Entscheidungsdatum
18.03.2016Norm
BBG §40 Abs1Spruch
W135 2015410-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.10.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.10.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins
und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 26.06.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte dabei neben einer Kopie seines Meldezettels diverse medizinische Befunde vor.
Die belangte Behörde befasste eine Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung. Im Sachverständigengutachten vom 06.08.2014 wurde - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag - Folgendes festgehalten:
"Anamnese :
4.3.08 LK XXXX: Resektionsarthroplastik nach Neer re. Schulter.
4.8.11 XXXX lap. Bruchpfortenverschluß links bei Inguinalhernie links.4.8.11 römisch 40 lap. Bruchpfortenverschluß links bei Inguinalhernie links.
21.1.14 Teilriss des medialen Seitenbandes li. Kniegelenk
18.2.-11.3.14 Rehab.aufenthalt in Grosspertholz
6/14 wird ein Innenmeniscusriss li. diagnostiziert.
Derzeitige Beschwerden:
Derzeit Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung bis zur li. Schulter. Schmerzen li. Schultergelenk beim Anheben des Armes, beim Tragen von Gegenständen. Schmerzen an der LWS mit Ausstrahlung in das Gesäß bds. Schmerzen bds. "aussen" an den Hüften, kein Leistenschmerz. Schmerzen beide Kniegelenke beim Abbiegen derselben, Probleme beim Stiegensteigen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Sirdalud, Oleovit D3, Tramabene gH, Aglandin ret. Kapseln, Pantoloc, Seractil forte, Atorvastatin Tabletten
Sozialanamnese:
geschieden, lebt alleine, keine Kinder, Papierarbeiter (dzt. Krankenstand seit 22.1.14)
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
MRT LWS, li. Hüfte 20.6.07 Abl. 4: Prolaps L4/5, L5/S1, Insertionstendinopathie
Arztbrief XXXX 10.3.08 Abl. 5-7: Neerarthroplastik re.Arztbrief römisch 40 10.3.08 Abl. 5-7: Neerarthroplastik re.
Arztbrief XXXX 18.8.11 Abl. 9-12Arztbrief römisch 40 18.8.11 Abl. 9-12
MRT der HWS 7.12.10 Abl. 13: Vorfäle C4-C7
MRT li. Schulter 17.6.11 Abl. 14: kleiner Supraspinatussehnenriss
MRT li. Kniegelenk 4.6.14 Abl. 16: Innenmeniscusriss
Ambulanzkarte XXXX 21.1.14: Rupt. pari lig. collat. med. gen. sinAmbulanzkarte römisch 40 21.1.14: Rupt. pari lig. collat. med. gen. sin
Röntgen Becken, Hüften bds., Knie bds. 5.5.14 Abl. 31: geringe Gonarthrose und
Femoropatellararthrose bds., geringe Coxarthrose bds.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 168 cm Gewicht: 80 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Haut und sichtbare Schleimhäute: blande Narbe re. Schulter
Wirbelsäule - Beweglichkeit:
HWS: Kinn-Jugulum-Abstand 2 cm, alle übrigen Ebenen: Reklination 15°, Rotation bds. 35° BWS: gerade
LWS: Seitneigen nach links bis 40° möglich, nach rechts bis 40° möglich
FBA: 10 cm
Obere Extremitäten: Rechtshänder
Rechts:
Schultergelenk: Abduktion bis 150° möglich,
Ellbogengelenk: frei
Handgelenk: frei
Finger: o.B.
Links:
Schultergelenk: Abduktion bis 150° möglich
Ellbogengelenk: frei
Handgelenk: frei
Finger: o.B.
