Entscheidungsdatum
24.03.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W213 2112899-1/3E
W213 2112899-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Zollamtes Innsbruck vom 09.04.2015, Zl. BMF-00125597/001-PA-WE/2015, betreffend Zurückweisung iA Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, und vom 14.07.2015, Zl. BMF-00125597/002-PA-WE/2015, betreffend Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung und Zurückweisung der Beschwerde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Zollamtes Innsbruck vom 09.04.2015, Zl. BMF-00125597/001-PA-WE/2015, betreffend Zurückweisung iA Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, und vom 14.07.2015, Zl. BMF-00125597/002-PA-WE/2015, betreffend Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung und Zurückweisung der Beschwerde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 33 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 33, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 09.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) vom 29.04.2010 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 iVm § 12 des Gehaltsgesetzes idF BGBl. I Nr. 82/2010 unter Hinweis auf § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 09.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) vom 29.04.2010 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 113, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, unter Hinweis auf Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
Der Bescheid wurde vom BF am 09.04.2015 nachweislich übernommen.
Am 26.05.2015 beantragte der BF durch seine rechtliche Vertretung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 07.04.2015 und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid (protokolliert zu GZ W213 2112899-1).
Der BF stellt als unbestritten hin, dass ihm der Bescheid am 09.04.2015 zugestellt wurde und die Frist zur Einbringung einer Beschwerde am 06.05.2015 abgelaufen ist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird damit begründet, dass der BF nach Erhalt des Bescheides diesen an den Landesverband Tirol der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst mit der Bitte um Gewährung des Rechtsschutzes zur Einbringung einer Beschwerde weitergeleitet habe. Vom Vorsitzenden des Landesverbandes sei der Bescheid samt Rechtsschutzansuchen in einem Konvolut mit Bescheiden und Rechtsschutzansuchen von Kollegen (16 Akte) auf den Schreibtisch der zuständigen Sachbearbeiterin XXXX zur Bearbeitung gelegt worden. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei die Weiterleitung des gesamten Konvolutes an die Rechtsabteilung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) jedoch verspätet erfolgt, weshalb sämtliche Beschwerdefristen versäumt worden seien. Dies sei am 12.05.2015 aufgefallen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird damit begründet, dass der BF nach Erhalt des Bescheides diesen an den Landesverband Tirol der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst mit der Bitte um Gewährung des Rechtsschutzes zur Einbringung einer Beschwerde weitergeleitet habe. Vom Vorsitzenden des Landesverbandes sei der Bescheid samt Rechtsschutzansuchen in einem Konvolut mit Bescheiden und Rechtsschutzansuchen von Kollegen (16 Akte) auf den Schreibtisch der zuständigen Sachbearbeiterin römisch 40 zur Bearbeitung gelegt worden. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei die Weiterleitung des gesamten Konvolutes an die Rechtsabteilung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) jedoch verspätet erfolgt, weshalb sämtliche Beschwerdefristen versäumt worden seien. Dies sei am 12.05.2015 aufgefallen.
Einerseits sei ein derartiges Versehen oder eine ähnliche Fehlleistung hinsichtlich der Weiterleitung des gesamten Konvolutes XXXX bisher nicht unterlaufen und könne nur durch ihre enorme Arbeitsüberlastung und der Tatsache ihrer Teilzeitbeschäftigung erklärt werden. Andererseits sei den Mitarbeitern der Rechtsabteilung der GÖD ein derartiges Versehen oder eine ähnliche Fehlleistung ebenso nicht unterlaufen.Einerseits sei ein derartiges Versehen oder eine ähnliche Fehlleistung hinsichtlich der Weiterleitung des gesamten Konvolutes römisch 40 bisher nicht unterlaufen und könne nur durch ihre enorme Arbeitsüberlastung und der Tatsache ihrer Teilzeitbeschäftigung erklärt werden. Andererseits sei den Mitarbeitern der Rechtsabteilung der GÖD ein derartiges Versehen oder eine ähnliche Fehlleistung ebenso nicht unterlaufen.
Dem BF sei weder das Handeln des Landesverbandes Tirol noch das der Rechtsabteilung der GÖD bzw. das Handeln von deren Mitarbeitern in der Form zuzurechnen, wie dies beim Handeln eines Rechtsvertreters geschehe. Der Landesverband habe dabei als "Bote" zur Übermittlung seines Rechtsschutzansuchens an die zuständige Rechtsabteilung gehandelt.
