: § 41 Abs. 2 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 22/2009": "Ad 2.2.: § 41 Abs. 2 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 i. d.F. BGBl. I Nr. 22/2009" zu lauten hat. Die Strafnormen lauteten § 95 Abs. 2 Z. 1 erster Strafsatz i.V.m. § 41 Abs. 2 WAG 2007.Weiters wurde mit dem genannten Erkenntnis, Spruchpunkt A.II. die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins.1.2. und römisch eins.2.2. des angeführten Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsicht gemäß Paragraph 50, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im mit dem Satz "Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:" beginnenden Abschnitt statt "Ad 2.3.: Paragraph 41, Absatz 2, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 22/2009": "Ad 2.2.: Paragraph 41, Absatz 2, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, i. d.F. BGBl. römisch eins Nr. 22/2009" zu lauten hat. Die Strafnormen lauteten Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, erster Strafsatz in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, WAG 2007.
Mit dem genannten Erkenntnis, Spruchpunkt A.III., wurde gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG dem Antragsteller aufgetragen, einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Höhe von € 1.200,-- zu leisten.Mit dem genannten Erkenntnis, Spruchpunkt A.III., wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG dem Antragsteller aufgetragen, einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Höhe von € 1.200,-- zu leisten.
Mit dem genannten Erkenntnis, Spruchpunkt B, wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. Nr. 102/2014 (im Folgenden auch: B-VG) für nicht zulässig erklärt.Mit dem genannten Erkenntnis, Spruchpunkt B, wurde die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 2014, (im Folgenden auch: B-VG) für nicht zulässig erklärt.
3. Mit Eingabe vom 09.03.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2016, beantragte der Antragsteller, dass der außerordentlichen Revision, welche dieser gegen das oben genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erheben werde, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, sohin die Vollstreckbarkeit dieses Urteils gehemmt werde.
Begründend wird angeführt, dass keinerlei Gründe vorliegen würden, die beantragte aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, da dem keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden und nach Abwägung aller Interessen mit dem Vollzug dieses Erkenntnisses für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, während Interessen anderer Parteien durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht berührt werden würden. Die Gefahr einer Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestehe nicht.
4. Bis dato wurde noch keine außerordentliche Revision erhoben, es wurde lediglich in Aussicht gestellt, dass eine solche erhoben werde. Auf Grund des Mangels einer Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 VwGG, nämlich des Tatbestandsmerkmals "Revisionswerber", war daher der Antrag vom 09.03.2016 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen.4. Bis dato wurde noch keine außerordentliche Revision erhoben, es wurde lediglich in Aussicht gestellt, dass eine solche erhoben werde. Auf Grund des Mangels einer Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, nämlich des Tatbestandsmerkmals "Revisionswerber", war daher der Antrag vom 09.03.2016 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Antragserfordernisse, aufschiebende Wirkung, außerordentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W172.2014510.1.01Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016