Kraft und Faustschluß: bds. frei
Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich, endlagige Schmerzangabe
Untere Extremitäten:
Rechts:
Hüftgelenk: S 0-0-150, 60-0-50, R 50-0-40
Kniegelenk: S 0-0-150, kein Erguß, bandstabil
OSG: frei
Links:
Hüftgelenk: S 0-0-150, F 60-0-50, R 50-0-40
Kniegelenk: S 0-0-140, kein Erguß, bandstabil, Meniscuszeichen pos. für das mediale
Hinterhorn
OSG: frei
Varizen: 0
Füße: bds. o.B.
Zehen- und Fersenstand: bds. möglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffällig, kein Gehbehelf
Psycho(patho)logischer Status:
unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Pos., da MR-tomographisch nachgewiesene Bandscheibenvorfälle, aber nur sehr geringe funkt. Einschränkung
020102
30
2
Zustand nach Resektionsarthroplastik nach Neer rechts, kleiner Sehnenriss linke Schulter
020602
20
3
Beginnende Kniegelenksabnützung beidseits, Innenmeniscusriss links, teilweiser innerer Seitenbandriss links Unterer Rahmensatz dieser Pos., da nur endlagige funkt. Einschränkung
020519
20
4
Beginnende Hüftgelenksabnützung beidseits Unterer Rahmensatz dieser Pos., da endlagige funkt. Einschränkung beidseits
020508
20
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funkt. Einschränkung 1 wird aufgrund der geringen funkt. Zusatzrelevanz der Leiden 2 bis 4 nicht erhöht.
[X] Dauerzustand
Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb
[X] geeignet [ ] nicht geeignet
Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung ab Antrag möglich.
..."
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.09.2014 das Ergebnis des Sachverständigengutachtens zur Kenntnis und räumte ihm eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein.
Mit Schreiben vom 26.09.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, er beantrage auf Grund des seiner Stellungnahme beiliegenden ärztlichen Attestes sowie dauerhafter Schmerzen und der durch sehr starke Abnützungserscheinungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, im Schulter- und Hüftbereich und der Kniegelenke eingeschränkten Bewegungs- und Gehfähigkeit die Zuerkennung eines Grades der Behinderung von mindestens 50 v.H. Auf Grund großer Probleme mit "dem Atembereich", sehe sich der Beschwerdeführer zudem derzeit nicht im Stande eine Arbeitstätigkeit auszuführen. Der Stellungnahme wurden ein Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.09.2014 und eine Mitteilung über die Bewilligung eines Rehabilitationsaufenthaltes eines näher genannten Klinikums vom 01.09.2014 beigelegt.
Die belangte Behörde legte den Akt des Beschwerdeführers der zuvor beigezogenen Sachverständigen zur neuerlichen Überprüfung der Einschätzung vor. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 08.10.2014 hielt die Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie fest, dass sämtliche im vorgelegten Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.09.2014 aufgelisteten Leiden in ihrem Gutachten vom 06.08.2014 bereits unter den festgestellten Leiden 1 bis 4 ausreichend hoch eingestuft worden seien. Der neu vorgelegte Befund bringe keinerlei Erkenntnisse über eine Verschlechterung des Leidenszustandes. Es komme somit zu keiner Änderung der orthopädischen Einschätzung.
Mit angefochtenem Bescheid vom 24.10.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) nicht erfülle. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände des Beschwerdeführers sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass keine Änderung der ursprünglichen Einschätzung habe bewirkt werden können.Mit angefochtenem Bescheid vom 24.10.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) nicht erfülle. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände des Beschwerdeführers sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass keine Änderung der ursprünglichen Einschätzung habe bewirkt werden können.
