Entscheidungsdatum
18.03.2016Norm
BBG §40 Abs1Spruch
W135 2107107-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 20.03.2015, betreffend den im Behindertenpass ausgewiesenen Grad der Behinderung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 20.03.2015, betreffend den im Behindertenpass ausgewiesenen Grad der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.
Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 70 v.H.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 21.01.2014 wurde gemäß §§ 2, 3, und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 04.11.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. beträgt. Diesem Bescheid lag ein auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 27.11.2013 basierendes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom selben Tag zugrunde, in welchem unter Anwendung der Einschätzungsverordnung Folgendes - sofern im gegenständlichen Verfahren relevant - ausgeführt wurde:Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 21.01.2014 wurde gemäß Paragraphen 2, 3,, und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 04.11.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. beträgt. Diesem Bescheid lag ein auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 27.11.2013 basierendes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom selben Tag zugrunde, in welchem unter Anwendung der Einschätzungsverordnung Folgendes - sofern im gegenständlichen Verfahren relevant - ausgeführt wurde:
"Anamnese:
Bei der Antragswerberin wurde als Zufallsbefund im Oktober 2013 ein primärer Lungenhochdruck diagnostiziert, seither steht sie in regelmäßiger und intensiver ambulanter Betreuung im XXXX an einer dortigen Spezialambulanz. Die Aufnahme in eine Medikamentenstudie ist ebenfalls geplant. Die Ultraschalluntersuchungen ergaben bereits Deformierungen der Herzklappen, die rechte Herzkammer ist deutlich vergrößert.Bei der Antragswerberin wurde als Zufallsbefund im Oktober 2013 ein primärer Lungenhochdruck diagnostiziert, seither steht sie in regelmäßiger und intensiver ambulanter Betreuung im römisch 40 an einer dortigen Spezialambulanz. Die Aufnahme in eine Medikamentenstudie ist ebenfalls geplant. Die Ultraschalluntersuchungen ergaben bereits Deformierungen der Herzklappen, die rechte Herzkammer ist deutlich vergrößert.
Eingesehen wird der Befund des XXXX Abl. 19 vom 28.10.2013:Eingesehen wird der Befund des römisch 40 Abl. 19 vom 28.10.2013:
pulmonal-arterielle Hypertension III mit höhergradig reduzierter Funktion der rechten Herzkammer.pulmonal-arterielle Hypertension römisch drei mit höhergradig reduzierter Funktion der rechten Herzkammer.
Weiters werden auch Befunde der gleichen Abteilung vom 18.10.2013 Abl. 15-17 eingesehen, daneben eine CT der Lunge vom 13.10.2013, wo eine deutliche Verbreiterung der Pulmonalarterie beschrieben wird, daneben ein winziger Rundherd im Mittellappen.
Ein Herzecho vom 17.09.2013 Abl. 11 beschreibt einen Druck im Lungenkreislauf von ca. 127 mmHg.
Weitere Leidenszustände sind anamnestisch nicht zu erheben.
Allergie: keine bekannt
Alkohol: negiert, Nikotin: negiert
Derzeitige Beschwerden:
Atemnot vor allem bei Belastungen schon seit einigen Jahren, als Zufallsbefund wurde vor einer Operation vom Internisten die Drucksteigerung im Lungenkreislauf festgestellt, seither besteht eine diesbezügliche Behandlung im XXXX Sie sei kurzatmig bei Belastungen und nicht mehr leistungsfähig, es komme wiederkehrend zu Herzrasen, den Antrag hätte sie wegen Kündigungsschutz, aber auch zur Erlangung eines Parkausweises gestellt. Husten oder Auswurf werden nicht angegeben. Keine weiteren Erkrankungen.Atemnot vor allem bei Belastungen schon seit einigen Jahren, als Zufallsbefund wurde vor einer Operation vom Internisten die Drucksteigerung im Lungenkreislauf festgestellt, seither besteht eine diesbezügliche Behandlung im römisch 40 Sie sei kurzatmig bei Belastungen und nicht mehr leistungsfähig, es komme wiederkehrend zu Herzrasen, den Antrag hätte sie wegen Kündigungsschutz, aber auch zur Erlangung eines Parkausweises gestellt. Husten oder Auswurf werden nicht angegeben. Keine weiteren Erkrankungen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Tracleer, Pantoloc, Spirobene
Sozialanamnese:
Die Antragswerberin ist als Bürokauffrau beruflich tätig.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
wie oben angeführt
Untersuchungsbefund:
Allgemein- und Ernährungszustand:
27 jährige Frau im altersentsprechenden normalen Allgemein- und übergewichtigen Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung 99%
Größe: 161 cm Gewicht: 86 kg Blutdruck: 130/80
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose
Herz: reine rhythmische Herztöne, Puls: 93 pro Minute in Ruhe
Lunge: sonorer Klopfschall, freie Vesikuläratmung ohne spastische Nebengeräusche
Leib: adipös, weich, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlage frei
Gliedmaßen: keine Beinödeme, keine Krampfadern, die großen Gelenke frei beweglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
primär-pulmonale Hypertension Stadium III Unterer Rahmensatz, da in Ruhe beschwerdefrei und unter intensiver Behandlung Berufstätigkeit im Sinne leichter körperlicher Aktivität möglich, keine kardiale Dekompensation objektivierbar. primär-pulmonale Hypertension Stadium römisch drei Unterer Rahmensatz, da in Ruhe beschwerdefrei und unter intensiver Behandlung Berufstätigkeit im Sinne leichter körperlicher Aktivität möglich, keine kardiale Dekompensation objektivierbar.
