TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/18 89/16/0141

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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Index

L66454 Landw Siedlungswesen Oberösterreich;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AgrVG §15 idF 1967/077;
AgrVG §15;
GGG 1984 TP9c litb Z1;
LSLG OÖ 1970 §2 Abs1 Z6;

Betreff

D gegen Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 15. Februar 1989, Zl. Jv 464 - 33/89, betreffend Gerichtsgebühren

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 13. Juni 1989, B 514/89-3, die Behandlung der an ihn gerichteten - von Anfang an auch schon für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgeführten - Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob (wie der Beschwerdeführer vermeint) die bücherliche Eintragung zum Erwerb seines Eigentums an zwei bestimmten, von der bisherigen Eigentümerin freiwillig versteigerten Liegenschaften auf Grund des ihm am (18. oder) 28. April 1986 als Meistbietenden erteilten Zuschlages, der nach dem von der zuständigen Agrarbezirksbehörde im nachhinein unter Berufung auf §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Z. 6 und 4 Abs. 4 O.ö. LSG 1970 erlassenen Bescheid vom 13. November 1986 der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 leg. cit. entspreche und einen Vorgang gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. zum Gegenstand habe, gemäß § 15 AgrVG von der Eintragungsgebühr (TP 9 C. lit. b Z. 1 des nach § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs) befreit ist oder (im Sinne der Begründung des im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheides der belangten Behörde) nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG ist jedes Erkenntnis zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen.

Nun hat der Verwaltungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (siehe zuletzt das Erkenntnis vom 8. März 1990, Zl. 89/16/0117, auf dessen ausführliche Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird), dargetan, daß die - auch Gerichtsgebühren betreffende - Abgabenbefreiung des § 15 AgrVG, und zwar auch in der Fassung durch Art. I Z. 5 der Agrarverfahrensnovelle 1967, BGBl. Nr. 77, Verträgen nicht zukommt, die nicht vor der Agrarbehörde abgeschlossen wurden, und unter einem Verfahren "in den Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens" nur ein Verfahren vor der Agrarbehörde zu verstehen ist, sodaß die Abgabenbefreiung nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle nicht für Fälle gilt, in denen dem Erwerb lediglich im nachhinein eine bescheidmäßige Erklärung laut Gesetz folgt.

Daher ist auch im vorliegenden Fall die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, und zwar hier durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160141.X00

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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