Gegen den Bescheid vom 24.10.2014 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.11.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholt der Beschwerdeführer sein bereits im Rahmen des ihm durch die belangte Behörde gewährten Parteiengehörs getätigtes Vorbringen. Weiters wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Behinderungen immer wieder Probleme beim Gehen durch Einknicken und Stolpern habe. Fallweise seien die auftretenden Schmerzen so unerträglich, dass sich der Beschwerdeführer nicht alleine fortbewegen könne. Der für seine Probleme im Atembereich geplante Rehabilitationsaufenthalt habe auf Grund vor dem Termin aufgetretener Schmerzen verschoben werden müssen. Der Beschwerde ist neben der bereits im Akt einliegenden Auflistung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.09.2014 eine weitere, bereits am 30.07.2014 erstellte Liste dieses Arztes beigelegt.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2014 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie um Ergänzung ihres Sachverständigengutachtens vom 06.08.2014 bzw. ihrer Stellungnahme vom 08.10.2014 im Hinblick darauf, ob die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und die vorgelegten medizinischen Beweismittel eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingen würden. Ein vom Beschwerdeführer nachgereichter, nach stationärem Rehabilitationsaufenthalt auf Grund einer Erkrankung des Atemsystems entstandener Arztbrief vom 10.12.2014, wurde der Sachverständigen ebenfalls übermittelt.
In ihrem Ergänzungsgutachten vom 15.04.2015 führte die Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Folgendes aus:
"Neue Beweismittel:
Das Attest des Hrn. XXXX vom 26.9.2014 wurde bereits in der Stellungnahme vom 8.10.2014 (Abl. 42/1) behandelt. Dieser Stellungnahme ist diesbezüglich nichts hinzuzufügen.Das Attest des Hrn. römisch 40 vom 26.9.2014 wurde bereits in der Stellungnahme vom 8.10.2014 (Abl. 42/1) behandelt. Dieser Stellungnahme ist diesbezüglich nichts hinzuzufügen.
Das Attest des XXXX vom 30.7.2014 (Abl. 54) enthält an orthopädischen Diagnosen den Innenmeniscusriss links, der unter Leiden 3 ausreichend hoch erfasst wurde und die Einklemmungssymptomatik an beiden Schultern, die unter Leiden 2 ausreichend hoch erfasst wurde - die restlichen Diagnosen betreffen nicht das orthopädische Fachgebiet. Diesbezüglich kann orthopädischerseits keinerlei Aussage getroffen werden.Das Attest des römisch 40 vom 30.7.2014 (Abl. 54) enthält an orthopädischen Diagnosen den Innenmeniscusriss links, der unter Leiden 3 ausreichend hoch erfasst wurde und die Einklemmungssymptomatik an beiden Schultern, die unter Leiden 2 ausreichend hoch erfasst wurde - die restlichen Diagnosen betreffen nicht das orthopädische Fachgebiet. Diesbezüglich kann orthopädischerseits keinerlei Aussage getroffen werden.
Die Einwände des BW vom 11.11.2014 (Abl. 55) betreffen die Abnützungserscheinungen der WS, der Schultern, der Hüft- und Kniegelenke - all diese Leiden wurden entsprechend der funktionellen Einschränkung im SVGA vom 6.8.2014 ausreichend hoch erfasst.
Es werden jetzt keine Befunde vorgelegt, die eine Verschlechterung dieser Leiden dokumentieren würden.
Die angeführten Atembeschwerden können aus orthopädischer Sicht nicht eingeschätzt werden, da dazu die fachliche Kenntnis fehlt.
Postalisch wird noch ein Befund nachgereicht: es handelt sich dabei um einen Entlassungsbericht des Klinikum XXXX vom 10.12.2014: die Erkrankung der Atemwege können orthopädischerseits wie oben bereits ausgeführt, nicht beurteilt werden.Postalisch wird noch ein Befund nachgereicht: es handelt sich dabei um einen Entlassungsbericht des Klinikum römisch 40 vom 10.12.2014: die Erkrankung der Atemwege können orthopädischerseits wie oben bereits ausgeführt, nicht beurteilt werden.
Die Schmerzen in beiden Hüften und beiden Kniegelenken sowie LWSund HWS- Beschwerden werden im Gutachten vom 6.8.2014 in den Leiden 1, 3 und 4 in ausreichend hohem Maß, entsprechend der funktionellen Einschränkung, erfasst.