06.08.03
50
Gesamtgrad der Behinderung-50
v. H.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-----
[X] Dauerzustand
..."
Am 19.03.2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach zweimaliger vergeblicher Aufforderung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin möge ein Lichtbild vorlegen, wurde das auf Grund des Antrages eingeleitete Verfahren mit Aktenvermerk vom 05.09.2014 eingestellt.
Die Beschwerdeführerin brachte am 24.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO.Die Beschwerdeführerin brachte am 24.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gemäß Paragraph 29 b, StVO.
Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.10.2014 mit, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden sei, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 v. H. vorliege. Gemäß § 40 Abs. 1 BBG könne daher ein Behindertenpass ausgestellt werden. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" lägen nach diesem Gutachten nicht vor und es könne daher auch kein Parkausweis gemäß § 29b StVO ausgestellt werden. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.10.2014 mit, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden sei, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 v. H. vorliege. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG könne daher ein Behindertenpass ausgestellt werden. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" lägen nach diesem Gutachten nicht vor und es könne daher auch kein Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO ausgestellt werden. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
In einer telefonischen Stellungnahme vom 12.11.2014 gab die Beschwerdeführerin bekannt, ihr Leiden habe sich verschlechtert und sie habe "eine Pumpe eingesetzt bekommen". Mit E-Mail vom 24.11.2014 reichte die Beschwerdeführerin einen ambulanten Patientenbrief des XXXX Univ. Klinik für Innere Medizin II, Klin. Abteilung für Kardiologie, vom 24.06.2014 nach.In einer telefonischen Stellungnahme vom 12.11.2014 gab die Beschwerdeführerin bekannt, ihr Leiden habe sich verschlechtert und sie habe "eine Pumpe eingesetzt bekommen". Mit E-Mail vom 24.11.2014 reichte die Beschwerdeführerin einen ambulanten Patientenbrief des römisch 40 Univ. Klinik für Innere Medizin römisch zwei, Klin. Abteilung für Kardiologie, vom 24.06.2014 nach.
Auf Grund der Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs sowie des vorgelegten Befundes legte die belangte Behörde den Akt der Beschwerdeführerin dem Ärztlichen Dienst zur Überprüfung vor. Der Ärztliche Dienst nahm mit handschriftlichem Vermerk vom 26.11.2014 wie folgt Stellung: "Vorgelegte Befunde bestätigen h.o. getroffene Einschätzung. Vorläufig keine Änderung".
Mit Bescheid vom 02.12.2014 wies die belangte Behörde den am 24.10.2014 eingelangten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 27.11.2013, wonach der Beschwerdeführerin die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei.Mit Bescheid vom 02.12.2014 wies die belangte Behörde den am 24.10.2014 eingelangten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 27.11.2013, wonach der Beschwerdeführerin die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei.
Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde am 20.03.2015 ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Grad der Behinderung mit 50 v.H. ausgewiesen wurde.
Eine Bestätigung der Übernahme des den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" abweisenden Bescheides liegt im Akt nicht auf. Im Akt findet sich jedoch der Vermerk "Pass und Bescheid ab am:
26.03.2015".