Es liege daher für den BF ein unvorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis vor, das ihn gehindert habe, die Frist zur Beschwerdeeinbringung einzuhalten. Es handle sich dabei um ein Versehen mit Ausnahmecharakter. Der BF habe darauf vertrauen können, dass sein Ansuchen, das positiv erledigt worden wäre, fristgerecht weitergeleitet und rechtzeitig Beschwerde eingebracht würde. Den BF wie den zuständigen Personen im Landesverband sowie der Rechtsabteilung treffe höchstens ein minderer Grad des Versehens. (Beweis: Eidesstattliche Erklärung des Vorsitzenden XXXX , E-Mail-Korrespondenz, samt Zustellnachweise).Es liege daher für den BF ein unvorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis vor, das ihn gehindert habe, die Frist zur Beschwerdeeinbringung einzuhalten. Es handle sich dabei um ein Versehen mit Ausnahmecharakter. Der BF habe darauf vertrauen können, dass sein Ansuchen, das positiv erledigt worden wäre, fristgerecht weitergeleitet und rechtzeitig Beschwerde eingebracht würde. Den BF wie den zuständigen Personen im Landesverband sowie der Rechtsabteilung treffe höchstens ein minderer Grad des Versehens. (Beweis: Eidesstattliche Erklärung des Vorsitzenden römisch 40 , E-Mail-Korrespondenz, samt Zustellnachweise).
Der angefochtene Bescheid vom 09.04.2015 werde zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Näher ausgeführt wird in der Beschwerde die behauptete Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der Übergangsregelungen des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG sowie des § 169c Abs. 1 GehG idF der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015, weshalb angeregt werde, mit einem entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten. Dies würde sich jedoch erübrigen, wenn zufolge der Derogationswirkung des Unionsrechtes eine Gesamtrechtssituation hergestellt würde, durch welche sowohl das Unionsrecht als auch das österreichische verfassungsgesetzliche Gleichheitsrecht gewahrt würde.Der angefochtene Bescheid vom 09.04.2015 werde zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Näher ausgeführt wird in der Beschwerde die behauptete Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der Übergangsregelungen des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG sowie des Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, weshalb angeregt werde, mit einem entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten. Dies würde sich jedoch erübrigen, wenn zufolge der Derogationswirkung des Unionsrechtes eine Gesamtrechtssituation hergestellt würde, durch welche sowohl das Unionsrecht als auch das österreichische verfassungsgesetzliche Gleichheitsrecht gewahrt würde.
Es werden folgende Anträge gestellt:
1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom 29.04.2010 stattgegeben werde; in eventu
3. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Mit Bescheid vom 14.07.2015 wurde 1. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes vom 09.04.2105 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen und 2. die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Mit Bescheid vom 14.07.2015 wurde 1. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes vom 09.04.2105 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen und 2. die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2015 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges, der maßgeblichen Rechtsgrundlagen, der relevanten Bestimmungen des Rechtsschutzregulativs der GÖD für die Gewährung unentgeltlichen Rechtsschutzes sowie einer ausführlichen Darlegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete die Behörde ihre Entscheidung zu Spruchpunkt 1 wie folgt:
"Umgemünzt auf den vorliegenden Fall ergibt sich aus der dargestellten Rechtsprechung eine besondere Sorgfaltspflicht und Notwendigkeit der Installierung eines wirkungsvollen Kontrollsystems für den LV Tirol der GÖD. Dieser hat in seiner Funktion die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben beigestellten Bediensteten einer wirksamen Überwachung in Bezug auf die Einhaltung von Fristen zu unterziehen.