Weiters beschrieben ist die Schulteroperation rechts und die Impingementsymptomatik links - auch diese werden im durchgeführten Gutachten unter Leiden 2 in ausreichend hohem Maß erfasst.
Aus orthopädischer Sicht kommt es zu keiner Änderung der Einschätzung und das SVGA bleibt unverändert zum 6.8.2014 (Abl. 37)."
Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres Sachverständigengutachten eines Arztes für Lungenheilkunde ein. Im Gutachten des beigezogenen Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.07.2015 wurde Folgenden festgehalten:
"...
Eingesehen wird das Konvolut Abl. 56 (Beschwerdevorlage).
Enthalten ist ein Befundbericht des Rehabzentrums XXXX vom 10.12.2014 Abl. 56/16, wo eine bronchiale Überempfindlichkeit, sowie ein Schlafapnoe-Syndrom genannt werden. Die Therapiemaßnahmen führten zu einer Steigerung der Atem- und Herzleistung und Minderung der Beschwerden. Eine unspezifische Provokation der Luftwege zeigte eine bronchiale Überempfindlichkeit. Es wurde eine übliche inhalative Behandlung mit Pulmicort und Bricanyl etabliert. Weiters besteht eine nächtliche Beatmungsbehandlung. Eine Vorstellung im Schlaflabor wurde angeregt. Eine COPD sei im Frühjahr 2014 diagnostiziert worden, weiters sei der Beschwerdeführer im Juli 2014 auf ein nächtliches Beatmungsgerät therapeutisch eingestellt worden.Enthalten ist ein Befundbericht des Rehabzentrums römisch 40 vom 10.12.2014 Abl. 56/16, wo eine bronchiale Überempfindlichkeit, sowie ein Schlafapnoe-Syndrom genannt werden. Die Therapiemaßnahmen führten zu einer Steigerung der Atem- und Herzleistung und Minderung der Beschwerden. Eine unspezifische Provokation der Luftwege zeigte eine bronchiale Überempfindlichkeit. Es wurde eine übliche inhalative Behandlung mit Pulmicort und Bricanyl etabliert. Weiters besteht eine nächtliche Beatmungsbehandlung. Eine Vorstellung im Schlaflabor wurde angeregt. Eine COPD sei im Frühjahr 2014 diagnostiziert worden, weiters sei der Beschwerdeführer im Juli 2014 auf ein nächtliches Beatmungsgerät therapeutisch eingestellt worden.
Eingesehen wird die Beschwerde Abl. 55, wo neben orthopädischen Problemen auch auf die Problematik mit der Atmung hingewiesen wird. Ein allgemeinmedizinischer Befund vom 30.07.2014 bestätigt unter anderen Diagnosen eine Schlafapnoe. Dies gilt auch für das Attest Abl. 59.
Eingesehen wird der ambulante Schlaflaborbefund Abl. 22 vom 31.01.2014, wo ein AHI von 23,4 gemessen wurde, es traten Sauerstoffsättigungen bis auf 84% auf. Der zugehörige pulmologische Befund Abl. 20 vom 12.02.2014 empfiehlt die Vorstellung an einem Schlaflabor mit Einstellung auf ein Cpap-Gerät. Es wird eine mittelschwere Schlafapnoe festgestellt.
Der Befund des XXXX Abl. 25 bestätigt die Einstellung auf ein nächtliches Beatmungsgerät in der Nacht vom 20. auf 21.05.2014, dies konnte erfolgreich durchgeführt werden und ein entsprechendes Gerät wurde verordnet.Der Befund des römisch 40 Abl. 25 bestätigt die Einstellung auf ein nächtliches Beatmungsgerät in der Nacht vom 20. auf 21.05.2014, dies konnte erfolgreich durchgeführt werden und ein entsprechendes Gerät wurde verordnet.