Gegen den Bescheid vom 02.12.2014 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.04.2015 fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin entgegen dem Bescheid der Auffassung sei, dass eine neue Einstufung des Behindertengrades angebracht sei. Der Beschwerde werde ein Befund des XXXX beigelegt, der das Vorliegen einer Verschlechterung der Situation bestätige. Eine neue Feststellung durch den Facharzt für eine neue Einstufung sei daher gerechtfertigt. Mit der Beschwerde wurden Befunde des XXXX Univ. Klinik für Innere Medizin II, Klin. Abteilung für Kardiologie, vom 03.04.2015 und 24.04.2015 vorgelegt.Gegen den Bescheid vom 02.12.2014 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.04.2015 fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin entgegen dem Bescheid der Auffassung sei, dass eine neue Einstufung des Behindertengrades angebracht sei. Der Beschwerde werde ein Befund des römisch 40 beigelegt, der das Vorliegen einer Verschlechterung der Situation bestätige. Eine neue Feststellung durch den Facharzt für eine neue Einstufung sei daher gerechtfertigt. Mit der Beschwerde wurden Befunde des römisch 40 Univ. Klinik für Innere Medizin römisch zwei, Klin. Abteilung für Kardiologie, vom 03.04.2015 und 24.04.2015 vorgelegt.
Die Beschwerde vom 23.04.2015 sowie der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2015 vorgelegt.
Am 11.05.2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, ihre Beschwerde vom 23.04.2015 richte sich sowohl gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2014 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, als auch gegen die im Behindertenpass, dem gemäß § 45 Abs. 2 letzter Satz BBG Bescheidcharakter zukommt, festgestellte Höhe des Grades der Behinderung.Am 11.05.2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, ihre Beschwerde vom 23.04.2015 richte sich sowohl gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2014 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, als auch gegen die im Behindertenpass, dem gemäß Paragraph 45, Absatz 2, letzter Satz BBG Bescheidcharakter zukommt, festgestellte Höhe des Grades der Behinderung.
Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste ein lungenfachärztliches Sachverständigengutachten, welches auf Grundlage einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 02.12.2015 und nach Durchführung einer Lungenfunktionsprüfung erstellt wurde. Im Rahmen der persönlichen Begutachtung legte die Beschwerdeführerin aktuelle Befunde des XXXX Univ. Klinik für Innere Medizin II, Klin. Abteilung für Kardiologie, vom 05.11.2015 und 17.11.2015 vor. In seinem Sachverständigengutachten führt der Facharzt für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, der bereits das Gutachten vom 27.11.2013 erstellt hatte, Folgendes aus:Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste ein lungenfachärztliches Sachverständigengutachten, welches auf Grundlage einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 02.12.2015 und nach Durchführung einer Lungenfunktionsprüfung erstellt wurde. Im Rahmen der persönlichen Begutachtung legte die Beschwerdeführerin aktuelle Befunde des römisch 40 Univ. Klinik für Innere Medizin römisch zwei, Klin. Abteilung für Kardiologie, vom 05.11.2015 und 17.11.2015 vor. In seinem Sachverständigengutachten führt der Facharzt für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, der bereits das Gutachten vom 27.11.2013 erstellt hatte, Folgendes aus:
"...
Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt
Eingesehen wird das Vorgutachten des endgefertigten Sachverständigen Abl. 26-27 vom 27.11.2013. Hinsichtlich der Vorgeschichte darf auf Abl. 26 verwiesen werden. Es ist ein primärer Lungenhochdruck seit 2013 anamnestisch bekannt und steht in regelmäßiger ambulanter Kontrolle und Betreuung am XXXXEingesehen wird das Vorgutachten des endgefertigten Sachverständigen Abl. 26-27 vom 27.11.2013. Hinsichtlich der Vorgeschichte darf auf Abl. 26 verwiesen werden. Es ist ein primärer Lungenhochdruck seit 2013 anamnestisch bekannt und steht in regelmäßiger ambulanter Kontrolle und Betreuung am römisch 40
Nunmehr wurde Beschwerde gegen das Gutachten 1. Instanz eingelegt, da eine Verschlimmerung eingetreten ist und die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" begehrt wird.