Wie sich aus der eidesstättigen Erklärung von Herrn XXXX vom 21. Mai 2015 ergibt, war diesem bekannt, dass es sich bei Frau XXXX um eine Teilzeitkraft handelt und sie mit Arbeit überlastet war. Bereits aus diesen Gründen - neben der verbleibenden, relativ kurzen Frist zur Erhebung der Beschwerde und eines Konvolutes von Rechtsschutzansuchen mit unterschiedlich langen Beschwerdefristen wegen unterschiedlicher Zeitpunkte, in denen die jeweiligen Bescheide den Parteien zugestellt wurden - ergibt sich die Notwendigkeit der Überwachung der Sachbearbeiterin im Hinblick auf die Fristenwahrung. Herr XXXX gibt lediglich an, das Konvolut auf den Schreibtisch von Frau XXXX gelegt zu haben. Daraus ist zu schließen, dass es an diesem Tag (27. April 2015) kein Gespräch mit Frau XXXX betreffend vordringliche Bearbeitung der Rechtsschutzansuchen gegeben hat. Ferner ist aus dem Umstand, dass die verspätete Weiterleitung erst am 12.05. 2015 aufgefallen ist, der Schluss zu ziehen, dass bis zu diesem Tag keinerlei Überwachungsmaßnahmen seitens des Landesvorsitzenden Tirol der GÖD gegenüber der Sachbearbeiterin gesetzt wurden. Diese Feststellung wird auch dadurch untermauert als Sie in Ihrem Antrag angeben: " XXXX ist bereits seit vielen Jahren im Landesvorstand Tirol als Sachbearbeiterin tätig und eine überaus verlässliche und sorgfältige Mitarbeiterin, die ohne weiteren Auftrag weiß, dass Rechtsschutzansuchen unverzüglich an die Rechtsabteilung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst weiterzuleiten sind."Wie sich aus der eidesstättigen Erklärung von Herrn römisch 40 vom 21. Mai 2015 ergibt, war diesem bekannt, dass es sich bei Frau römisch 40 um eine Teilzeitkraft handelt und sie mit Arbeit überlastet war. Bereits aus diesen Gründen - neben der verbleibenden, relativ kurzen Frist zur Erhebung der Beschwerde und eines Konvolutes von Rechtsschutzansuchen mit unterschiedlich langen Beschwerdefristen wegen unterschiedlicher Zeitpunkte, in denen die jeweiligen Bescheide den Parteien zugestellt wurden - ergibt sich die Notwendigkeit der Überwachung der Sachbearbeiterin im Hinblick auf die Fristenwahrung. Herr römisch 40 gibt lediglich an, das Konvolut auf den Schreibtisch von Frau römisch 40 gelegt zu haben. Daraus ist zu schließen, dass es an diesem Tag (27. April 2015) kein Gespräch mit Frau römisch 40 betreffend vordringliche Bearbeitung der Rechtsschutzansuchen gegeben hat. Ferner ist aus dem Umstand, dass die verspätete Weiterleitung erst am 12.05. 2015 aufgefallen ist, der Schluss zu ziehen, dass bis zu diesem Tag keinerlei Überwachungsmaßnahmen seitens des Landesvorsitzenden Tirol der GÖD gegenüber der Sachbearbeiterin gesetzt wurden. Diese Feststellung wird auch dadurch untermauert als Sie in Ihrem Antrag angeben: " römisch 40 ist bereits seit vielen Jahren im Landesvorstand Tirol als Sachbearbeiterin tätig und eine überaus verlässliche und sorgfältige Mitarbeiterin, die ohne weiteren Auftrag weiß, dass Rechtsschutzansuchen unverzüglich an die Rechtsabteilung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst weiterzuleiten sind."
Laut Rechtsprechung ist ein Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden einer Partei selbst gleichzuhalten. Hingegen treffe das Verschulden eines Kanzleibediensteten des Parteienvertreters nicht schlechthin die Partei. Allerdings vermag ein Versehen eines Kanzleibediensteten für einen Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darzustellen, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen ist. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die fristgerechte Setzung von mit Präklusion sanktionierten Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrolle dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. VwGH 21.01.2009, 2008/17/0232 und 0233).Laut Rechtsprechung ist ein Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden einer Partei selbst gleichzuhalten. Hingegen treffe das Verschulden eines Kanzleibediensteten des Parteienvertreters nicht schlechthin die Partei. Allerdings vermag ein Versehen eines Kanzleibediensteten für einen Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darzustellen, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen ist. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die fristgerechte Setzung von mit Präklusion sanktionierten Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrolle dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche VwGH 21.01.2009, 2008/17/0232 und 0233).