Im lungenärztlichen Befund Abl. 28 wird festgehalten, dass keine Einschränkung der Atemfunktion vorliegt (!), lediglich eine Bronchitis wird diagnostiziert.
Eingesehen wird das Gutachten I. Instanz Abl. 37, das keine pulmologische Diagnose enthält.Eingesehen wird das Gutachten römisch eins. Instanz Abl. 37, das keine pulmologische Diagnose enthält.
Allergie: gemäß einer Austestung vom Jänner 2014 (Abl. 26) besteht keine Allergie Medikamente: aktenmäßig wird Berodual-Spray nach Bedarf verwendet, weiters ein nächtliches Beatmungsgerät, weiters Pulmicort, Bricanyl, Aglandin
Pulmologische Diagnosen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB %
1
bronchiale Hyperreaktivität Unterer Rahmensatz, da bei normaler Atemfunktion in der Anamnese eine bronchiale Überempfindlichkeit mit fallweise auftretenden Beschwerden besteht. Aktenmäßig liegt keine höhergradige relevante Einschränkung der Atemfunktion vor.
06.05.01
10
2
beatmungspflichtiges Schlafapnoe-Syndrom, seit 2014 erfolgreich auf nächtliche Beatmungsbehandlung eingestellt. Unterer Rahmensatz, da durch Anwendung der nächtlichen Beatmungstherapie Atemstillstände während des Schlafes weitestgehend vermieden werden können, jedoch die Auswirkungen der Therapie auf Schlafqualität und Lebensumstände mitberücksichtigt werden müssen.
06.11.02
20
Pulmologischer
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. 100%. Es liegt ein Dauerzustand vor.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung
Der führende Grad der Behinderung Nr. 2 wird durch das Leiden Nr. 1 nicht weiter erhöht, da von zu geringer funktioneller Relevanz.
Stellungnahme zum Gutachten I. InstanzStellungnahme zum Gutachten römisch eins. Instanz
Zum damaligen Zeitpunkt war die bronchiale Überempfindlichkeit nicht bekannt, sie wurde vom endestgefertigten Sachverständigen neu in die Liste der Diagnosen aufgenommen und eingestuft. Die Tatsache einer bronchialen Überempfindlichkeit wurde richtsatzmäßig eingestuft, bewirkt jedoch ihrerseits weder derartig massive Funktionsstörungen und ist auf der anderen Seite auch gut behandelbar. Eine inhalative Therapie wurde in XXXXbereits etabliert Die seit 2014 in Behandlung stehende Schlafapnoe wurde ebenfalls neu aufgenommen und dem Schweregrad entsprechend eingestuft.
Somit wird auch den Einwendungen gemäß Abl. 55 Rechnung getragen.
Die Beschwerdeangaben in Abl. 54, 56/6-8 betreffen vorwiegend das orthopädische Fachgebiet, im pulmologischen Bereich wurden die neu festgestellten Diagnosen ihrem Schweregrad bzw. ihren funktionellen Auswirkungen entsprechend eingestuft. Das Ausmaß der Beschwerden entspricht den Diagnosen.
Die Ausführungen in Abl. 55 des Beschwerdeführers "da ich große Probleme im Atembereich habe, sehe ich mich derzeit nicht in der Lage, eine Arbeitstätigkeit auszuführen", sind objektiv nicht nachvollziehbar.
Die vom behandelnden Lungenfacharzt, sowie auch im Rahmen des Kuraufenthaltes festgestellten funktionellen pulmologisch relevanten Einschränkungen, sowie objektiven Messwerte lassen diese Beschwerdeangabe nicht objektivieren. Nochmals wird auf den Befund Abl. 26 hingewiesen, wo ausdrücklich festgehalten wird, dass in der Lungenfunktionsmessung kein Hinweis auf eine Ventilationsstörung vorliegt. Die Angaben des Beschwerdeführers können diesbezüglich daher nicht auf Basis objektivier Messwerte nachvollzogen werden."
