Entscheidungsdatum
22.03.2016Norm
BDG 1979 §36aSpruch
W106 2121968-1/3E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, 1. gegen das Österreichische Patentamt wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und 2. gegen die Erledigung des Österreichischen Patentamtes vom 12.01.2016, Zl. ÖPA-1155245/2015/3, i.A. Telearbeit gemäß § 36a BDG 1979, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , 1. gegen das Österreichische Patentamt wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und 2. gegen die Erledigung des Österreichischen Patentamtes vom 12.01.2016, Zl. ÖPA-1155245/2015/3, i.A. Telearbeit gemäß Paragraph 36 a, BDG 1979, beschlossen:
A)
1. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß den §§ 8, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.1. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß den Paragraphen 8, 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen die Erledigung vom 12.01.2016 wird § 7 Abs. 1 iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.2. Die Beschwerde gegen die Erledigung vom 12.01.2016 wird Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
(22.03.2016)
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis Ablauf des 03.04.2015 war er aufgrund einer auf 5 Jahre befristeten Betrauung bzw. Ernennung Präsident des Österreichischen Patentamtes (ÖPA). Vom 04.04. bis einschließlich 03.07.2015 war er dem BMVIT dienstzugeteilt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis Ablauf des 03.04.2015 war er aufgrund einer auf 5 Jahre befristeten Betrauung bzw. Ernennung Präsident des Österreichischen Patentamtes (ÖPA). Vom 04.04. bis einschließlich 03.07.2015 war er dem BMVIT dienstzugeteilt.
Mit Schreiben vom 07.04.2015 beantragte der BF die Gewährung von Telearbeit gemäß § 36a BDG 1979.Mit Schreiben vom 07.04.2015 beantragte der BF die Gewährung von Telearbeit gemäß Paragraph 36 a, BDG 1979.
I.2. Am 08.10.2015 brachte der BF beim ÖPA eine Säumnisbeschwerde ein und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge über seinen Antrag vom 07.04.2015 in der Sache entscheiden und die Anordnung von Telearbeit gemäß § 36a BDG im beantragten Ausmaß vornehmen.römisch eins.2. Am 08.10.2015 brachte der BF beim ÖPA eine Säumnisbeschwerde ein und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge über seinen Antrag vom 07.04.2015 in der Sache entscheiden und die Anordnung von Telearbeit gemäß Paragraph 36 a, BDG im beantragten Ausmaß vornehmen.
Er begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er die Voraussetzungen für Telearbeit nach dem Gesetz und den "Richtlinien" uneingeschränkt erfülle. Seit Geltung der "Richtlinien" sei ihm kein Fall einer Ablehnung/Untätigkeit der Behörde bekannt. Die explizite Nichtgenehmigung seines Antrags widerspreche den Gleichheits- und Sachlichkeitsgebot und sei daher rechtswidrig.
I.3. Mit Erledigung vom 12.01.2016 wurde dem BF unter Bezugnahme auf sein Ansuchen vom 07.04.2015 und nach Wiedergabe der Bestimmung des § 36a Abs. 1 Z 1 BDG Folgendes mitgeteilt:römisch eins.3. Mit Erledigung vom 12.01.2016 wurde dem BF unter Bezugnahme auf sein Ansuchen vom 07.04.2015 und nach Wiedergabe der Bestimmung des Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer eins, BDG Folgendes mitgeteilt:
"Da die Erfüllung des oben genannten Kriteriums der Bewährung als unbedingte Anordnungsvoraussetzung im Hinblick auf den Ihnen zugewiesenen Arbeitsplatz bislang nicht ausreichend beurteilt werden konnte, kann Ihnen Telearbeit vorerst nicht angeordnet werden."
I.4. Gegen diese Erledigung erhob der BF rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.römisch eins.4. Gegen diese Erledigung erhob der BF rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Der BF wertet die angefochtene Erledigung als Bescheid und die Beschwerde dagegen daher für zulässig.