Eingesehen wird ein Befund des XXXX vom 05.11.2015, wo eine Lungenentzündung behandelt wurde. Der Lungenhochdruck wird erwähnt, es wird eine stark reduzierte Funktion der rechten Herzkammer im Herzecho bestätigt. Der Druck im Lungenkreislauf wurde mit 91 mmHg gemessen. Die Patientin wurde als "hämodynamisch und respiratorisch stabil" bezeichnet. Eine antibiotische Behandlung wurde nicht verabreicht, da die Entzündungsparameter nicht erhöht waren.Eingesehen wird ein Befund des römisch 40 vom 05.11.2015, wo eine Lungenentzündung behandelt wurde. Der Lungenhochdruck wird erwähnt, es wird eine stark reduzierte Funktion der rechten Herzkammer im Herzecho bestätigt. Der Druck im Lungenkreislauf wurde mit 91 mmHg gemessen. Die Patientin wurde als "hämodynamisch und respiratorisch stabil" bezeichnet. Eine antibiotische Behandlung wurde nicht verabreicht, da die Entzündungsparameter nicht erhöht waren.
Einen Befund der gleichen Abteilung vom 17.11.2015 ist neben dem Lungenhochdruck auch ein Herzbeutelerguss, sowie wiederkehrende kardiale Dekompensationen, zuletzt 03.-05.11.2015 zu entnehmen. Seit November 2014 besteht eine blutgerinnungshemmende Dauerbehandlung mit Sintrom. Weiters wurde im Mai 2014 eine Remodulin-Pumpe verordnet. Die Beschwerdeführerin muss die Sonde im Bereich des Oberbauches selbsttätig implantieren. Es komme fallweise zu Entzündungen und Schmerzen in dem Hautareal im Oberbauch.
Berücksichtigung finden weiters die Befund Abl. 33, Herzecho vom 03.04.2015 (kleiner- bis mittelgroßer Perikarderguss ohne hämodynamische Wirkung), sowie Abl. 22 und 17 (schwerer Lungenhochdruck, Druck im Lungenkreislauf 127 mmHg).
Allergie: keine bekannt, Alkohol: negiert, Nikotin: negiert
Medikamente: Adempas, Remodulin, Pantoloc, Sintrom, Spirono, Opsumit, keine Langzeitsauerstofftherapie
Sozialanamnese
Die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie einen Vollzeit-Job als Bürokauffrau schon seit Jahren ausübe, ihren Arbeitsplatz erreiche sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Privat lebe sie mit einem Lebensgefährten zusammen, welcher ihr im Haushalt helfe. Pflegegeld wird nicht bezogen.
Subjektive Beschwerden (Angaben der Beschwerdeführerin)
Atemnot vor allem bei Belastungen schon seit Jahren, sie sei kurzatmig und nicht mehr leistungsfähig, es komme wiederkehrend zu Herzrasen, Husten oder Auswurf werden nicht angegeben, keine weiteren Beschwerdeangaben
Objektiver Untersuchungsbefund
29 jährige Frau im altersentsprechenden normalen Allgemein- und übergewichtigen Ernährungszustand, Größe: 161 cm, Gewicht: 82 kg, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung, keine Gehhilfe, es wird eine kleine Pumpe mit Remodulin getragen, welches subkutan in den Oberbauch freigesetzt wird, die Beschwerdeführerin ist mobil, keine Einschränkung der Beweglichkeit, keine erkennbare Atemnot schon bei geringen körperlichen Belastungen oder beim Sprechen, das Entkleiden des Oberkörpers erfolgt flüssig und ohne erkennbare Anstrengung
Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine
Lippenzyanose, die Hirnnerven frei Herz: reine rhythmische frequente
Herztöne, Frequenz: 100 pro Minute, Blutdruck: 100/60 Lunge: sonorer Klopfschall, freie Vesikuläratmung ohne spastische Nebengeräusche
Leib: adipös, weich, über Brustkorbniveau, im Oberbauch subkutane Sonde zur Verabreichung von Remodulin (Therapie von Lungenhochdruck)
Gliedmaßen: leichte Knöchelödeme, keine Krampfadern, die großen Gelenke sind frei beweglich, Gangbild unauffällig
Große Lungenfunktionsprüfung: normale Spirometrie, normale Atemwegswiderstände, normale Volumina, keine Überblähung,
Sauerstoffsättigung bei Raumluft: 98%
Lungendurchleuchtung: der Herzschatten beidseits verbreitert, leichtgradige zentrale Lungenstauung, kein Erguss, kein Infiltrat
Diagnosen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB %
1
primärer Lungenhochdruck (Stadium IIIb) unter Remodulin-Therapie Oberer Rahmensatz, da wiederholte Dekompensation des rechten Herzens dokumentierten, weiters Remodulin-Pumpenbehandlung, sowie Herzbeutelerguss und blutgerinnungshemmende Dauertherapie. primärer Lungenhochdruck (Stadium römisch drei b) unter Remodulin-Therapie Oberer Rahmensatz, da wiederholte Dekompensation des rechten Herzens dokumentierten, weiters Remodulin-Pumpenbehandlung, sowie Herzbeutelerguss und blutgerinnungshemmende Dauertherapie.