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.10.2015 das Ergänzungsgutachten vom 15.04.2015, das lungenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 16.07.2015 und das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis und gab ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts erstattete der Facharzt für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, der das lungenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 16.07.2015 erstellt hatte, ein zusammenfassendes Gutachten vom 11.12.2015, in dem folgende Funktionseinschränkungen aufgelistet werden:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos.Nr.
GdB %
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da MR-tomographisch nachgewiesene Bandscheibenvorfälle, aber nur sehr geringe funktionelle Einschränkung
02.01.02
30
2
Zustand nach Resektionsarthroplastik nach Neer rechts, kleiner Sehnenriss linke Schulter Fixer Rahmensatz.
02.06.02
20
3
Beginnende Kniegelenksabnützung beidseits, Innenmeniscusriss links, teilweiser innerer Seitenbandriss links Unterer Rahmensatz, da nur endlagige funktionelle Einschränkung.
02.05.19
20
4
Beginnende Hüftgelenksabnützung beidseits Unterer Rahmensatz, da endlagige funktionelle Einschränkung beidseits.
02.05.08
20
5
Beatmungspflichtiges Schlafapnoe-Syndrom, seit 2014 erfolgreich auf nächtliche Beatmungstherapie eingestellt Unterer Rahmensatz, da durch Anwendung der nächtlichen Beatmungstherapie Atemstillstände während des Schlafes weitestgehend vermieden werden können, jedoch die Auswirkungen der Therapie auf Schlafqualität und Lebensumstände mitberücksichtigt werden müssen.
06.11 02
20
6
Bronchiale Hyperreaktivität Unterer Rahmensatz, da bei normaler Atemfunktion in der Anamnese eine bronchiale Überempfindlichkeit mit fallweiser auftretenden Beschwerden bestehen. Aktenmäßig liegt keine höhergradige relevante Einschränkung der Atemfunktion vor.
06.05.01
10
Den Gesamtgrad
der Behinderung setzt der Sachverständige nach der Einschätzungsverordnung mit 30 v.H. fest. Begründend wird ausgeführt, die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 werde durch die übrigen Leidenszustände auf Grund der geringen funktionellen Zusatzrelevanz und fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Es liege ein Dauerzustand vor.
Das zusammenfassende Sachverständigengutachten vom 11.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2016, entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung am 15.02.2016 zugestellt, ebenfalls übermittelt und ihm auch dazu in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Der Beschwerdeführer machte von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer brachte am 26.06.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten und um die gutachterliche Stellungnahme vom 08.10.2014 ergänzten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 06.08.2014, dem dazu eingeholten Ergänzungsgutachten vom 15.04.2015, dem lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.07.2015 und dem sämtliche gutachterlichen Einschätzungen zusammenfassenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.12.2015.
In den Gutachten wird auf die vorgelegten Befunde, die erstatteten Einwendungen und die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß jeweils vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Sämtliche vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde eingewendeten orthopädischen Beschwerden wurden - wie die Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie in ihrem Ergänzungsgutachten vom 15.04.2015 zutreffend festhält - bereits in dem im Auftrag der belangten Behörde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Gutachten vom 06.08.2014 berücksichtigt. Die im Beschwerdeverfahren neu vorgelegten Befunde betreffend das Atmungssystem wurden einem Facharzt für Lungenheilkunde vorgelegt und führten zur Neuaufnahme von Leiden 5 "Beatmungspflichtiges Schlafapnoe-Syndrom" und Leiden 6 "Bronchiale Hyperreaktivität". Der Facharzt für Lungenheilkunde hält in seinem Gutachten vom 16.07.2015 zudem fest, dass die in der Beschwerde enthaltende Aussage, der Beschwerdeführer sehe sich auf Grund großer Probleme im Atembereich derzeit nicht in der Lage, eine Arbeitstätigkeit auszuführen, objektiv nicht nachvollziehbar sei. Diese Einschätzung wird durch die vom Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunde gestützt. Betreffend die in den Gutachten enthaltenen Einschätzungen wird auf die oben im Original wiedergegebenen Ausführungen verwiesen.