Aufgrund der Säumnisbeschwerde vom 08.10.2015 und des ungenützten Verstreichens der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG erachtet der BF die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheides über seinen Antrag als nicht mehr gegeben. Der angefochtene "Bescheid" verletze den BF daher in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter, nämlich auf eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. In der Sache wendet der BF ein, dass es die Behörde zu Lasten seiner subjektiven Rechte unterlassen habe, das von ihr selbst in ihrer Verwaltungsverordnung ("Richtlinien") vorgesehene ordnungsgemäße Ermittlungsverfahren im Sinne des AVG bzw. des Objektivitätsgebotes des § 8 DVG durchzuführen. Die Behörde habe nicht nur die von ihr selbst erhobenen Fakten bzw. Kriterien seiner persönlichen Eignung im Sinne des § 36a Abs. 1 Z 1 BDG komplett negiert, sondern darüber hinaus in gesetzwidriger Einseitigkeit willkürlich ins Gegenteil verkehrt. Die Bestimmung des § 36a Abs. 1 Z 1 BDG beziehe sich ausschließlich auf die persönliche Eignung, nicht aber auf einen konkreten Arbeitsplatz bzw. dessen Telearbeitsfähigkeit im Sinne des § 36a Abs. 1 Z 2 BDG. Das Fehlen eines ordnungsgemäß zugewiesenen Arbeitsplatzes habe mit der in Abrede gestellten persönlichen Eignung des § 36a Abs. 1 Z 1 BDG nichts zu tun.Aufgrund der Säumnisbeschwerde vom 08.10.2015 und des ungenützten Verstreichens der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erachtet der BF die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheides über seinen Antrag als nicht mehr gegeben. Der angefochtene "Bescheid" verletze den BF daher in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter, nämlich auf eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. In der Sache wendet der BF ein, dass es die Behörde zu Lasten seiner subjektiven Rechte unterlassen habe, das von ihr selbst in ihrer Verwaltungsverordnung ("Richtlinien") vorgesehene ordnungsgemäße Ermittlungsverfahren im Sinne des AVG bzw. des Objektivitätsgebotes des Paragraph 8, DVG durchzuführen. Die Behörde habe nicht nur die von ihr selbst erhobenen Fakten bzw. Kriterien seiner persönlichen Eignung im Sinne des Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer eins, BDG komplett negiert, sondern darüber hinaus in gesetzwidriger Einseitigkeit willkürlich ins Gegenteil verkehrt. Die Bestimmung des Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer eins, BDG beziehe sich ausschließlich auf die persönliche Eignung, nicht aber auf einen konkreten Arbeitsplatz bzw. dessen Telearbeitsfähigkeit im Sinne des Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, BDG. Das Fehlen eines ordnungsgemäß zugewiesenen Arbeitsplatzes habe mit der in Abrede gestellten persönlichen Eignung des Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer eins, BDG nichts zu tun.
Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
1) eine mündliche Verhandlung durchführen und
2) den angefochtenen Bescheid wegen verfahrensmäßiger und inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben.
I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 23.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.römisch eins.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 23.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der beschriebene Verfahrensgang und die erfolgten Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 24 Abs 2 Z 1 und Z 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Ad Spruchpunkt 1) Zur Säumnisbeschwerde vom 08.10.2015:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung dann nicht vor, wenn die Verpflichtung der belangten Behörde nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides) gerichtet ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist (vgl. VwGH 25.04.2003, 2002/12/0010; 29.08.2000, 97/05/0334; VwGH 31.03.2006, 2004/12/0174).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung dann nicht vor, wenn die Verpflichtung der belangten Behörde nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides) gerichtet ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist vergleiche VwGH 25.04.2003, 2002/12/0010; 29.08.2000, 97/05/0334; VwGH 31.03.2006, 2004/12/0174).
Die Säumnisbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, also insbesondere die Entscheidungspflicht noch nicht abgelaufen ist oder dem Beschwerdeführer kein Erledigungsanspruch zukommt (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10. Auflage (2014), Rz 933).
Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 36a Abs. 1 BDG 1979 lautet (auszugsweise):Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 36 a, Absatz eins, BDG 1979 lautet (auszugsweise):
"Telearbeit
§ 36a. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Beamten mit seiner Zustimmung angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wennParagraph 36 a, (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Beamten mit seiner Zustimmung angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
1. sich der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
2. die Erreichung des vom Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
3. ..."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zur Bestimmung des § 36a BDG 1979 davon aus, dass der Gesetzgeber mit § 36a BDG 1979 dem Beamten keinen Anspruch auf Gewährung oder Beibehaltung von Telearbeit einräumen wollte. Daraus folgt, dass dem Beamten auch kein subjektives Recht auf bescheidförmige Gewährung oder Versagung von Telearbeit zukommt (VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zur Bestimmung des Paragraph 36 a, BDG 1979 davon aus, dass der Gesetzgeber mit Paragraph 36 a, BDG 1979 dem Beamten keinen Anspruch auf Gewährung oder Beibehaltung von Telearbeit einräumen wollte. Daraus folgt, dass dem Beamten auch kein subjektives Recht auf bescheidförmige Gewährung oder Versagung von Telearbeit zukommt (VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184).
Kommen dem BF aber keine derartigen subjektiven Rechte zu, hat er auch kein subjektives Recht auf bescheidförmige Erledigung seines Begehrens auf Gewährung von Telearbeit. Das Unterbleiben einer solchen kann daher keine aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte und Pflichten des Beamten berühren.
Wenn daher dem BF kein derartiger Erledigungsanspruch zugekommen ist, lag in Bezug auf die erhobene Säumnisbeschwerde die erforderliche Prozessvoraussetzung einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Behörde nicht vor, weshalb die Säumnisbeschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war.
Ad Spruchpunkt 2. Zur Beschwerde gegen die Erledigung vom 12.01.2016:
§ 7 Abs. 4 VwGVG lautet (auszugsweise):Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG lautet (auszugsweise):
"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt 1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2. (...).""Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt 1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2. (...)."