Das Versehen der seit sechs Jahren beim Landesvorstand Tirol tätigen Sachbearbeiterin (Frau XXXX ) stellt für den Landesvorstand Tirol der GÖD und damit für Sie als Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn das Organ der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber der Sachbearbeiterin nachgekommen ist. Auf Grund der dargestellten Sachlage, dh der knappen (Rest-)Frist zur Erhebung einer Beschwerde, des Umstandes, dass die zur Bearbeitung zuständige Sachbearbeiterin lediglich Teilzeit arbeitet und mit Arbeit überlastet ist sowie dieser ein Konvolut von Rechtsschutzansuchen mit unterschiedlichen Fristenden übergeben wurde, wäre jedenfalls eine Überwachung geboten gewesen. Dass eine solche erfolgt ist, wird nicht behauptet. Aus den Ausführungen in Ihrem Antrag ("..sorgfältige Mitarbeiterin, die ohne weiteren Auftrag weiß, ...; aus nicht näher nachvollziehbaren Gründen ist die Weiterleitung durch diese jedoch verspätet erfolgt,...") ist abzuleiten, dass keine Kontrollmaßnahmen gesetzt wurden.Das Versehen der seit sechs Jahren beim Landesvorstand Tirol tätigen Sachbearbeiterin (Frau römisch 40 ) stellt für den Landesvorstand Tirol der GÖD und damit für Sie als Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn das Organ der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber der Sachbearbeiterin nachgekommen ist. Auf Grund der dargestellten Sachlage, dh der knappen (Rest-)Frist zur Erhebung einer Beschwerde, des Umstandes, dass die zur Bearbeitung zuständige Sachbearbeiterin lediglich Teilzeit arbeitet und mit Arbeit überlastet ist sowie dieser ein Konvolut von Rechtsschutzansuchen mit unterschiedlichen Fristenden übergeben wurde, wäre jedenfalls eine Überwachung geboten gewesen. Dass eine solche erfolgt ist, wird nicht behauptet. Aus den Ausführungen in Ihrem Antrag ("..sorgfältige Mitarbeiterin, die ohne weiteren Auftrag weiß, ...; aus nicht näher nachvollziehbaren Gründen ist die Weiterleitung durch diese jedoch verspätet erfolgt,...") ist abzuleiten, dass keine Kontrollmaßnahmen gesetzt wurden.
Von einem minderen Grad des Versehens kann auf Grund dieser Umstände nicht ausgegangen werden. Die Vorgehensweise des Vorsitzenden des LV Tirol der GÖD, in Kenntnis dieser Sachlage und als erfahrene Person im Umgang mit Rechtsschutzansuchen und behördlichen Fristen keinerlei Überwachungsmaßnahmen zu treffen, hat nicht der notwendigen und gebotenen Sorgfalt entsprochen.
Aber selbst wenn man Ihrer Auffassung, dass es sich beim LV Tirol lediglich um einen "Boten" handle, folgen würde, wäre damit im gegenständlichen Fall nichts gewonnen. Wird die Fristversäumung von anderen Personen als der Partei oder ihrem Vertreter selbst verursacht (wie z.B. von Angestellten oder Haushaltsangehörigen), ist zu prüfen, ob der Parteienvertreter bzw. die Partei selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass er bzw. sie eine ihm bzw. ihr auferlegte Sorgfaltspflicht (z.B. Auswahlverschulden, mangelnde Überwachungstätigkeit oder sonstige Organisationsverschulden) außer Acht gelassen hat (VwGH 10.03.1998, Zl. 97/08/0405).
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 26.05.2010, GZ 2010/08/0081, insbesondere aus:
"Laut Rechtsprechung ist wer von der Partei bloß "beauftragt" ist, eine Bescheidausfertigung zum bevollmächtigten Rechtsanwalt zu bringen, damit dieser dagegen ein Rechtsmittel ergreife, "Bote" und nicht Bevollmächtigter (vgl. etwa die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) § 71 AVG E 91). Die Partei kommt ihrer Überwachungspflicht nur nach, wenn die tatsächliche Ausführung des Auftrages durch entsprechende Nachfrage gesichert ist (Hinweis: E 20. April 2001, 98/05/0083 mwN). Im konkreten Fall erfolgte zwar insoweit eine Überwachung der Übersendung der anzufechtenden Bescheide an den Rechtsanwalt, als nach Übersendung dieser Bescheide an den Rechtsanwalt die Partei mit diesem telefonierte. Aber weder in diesem noch in dem vorangegangenen Telefonat wurde erörtert, gegen wie viele Bescheide Berufung erhoben werden sollte. Dadurch, dass mehrere Bescheide übersendet wurden, wurde aber die Gefahr eines Fehlers bei der Übersendung - gegenüber der Übersendung bloß eines Bescheides - deutlich erhöht, sodass insoweit auch die Überwachung dieser erhöhten Gefahr hätte angepasst werden sollen. Die Partei wäre hier ihrer Überwachungspflicht nur dann ausreichend nachgekommen, wenn sie - durch Nachfrage - überprüft hätte, ob alle Bescheide, deren Übersendung sie in Auftrag gegeben hatte, an den