Sowohl zum lungenfachärztlichen Gutachten vom 16.07.2015, als auch zum Ergänzungsgutachten vom 15.04.2105 wurden vom Beschwerdeführer keine Einwände erhoben. Das sämtliche Einschätzungen zusammenfassende Gutachten vom 11.12.2015 setzt sich schlüssig und nachvollziehbar mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Auch dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ist ebenfalls unbestritten geblieben.
Sämtliche im Verfahren ergangene Sachverständigengutachten sind vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit der Gutachtensergebnisse und der erfolgten Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung.
Das um die gutachterliche Stellungnahme vom 08.10.2014 ergänzte orthopädische Gutachten vom 06.08.2014, das dazu ergangene Ergänzungsgutachten vom 15.04.2015 und das lungenfachärztliche Gutachten vom 16.07.2015 sowie das sämtliche gutachterliche Einschätzungen zusammenfassende Sachverständigengutachten vom 11.12.2015 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, (BBG), lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...
Anlage zur Einschätzungsverordnung
...
02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem
Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.
Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.
Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.
02.01 Wirbelsäule
...
02.01.02
Funktionseinschränkungen mittleren Grades
30 - 40 %
Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag
...
02.05 Untere Extremitäten
...
Hüftgelenk
...
02.05.08
Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig
20 - 40 %
Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit
...
Kniegelenk
Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen.
Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt.
Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht.
...
02.05.19
Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig
20 - 30 %
Streckung/Beugung bis 0-10-90°
...
02.06 Obere Extremitäten
Bei Verlust oder Teilverlust des primären Gebrauchsarms ist nach Abschluss der Rehabilitation und einer Adapatierungsphase eine unzureichende Anpassung zu berücksichtigen, der GdB um 10% anzuheben und zu begründen.
Schultergelenk, Schultergürtel
Instabilität (habituelle Luxation) ist entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen und der Häufigkeit einzuschätzen.
...
02.06.02
Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig
20 %
Abduktion und Elevation bis maximal 120° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation
...
06 Atmungssystem
...
06.05 Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
Die Einschätzung orientiert sich an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion.
06.05.01
Zeitweilig leichtes Asthma
10 - 20 %
1-2 x pro Monat tagsüber bis maximal 2x pro Monat nachts leichte Atembeschwerden Normales Berufsleben, sportliche Betätigung ist kaum eingeschränkt, Therapie nur bei Bedarf Klinisch unauffällig außer bei Anfällen
...
06.11 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Osas)
...
06.11.02
Mittelschwere Form
20 - 40 %
Mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit / ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung
..."
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das um die gutachterliche Stellungnahme vom 08.10.2014 ergänzte orthopädische Gutachten vom 06.08.2014, das dazu ergangene Ergänzungsgutachten vom 15.04.2015, das lungenfachärztliche Gutachten vom 16.07.2015 sowie das sämtliche gutachterliche Einschätzungen zusammenfassende Sachverständigengutachten vom 11.12.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das um die gutachterliche Stellungnahme vom 08.10.2014 ergänzte orthopädische Gutachten vom 06.08.2014, das dazu ergangene Ergänzungsgutachten vom 15.04.2015, das lungenfachärztliche Gutachten vom 16.07.2015 sowie das sämtliche gutachterliche Einschätzungen zusammenfassende Sachverständigengutachten vom 11.12.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den durch die belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten und gutachterlichen Stellungnahmen, welche als schlüssig und widerspruchsfrei angesehen werden. Sämtliche vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs nicht bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den durch die belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten und gutachterlichen Stellungnahmen, welche als schlüssig und widerspruchsfrei angesehen werden. Sämtliche vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs nicht bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2015410.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.04.2016