06.08.03
70
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. 100%.
Stellungnahme zur Frage der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Auf Basis der bekannten Judikatur (Gehstrecke von 200-300 Metern in 10 Minuten und ohne Pause) ist folgendes festzustellen:
Die Beschwerdeführerin ist zum Zeitpunkt der Untersuchung kardial kompensiert, eine Rechts- Herz-Dekompensation liegt nicht vor. Sie zeigt sich in guter Mobilität, es liegt keine Atemnot in Ruhe oder bei leichten Belastungen vor. Die Anwendung einer Pumpenbehandlung zur subkutanen Verabreichung von Medikamenten zur Senkung des Lungenhochdruckes ist ihr zumutbar und bewirkt keine zusätzliche Einschränkung der Mobilität. Die angewendete Pumpe ist leicht und kann (am BH eingehängt) problemlos unterhalb der Kleidung getragen werden. Die Einstichstelle der Sonde kann durch Schutzverband abgedeckt werden und nimmt keinen Einfluss auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Es besteht zum Untersuchungszeitpunkt keine hochgradige Rechts-Herz-Insuffizienz. Rein pulmologisch wurden normale Messwerte festgestellt. Eine Sauerstoff-Langzeittherapie ist nicht notwendig.
Zu den geltend gemachten wiederholten Infekten ist folgendes festzustellen:
Bei der Beschwerdeführerin liegt weder eine angeborene- noch eine erworbene Störung des
Immunsystems vor. Die angewendete Behandlung ist nicht geeignet, eine relevante Störung des Immunsystems zu bewirken, wie es zum Beispiel bei Medikation zur Unterdrückung der Abstossungsreaktion nach Organtransplantation oder Chemotherapie, ect... der Fall wäre. Weiters ist festzustellen, dass von der Beschwerdeführerin verschiedene Räume des öffentlichen Lebens, insbesondere auch Warteräume und Gänge von Ordinationen und Spitälern regelmäßig benützt werden, daneben Geschäfte, Supermärkte, kulturelle Einrichtungen, ect... und es aus gutachterlicher Sicht nicht zulässig ist, gezielt lediglich den Innenraum öffentlicher Verkehrsmittel auszuschliessen, während andere vergleichbare Menschenansammlungen sehr wohl besucht werden.
Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz Abl. 27
Gegenüber der Voruntersuchung hat sich eine Verschlechterung der Funktion der rechten Herzkammer mit wiederholten Dekompensationen ergeben, weiters war eine Intensivierung der blutdrucksenkenden Behandlung in Form einer Pumpe erforderlich. Auf Basis der dokumentierten wiederholten Rechts-Herz-Dekompensationen ist von einer Verschlechterung des Lungenvolumens gegenüber dem Vorgutachten insoferne auszugehen, als nunmehr die erhöhte Belastung der rechten Herzkammer mitzuberücksichtigen ist.
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde daher um 2 Stufen erhöht.
Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin Abl. 34
Die darin zitierten Unterlagen und Befunde des XXXX werden vom Sachverständigen vollinhaltlich berücksichtigt. Der Schweregrad der Erkrankung, sowie die Komplikationen sind in der angezogenen Rs-Position berücksichtigt (Lungenhochdruck Stadium lllb, Perikarderguss).Die darin zitierten Unterlagen und Befunde des römisch 40 werden vom Sachverständigen vollinhaltlich berücksichtigt. Der Schweregrad der Erkrankung, sowie die Komplikationen sind in der angezogenen Rs-Position berücksichtigt (Lungenhochdruck Stadium lllb, Perikarderguss).
Es wird darauf hingewiesen, dass im Befund Abl 32 Absatz oben ein stabilisierter Zustand unter Kombinationstherapie beschrieben wird.
Der Patientenbrief des XXXX Abl. 31-33 vom 14.04.2015 wurde im Gutachten vollinhaltlich berücksichtigt und zitiert.Der Patientenbrief des römisch 40 Abl. 31-33 vom 14.04.2015 wurde im Gutachten vollinhaltlich berücksichtigt und zitiert.