Rechtsanwalt weiter geleitet worden waren. Die Unterlassung dieser Überprüfung durch die Partei als einer im Geschäftsleben tätigen Person ist als auffallend sorglos zu beurteilen.""Laut Rechtsprechung ist wer von der Partei bloß "beauftragt" ist, eine Bescheidausfertigung zum bevollmächtigten Rechtsanwalt zu bringen, damit dieser dagegen ein Rechtsmittel ergreife, "Bote" und nicht Bevollmächtigter vergleiche etwa die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) Paragraph 71, AVG E 91). Die Partei kommt ihrer Überwachungspflicht nur nach, wenn die tatsächliche Ausführung des Auftrages durch entsprechende Nachfrage gesichert ist (Hinweis: E 20. April 2001, 98/05/0083 mwN). Im konkreten Fall erfolgte zwar insoweit eine Überwachung der Übersendung der anzufechtenden Bescheide an den Rechtsanwalt, als nach Übersendung dieser Bescheide an den Rechtsanwalt die Partei mit diesem telefonierte. Aber weder in diesem noch in dem vorangegangenen Telefonat wurde erörtert, gegen wie viele Bescheide Berufung erhoben werden sollte. Dadurch, dass mehrere Bescheide übersendet wurden, wurde aber die Gefahr eines Fehlers bei der Übersendung - gegenüber der Übersendung bloß eines Bescheides - deutlich erhöht, sodass insoweit auch die Überwachung dieser erhöhten Gefahr hätte angepasst werden sollen. Die Partei wäre hier ihrer Überwachungspflicht nur dann ausreichend nachgekommen, wenn sie - durch Nachfrage - überprüft hätte, ob alle Bescheide, deren Übersendung sie in Auftrag gegeben hatte, an den Rechtsanwalt weiter geleitet worden waren. Die Unterlassung dieser Überprüfung durch die Partei als einer im Geschäftsleben tätigen Person ist als auffallend sorglos zu beurteilen."
Eine substantiierte Behauptung hinsichtlich der von Ihnen getroffenen Vorkehrungen zur Überwachung jener Personen, derer Sie sich bedient haben, lässt Ihr Antrag vermissen. Vielmehr rechtfertigen Ihre Ausführungen die Annahme, dass Sie keine Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem LV Tirol der GÖD und keine Veranlassungen dahingehend getroffen haben, um sich zu vergewissern, dass Ihr Ansuchen samt Unterlagen vollständig und rechtzeitig der zuständigen Stelle übermittelt wurde und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewährung von Rechtsschutz überhaupt sowie rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ergriffen werden.
Sie vertreten vielmehr den Standpunkt, ein Verschulden Ihrerseits liege nicht vor, da Sie darauf vertrauen hätten können, dass Ihr Ansuchen, das positiv erledigt worden wäre, weitergeleitet würde. Insbesondere hätten Sie darauf vertrauen können, weil es sich bei der GÖD um Ihre Interessenvertretung handeln würde und sämtliche Kollegen beim Zollamt bereits Rechtsschutz für die Beschwerdeeinbringung erhalten hätten sowie diese fristgerecht eingebracht worden seien.
Wenn - wie sich aus der oben dargestellten Rechtsprechung ergibt - eine Partei bei Übersendung von Bescheiden an einen Rechtsanwalt den Boten überwachen und sich beim Empfänger (Rechtsanwalt) hinsichtlich der vollständigen Übermittlung erkundigen muss, muss das auch für Sie gelten, wenn Sie sich des LV Tirol der GÖD zur Übermittlung bedienen. Insbesondere hatten Sie Kenntnis davon, dass nicht allein Ihr Ansuchen, sondern ein ganzes Konvolut von Ansuchen vom LV Tirol der GÖD übernommen wurde (siehe hierzu S. 2 zweiter Absatz Ihres Ansuchens: "Der Bescheid samt Rechtsschutzansuchen wurde (in einem Konvolut mit Bescheiden und Rechtsschutzansuchen meiner Kollegen) vom Vorsitzenden der Landesvorstandes Tirol, XXXX , übernommen ..."). Aus diesem Grund wäre es geboten gewesen, nachzufragen, ob sämtliche Unterlagen angekommen sind.Wenn - wie sich aus der oben dargestellten Rechtsprechung ergibt - eine Partei bei Übersendung von Bescheiden an einen Rechtsanwalt den Boten überwachen und sich beim Empfänger (Rechtsanwalt) hinsichtlich der vollständigen Übermittlung erkundigen muss, muss das auch für Sie gelten, wenn Sie sich des LV Tirol der GÖD zur Übermittlung bedienen. Insbesondere hatten Sie Kenntnis davon, dass nicht allein Ihr Ansuchen, sondern ein ganzes Konvolut von Ansuchen vom LV Tirol der GÖD übernommen wurde (siehe hierzu S. 2 zweiter Absatz Ihres Ansuchens: "Der Bescheid samt Rechtsschutzansuchen wurde (in einem Konvolut mit Bescheiden und Rechtsschutzansuchen meiner Kollegen) vom Vorsitzenden der Landesvorstandes Tirol, römisch 40 , übernommen ..."). Aus diesem Grund wäre es geboten gewesen, nachzufragen, ob sämtliche Unterlagen angekommen sind.
