TE Bvwg Beschluss 2016/3/22 W196 2014635-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2016
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Entscheidungsdatum

22.03.2016

Norm

AsylG 2005 §34 Abs1
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W196 2014635-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula Sahling als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXXna, geb.XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 18.08.2014 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Erstbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Somalia und Mutter der Zweit bis Sechstbeschwerdeführer im Asylverfahren. Sie alle sind somalische Staatsangehörige und halten sich nicht in Österreich auf. Ein weiterer Sohn (Bezugsperson) namens XXXX, geboren XXXX hält sich in Österreich auf und es wurde ihm am 26.09.2011 subsidiärer Schutz gewährt.Die Erstbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Somalia und Mutter der Zweit bis Sechstbeschwerdeführer im Asylverfahren. Sie alle sind somalische Staatsangehörige und halten sich nicht in Österreich auf. Ein weiterer Sohn (Bezugsperson) namens römisch 40 , geboren römisch 40 hält sich in Österreich auf und es wurde ihm am 26.09.2011 subsidiärer Schutz gewährt.

Antrag auf internationalen Schutz

Mit 06.08.2013 brachte der Vertreter der Erstbeschwerdeführerin und ihrer fünf Kinder beim Bundesasylamt einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ein.Mit 06.08.2013 brachte der Vertreter der Erstbeschwerdeführerin und ihrer fünf Kinder beim Bundesasylamt einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 ein.

Mit Note vom 30.08.2013 übermittelte die österreichische Botschaft Addis Abeba dem Bundesasylamt den zu Zahl 01.03.2004. 542; BAG zuständigkeitshalber gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 AsylG2005 vom Bundesasylamt an die Botschaft weitergeleiteten Antrag retour. Dies mit dem Zusatz, dass keine Zuständigkeit in casu zu erkennen sei.Mit Note vom 30.08.2013 übermittelte die österreichische Botschaft Addis Abeba dem Bundesasylamt den zu Zahl 01.03.2004. 542; BAG zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG2005 vom Bundesasylamt an die Botschaft weitergeleiteten Antrag retour. Dies mit dem Zusatz, dass keine Zuständigkeit in casu zu erkennen sei.

Mit Schreiben vom 16.10.2013 teilte das Bundesasylamt gegenüber der Botschaft Addis Abeba schriftlich gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 neuerlich mit, dass bezugnehmend auf die dortige Note vom 30.08.2013 nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.Mit Schreiben vom 16.10.2013 teilte das Bundesasylamt gegenüber der Botschaft Addis Abeba schriftlich gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 neuerlich mit, dass bezugnehmend auf die dortige Note vom 30.08.2013 nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.

Säumnisbeschwerde

Mit Schriftsatz vom 18.08.2014 wurde seitens der Vertretung der Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 09.03.2015 Zl. W105 2014635; 1/4E der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. statt und beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen.Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 09.03.2015 Zl. W105 2014635; 1/4E der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F. statt und beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen.

außerordentliche Revision

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte am 14.04.2015 eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2015 Zl. W105 2014635; 1/4E betreffend die Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Mit Bescheid vom 30.04.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vom 31.07.2013 gemäß § 1 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG und § 17 Abs. 1 und 2 AsylG2005 Bundesgesetzblatt I Nr. 100/2005 i.d.g.F. als unzulässig zurückgewiesen. Am 13.05.2015 brachte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre fünf Kinder Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen diesen Bescheid ein. Diese Beschwerden wurden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 31.08.2015 abgewiesen. Dagegen brachten die Beschwerdeführer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein. Diese wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 01.03.2016 Zl. Ro2015/18/0002 bis 0007-4 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 30.04.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vom 31.07.2013 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und Paragraph 17, Absatz eins und 2 AsylG2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. als unzulässig zurückgewiesen. Am 13.05.2015 brachte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre fünf Kinder Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen diesen Bescheid ein. Diese Beschwerden wurden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 31.08.2015 abgewiesen. Dagegen brachten die Beschwerdeführer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein. Diese wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 01.03.2016 Zl. Ro2015/18/0002 bis 0007-4 als unbegründet abgewiesen.

Das Asylverfahren ist damit endgültig beendet.

Auf Grund der außerordentlichen Revision, eingebracht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 09.03.2015 Zahl W105 2014635; 1/4E betreffend die Säumnisbeschwerde wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2015 Zl. Ra 2015/19/0144-8 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Da aber inzwischen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verlangten Bescheid am 30.04.2015 erlassen hat und somit keine Säumnis mehr vorliegen kann, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und der daraus festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.

Zu A)

Da dem Antrag des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens mit der Erlassung der entsprechenden Entscheidung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.04.2015 entsprochen wurde, und nunmehr durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 01.03.2016 endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidnachholung, Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W196.2014635.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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