Die Abweichung gegenüber dem Vorgutachten wurde begründet (zunehmende Verschlechterung der Funktion der rechten Herzkammer mit wiederkehrender Dekompensation).
Es liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde mit Schreiben vom 28.01.2016, entsprechend den im Akt aufliegenden Hinterlegungs- bzw. Übernahmebestätigungen der Beschwerdeführerin am 04.02.2016 und der belangten Behörde am 03.02.2016 zugestellt, über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde machten von dieser Gelegenheit Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 24.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 70 v. H.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem Akteninhalt.
Der Grad der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ausführlichen, schlüssigen und widerspruchsfreien lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten, welches sich umfassend und nachvollziehbar mit den sowohl im Rahmen des verwaltungsbehördlichen als auch insbesondere mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunden sowie dem Vorgutachten vom 27.11.2013 auseinandersetzt.
Der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Facharzt für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin führt in seinem Sachverständigengutachten vom 02.12.2015 aus, dass sich der Grad der Behinderung gegenüber dem ebenfalls von ihm erstellten Vorgutachten vom 27.11.2013 um zwei Stufen erhöhe. Seine Einschätzung begründet der Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig damit, dass sich im Vergleich zur Voruntersuchung eine Verschlechterung der Funktion der rechten Herzkammer mit wiederholten Dekompensationen ergeben habe. Weiters sei eine Intensivierung der blutdrucksenkenden Behandlung in Form einer Pumpe erforderlich gewesen. Auf Basis der dokumentierten wiederholten Rechts-Herz-Dekompensationen sei von einer Verschlechterung des Lungenvolumens gegenüber dem Vorgutachten insofern auszugehen, als nunmehr die erhöhte Belastung der rechten Herzkammer mit zu berücksichtigen sei.
Das Gutachtensergebnis ist vor dem Hintergrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Befunde, der durchgeführten Lungenfunktionsprüfung und der Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung (auf die oben im Detail wiedergegebenen Ausführungen im Sachverständigengutachten wird verwiesen) nachvollziehbar und schlüssig.
Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten wurde den Parteien des Verfahrens übermittelt. Das Gutachten wurde weder von der Beschwerdeführerin, noch von der belangten Behörde beeinsprucht.
Das Bundesveraltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das vorliegende Sachverständigengutachten vom 02.12.2015 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, (BBG), lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...
Anlage zur Einschätzungsverordnung
...
02 Atmungssystem
....
06.08 Primär pulmonale Hypertension
Drucksteigerungen im Lungenkreislauf im Zusammenhang mit anderen Erkrankungen sollten gemäß dem Schweregrad der Grundkrankheit (z.B. COPD, Lungenfibrose) eingeschätzt werden.
...
06.08.03
Stadium IIIStadium römisch drei
50 - 70 %
Deutliche Einschränkung der körperlichen Aktivität, Symptome bei sehr leichte Tätigkeiten (unterhalb des normalen täglichen Aktivitätsniveau) Medikamentöse Dauertherapie, in Ruhe keine Beschwerden
..."
Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde am 20.03.2015 ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß § 45 abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu. Zur Vollständigkeit ist an dieser Stelle nochmal festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand ausschließlich die Feststellung des Grades der Behinderung ist. Hinsichtlich des am 24.10.2014 gestellten Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist am 02.12.2014 ein gesonderter Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ergangen; die dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W135 2106860-1 anhängig.Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde am 20.03.2015 ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß Paragraph 45, abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu. Zur Vollständigkeit ist an dieser Stelle nochmal festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand ausschließlich die Feststellung des Grades der Behinderung ist. Hinsichtlich des am 24.10.2014 gestellten Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist am 02.12.2014 ein gesonderter Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ergangen; die dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W135 2106860-1 anhängig.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 02.12.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung auf Grund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin - entgegen dem im Behindertenpass ausgewiesen Grad der Behinderung von 50 v.H. - 70 v. H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 02.12.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung auf Grund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin - entgegen dem im Behindertenpass ausgewiesen Grad der Behinderung von 50 v.H. - 70 v. H. beträgt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 70 v.H. festzusetzen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 02.12.2015, zu welchem den Parteien des Verfahrens Parteiengehör gewährt und welches von diesen nicht bestritten wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 02.12.2015, zu welchem den Parteien des Verfahrens Parteiengehör gewährt und welches von diesen nicht bestritten wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2107107.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.04.2016