Auf Grund der Angaben bzw. Hinweise im Rechtsschutzansuchen sowie der diesem Ansuchen beigeschlossenen Unterlagen war Ihnen als auch dem LV Tirol der GÖD als auch Frau XXXX erkennbar, dass die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 7. Mai 2015 enden wird. Einzuberechnen wäre sohin gewesen, dass ein Verfahren innerhalb Ihrer Interessenvertretung zur Gewährung von Rechtsschutz abzuwickeln ist, eine Vorlaufzeit zur Beurteilung und Behandlung Ihres Ansuchens berücksichtigt werden muss sowie zwischen der Übergabe der Unterlagen an den LV Tirol und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Feiertag (Staatsfeiertag am Freitag, den 1. Mai 2015) und das Wochenende gelegen ist.Auf Grund der Angaben bzw. Hinweise im Rechtsschutzansuchen sowie der diesem Ansuchen beigeschlossenen Unterlagen war Ihnen als auch dem LV Tirol der GÖD als auch Frau römisch 40 erkennbar, dass die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 7. Mai 2015 enden wird. Einzuberechnen wäre sohin gewesen, dass ein Verfahren innerhalb Ihrer Interessenvertretung zur Gewährung von Rechtsschutz abzuwickeln ist, eine Vorlaufzeit zur Beurteilung und Behandlung Ihres Ansuchens berücksichtigt werden muss sowie zwischen der Übergabe der Unterlagen an den LV Tirol und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Feiertag (Staatsfeiertag am Freitag, den 1. Mai 2015) und das Wochenende gelegen ist.
Sie selbst sind Beamter des Zollamtes Innsbruck und deshalb sowohl hinsichtlich Ihrer dienstlichen Aufgaben als auch im Hinblick auf Ihre Eigenschaft als Beamter mit Verwaltungsabläufen, der Bedeutung von Fristen und deren Wahrung vertraut.
Konsequenterweise ist aus den Umständen dieses Falls abzuleiten, dass es Ihnen im Rahmen der Sie treffenden Sorgfaltspflicht zumutbar gewesen wäre, sich rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei Ihrer Interessenvertretung zu erkundigen, ob Ihrem Rechtsschutzansuchen stattgegeben wird und Ihre Rechtsvertretung bzw. die Einbringung der Beschwerde binnen offener Frist sichergestellt ist. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ein Konvolut von Rechtsschutzansuchen mit unterschiedlichen Fristenden die Gefahr birgt, dass eher Verwechslungen oder Versehen im Zusammenhang mit der Fristenwahrung eintreten können als dies bei der Übermittlung lediglich eines Ansuchens der Fall ist.
Das Vertrauen in Ihre Interessenvertretung und der Umstand, dass betreffend Rechtsschutzansuchen von Kollegen rechtzeitige Veranlassungen seitens der Organe der GÖD getroffen wurden, entbinden Sie nicht davon, notwendige und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um sich zu vergewissern, dass die Frist eingehalten wird. Damit haben Sie aber die zumutbare und der Sachlage nach gebotene Sorgfalt bzw. Überwachung nicht aufgewendet und ist vor dem Hintergrund der geltenden Rechtsprechung von einem Verschulden Ihrerseits, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, auszugehen (vgl. VwGH 15.09.2004, 2004/04/0126; 20.09.2005, GZ 2005/05/0155).Das Vertrauen in Ihre Interessenvertretung und der Umstand, dass betreffend Rechtsschutzansuchen von Kollegen rechtzeitige Veranlassungen seitens der Organe der GÖD getroffen wurden, entbinden Sie nicht davon, notwendige und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um sich zu vergewissern, dass die Frist eingehalten wird. Damit haben Sie aber die zumutbare und der Sachlage nach gebotene Sorgfalt bzw. Überwachung nicht aufgewendet und ist vor dem Hintergrund der geltenden Rechtsprechung von einem Verschulden Ihrerseits, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, auszugehen vergleiche VwGH 15.09.2004, 2004/04/0126; 20.09.2005, GZ 2005/05/0155).