§ 18 Abs. 4 und Abs. 5 AVG lauten (auszugsweise):Paragraph 18, Absatz 4 und Absatz 5, AVG lauten (auszugsweise):
"(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. (...) Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; (...) (5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.""(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. (...) Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; (...) (5) Für Bescheide gilt der römisch drei. Teil, für Ladungsbescheide überdies Paragraph 19,
§ 58 AVG lautet:Paragraph 58, AVG lautet:
"Inhalt und Form der Bescheide
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. (2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. (3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4."Paragraph 58, (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. (2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. (3) Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4,
Eine Bescheidbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 B-VG setzt naturgemäß einen Bescheid als Anfechtungsobjekt voraus. Dies erschließt sich auch aus § 7 VwGVG und hier insbesondere aus dessen Abs. 4 Z 1 leg cit, der den Beginn der Rechtsmittelfrist an das Zustellen eines Bescheides knüpft.Eine Bescheidbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG setzt naturgemäß einen Bescheid als Anfechtungsobjekt voraus. Dies erschließt sich auch aus Paragraph 7, VwGVG und hier insbesondere aus dessen Absatz 4, Ziffer eins, leg cit, der den Beginn der Rechtsmittelfrist an das Zustellen eines Bescheides knüpft.
Ein Bescheid ist daher jede hoheitliche Erledigung von Verwaltungsbehörden, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung gegenüber individuell bestimmten Personen in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über (subjektive) Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, wobei Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 1, mwN).Ein Bescheid ist daher jede hoheitliche Erledigung von Verwaltungsbehörden, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung gegenüber individuell bestimmten Personen in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über (subjektive) Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, wobei Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 1, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (vgl. etwa VfSlg 12.753 und aus jüngerer Zeit die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2009, B 1776/08 u.a., und vom 01.03.2010, B 570/09 u.a., jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. weiters aus der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 21.03.2007, 2004/05/0240, mwN und vom 04.02.2009, 2008/12/0059).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt vergleiche etwa VfSlg 12.753 und aus jüngerer Zeit die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2009, B 1776/08 u.a., und vom 01.03.2010, B 570/09 u.a., jeweils mit weiteren Nachweisen; vergleiche weiters aus der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 21.03.2007, 2004/05/0240, mwN und vom 04.02.2009, 2008/12/0059).
Bescheidqualität kommt nur normativen, also entweder rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Akten zu, mit denen die Behörde eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Es muss aus der Erledigung die Absicht der Behörde erkennbar sein, mit diesem Verwaltungsakt über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteibegehren rechtsverbindlich abzusprechen. Bloße Mitteilungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden (VwGH 11.12.2009, 2009/17/0221 unter Hinweis auf VwGH 15.04.1994, 93/17/0329 mwN; Beschluss des VwGH vom 15.12.2003, 2002/17/0316).
Wie bereits den obigen Ausführungen zur Säumnisbeschwerde zu entnehmen ist, hat der Beamte keinen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung seines Begehrens um Anordnung von Telearbeit.
Die angefochtene Erledigung, mit der dem BF mitgeteilt wurde, dass ihm Telearbeit nicht angeordnet werden könne, enthält auch von ihrer äußeren Erscheinungsform nicht die typischen Merkmale eines Bescheides. Sie ist weder als Bescheid bezeichnet, noch enthält sie eine Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung oder eine Fertigungsklausel (zB "Für den Präsidenten ..."; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 16, mwN). Die Erledigung entspricht daher auch in ihrem äußeren Erscheinungsbild der Intention des Gesetzgebers, wonach der Beamte aus § 36a BDG keinen Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung ableiten kann.Die angefochtene Erledigung, mit der dem BF mitgeteilt wurde, dass ihm Telearbeit nicht angeordnet werden könne, enthält auch von ihrer äußeren Erscheinungsform nicht die typischen Merkmale eines Bescheides. Sie ist weder als Bescheid bezeichnet, noch enthält sie eine Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung oder eine Fertigungsklausel (zB "Für den Präsidenten ..."; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 16, mwN). Die Erledigung entspricht daher auch in ihrem äußeren Erscheinungsbild der Intention des Gesetzgebers, wonach der Beamte aus Paragraph 36 a, BDG keinen Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung ableiten kann.
Es fehlt daher das Anfechtungsobjekt, nämlich ein Bescheid der belangten Behörde, den die BF in Beschwer ziehen könnte. Die Beschwerde war daher gemäß § 7 Abs. 1 iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mangels Bescheidqualität des angefochtenen Aktes als unzulässig zurückgewiesen.Es fehlt daher das Anfechtungsobjekt, nämlich ein Bescheid der belangten Behörde, den die BF in Beschwer ziehen könnte. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mangels Bescheidqualität des angefochtenen Aktes als unzulässig zurückgewiesen.
Ein Eingehen auf die inhaltlichen Bedenken des BF gegen die angefochtene Erledigung erübrigte sich daher.
Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 und Z 2 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.
Schlagworte
Anfechtungsgegenstand, Bescheidqualität, Erledigungsanspruch,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2121968.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016