Nach dem Gesagten kommt die Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus all den dargelegten Gründen und Erwägungen gemäß § 71 Abs. 1 AVG nicht in Betracht."Nach dem Gesagten kommt die Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus all den dargelegten Gründen und Erwägungen gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG nicht in Betracht."
Zu Spruchpunkt 2. wird ausgeführt, dass zufolge der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung auch die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen war.Zu Spruchpunkt 2. wird ausgeführt, dass zufolge der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung auch die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückzuweisen war.
Gegen diesen Bescheid zur Gänze richtet sich die zu GZ W213 2112899-2 protokollierte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die Beschwerde tritt den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass der Landesvorstand Tirol der GÖD gleich wie ein Rechtsvertreter zu behandeln sei und der Vorsitzende des Landesverbandes nicht der notwendigen und gebotenen Sorgfalt entsprochen habe, entgegen.
Die Struktur des Landesverbandes sei nicht mit jener einer Rechtsanwaltskanzlei vergleichbar. Bei den zitierten Entscheidungen des VwGH 2012/10/0100, 2008/05/0239 sei wesentlich, dass die Parteienvertreter rechtskundig seien. Es fehle beim Landesverband an einem für eine Rechtsanwaltskanzlei zwingend vorausgesetzten rechtskundigen Kanzleiführer. Vertretungen in Dienstrechtsverfahren durch Mitarbeiter der GÖD würden ausschließlich durch Juristen der Rechtsabteilung in Wien, nicht jedoch durch Mitarbeiter (oder Organe) der Landesvertretungen erfolgen. Eine Interessensvertretung, insbesondere eine kleine Landesvertretung, sei überdies nicht mit einer Gebietskörperschaft oder Kapitalgesellschaft in ihrer Struktur vergleichbar. Die von der Behörde zitierte Judikatur des VwGH sei daher in der Sache weder zutreffend noch zielführend. Den Landesverband treffe auch keine besondere Sorgfaltspflicht und Notwendigkeit zur Installierung eines wirkungsvollen Kontrollsystems im Sinne einer Rechtsanwaltskanzlei, Gebietskörperschaft oder Kapitalgesellschaft.
Dem BF sei daher das Handeln der Mitarbeiter des Landesverbandes der GÖD nicht zuzurechnen, weil dieser kein Rechtsvertreter sei. Abgesehen davon wäre ein besonderes Überwachungssystem für eine teilzeitbeschäftigte Sachbearbeiterin überschießend und kaum objektiv rechtfertigbar. Nachdem die Sachbearbeiterin seit Jahren erfolgreich Rechtsschutzansuchen bearbeitet habe, sei ein gesondertes Gespräch mit ihr über das Rechtsschutzansuchen des BF nicht erforderlich gewesen, auch weil bis zum Fristablauf noch rund zwei Wochen offen gewesen waren.
Das Wort "Bote" habe der BF in seinem Wiedereinsetzungsantrag bewusst unter Anführungszeichen gesetzt, weil man eine Übermittlung wie im gegenständlichen Fall nicht mit einer Postbotenübermittlung gleichsetzen könne. Die Rechtsschutzsuchenden hätte keine andere Wahl als ihr Ansuchen über den Landesverband einzubringen. Der BF habe daher nicht eine beliebige Person als Postbote beauftragt, der der verpflichtet gewesen wäre nachzuforschen. Allenfalls könne es sich nur um einen Versehen minderen Grades handeln.
Die belangte Behörde hätte daher bei richtiger rechtlicher Würdigung dem Wiedereinsetzungsantrag Folge geben sowie die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung weiterleiten müssen. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag verwiesen.
Es werde beantragt,
? den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die Wiedereinsetzung bewilligt werde und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2015 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet sowie dieser Folge gegeben werden;
? in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte zurückzuverweisen.
Für den Fall der Stattgebung werde das Vorbringen in der Beschwerde vom 26.05.2015 aufrechterhalten und folgende modifizierten Anträge gestellt:
? eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
? den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass in der Sache mit der Maßgabe entschieden wird, dass seinem Antrag vom 29.04.2010 Folge gegeben wird (und zwar unter Heranziehung der vor Vollendung seines 18. Lebensjahres gelegenen Schulzeiten und Ermittlung der Einstufung gemäß Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe nach zwei Jahren); samt Feststellung meiner Einstufung und der sich aus ihr ab 1.1.2004 gebührenden Bezüge;
in eventu den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass über das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebenden Einstufungen und Bezüge (mindestens ab 1.1.2004) (feststellend) abgesprochen werde, und zwar puncto Überleitungsbasis (Monatsgehalt Februar 2015) mit der seinem Antrag vom 29.04.2010 entsprechenden Heranziehung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres gelegenen Schulzeiten und Ermittlung der Einstufung gemäß Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe nach zwei Jahren;
in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen, und zwar mit dem Auftrag, eine Sachentscheidung zu fallen. Der belangten Behörde wolle hierbei auch vorgegeben werden, dass die Überleitungsbasis Gehalt Februar 2015 auf ihre Richtigkeit gemäß der damals (1.2.2015) gültigen Rechtslage zu prüfen ist.
Für den Fall der Beschwerdestattgebung in der letztgenannten dieser Versionen (Zurückverweisungsentscheidung) erkläre er jetzt schon, meinen Antrag vom 29.04.2010 wie folgt zu modifizieren:
Er halte den Antrag vollinhaltlich aufrecht, ergänze ihn aber durch folgenden Eventualantrag:
In eventu wolle über sein Besoldungsdienstalter und die sich davon ab 1.1.2004 ergebenden Einstufungen und Bezüge (feststehend) abgesprochen werden, und zwar mit der Maßgabe, dass in Ansehung der Überleitungsbasis Monatsgehalt Februar 2015 jene Einstufung zugrunde gelegt wird, die einer positiven Entscheidung über seinen Antrag vom 29.04.2010 entspricht, somit unter Heranziehung der vor Vollendung meines 18. Lebensjahres gelegenen Schulzeiten und Ermittlung der Einstufung gemäß Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe nach zwei Jahren."
Die gegenständlichen Verfahrensakte sind am 24.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 14.07.2015 wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 09.04.2015 wurde hingegen nicht rechtzeitig erhoben.
Der Bescheid vom 09.04.2015 wurde vom BF am 09.04.2015 nachweislich übernommen. Die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde ist am 07.05.2015 abgelaufen.
Der BF stellte in weiterer Folge ein Rechtsschutzansuchen an der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, das neben 15 anderen gleichartigen Ansuchen am 27.04.2015 durch den Vorsitzenden des Landesvorstandes Tirol der Gewerkschaft öffentlicher Dienst übernommen wurde. Dieser legte am selben Tag das Konvolut mit diesen insgesamt 16 Rechtsschutzansuchen auf den Schreibtisch der zuständigen Sachbearbeiterin, die die Rechtsschutzansuchen unverzüglich an die Rechtsabteilung der Gewerkschaft öffentlicher Dienst weiterleiten sollte. Die Weiterleitung an die Rechtsabteilung der Gewerkschaft öffentlicher Dienst erfolgte schließlich erst am 12.05.2015.
Mit am 26.05.2015 zur Post gegebenem Schriftsatz beantragte der BF durch den von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst beauftragten Rechtsanwalt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und holte die Beschwerde in einem nach. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist rechtzeitig ergangen, die Beschwerde wurde gleichzeitig nachgeholt.
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage sowie der Angaben des BF getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).
Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall Hindernisses zu stellen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall Hindernisses zu stellen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. [...] Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. [...] Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 33 VwGVG Anm. 1).Auf Grund des Paragraph 17, VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des Paragraph 71, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für Paragraph 33, VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an Paragraph 46, VwGG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 1).
Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu § 71 AVG auch für die Bestimmung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, 1646/72; 24.11.2005, 2005/11/0176; 22.12.2005, 2002/15/0109; 20.04.2010, 2010/11/0035; 10.11.2011, 2011/07/0232; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8).Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu Paragraph 71, AVG auch für die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, 1646/72; 24.11.2005, 2005/11/0176; 22.12.2005, 2002/15/0109; 20.04.2010, 2010/11/0035; 10.11.2011, 2011/07/0232; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG römisch vier, Paragraph 71, Rz 8).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134).
Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.05.2001, 99/06/0039; 01.06.2006, 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, 90/15/0134; 14.07.1993, 93/03/0136; 24.05.2005, 2004/01/0558).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.05.2001, 99/06/0039; 01.06.2006, 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, 90/15/0134; 14.07.1993, 93/03/0136; 24.05.2005, 2004/01/0558).
Im gegenständlichen Fall hat der BF bei der GÖD ein Rechtsschutzansuchen zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2015 gestellt. Das Rechtsschutzansuchen ist - nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - am 27.04.2015 vom Vorsitzenden des Landesvorstandes Tirol der Gewerkschaft öffentlicher Dienst übernommen und auf den Schreibtisch der zuständigen Sachbearbeiterin gelegt worden. Die Weiterleitung an die Rechtsabteilung der Gewerkschaft öffentlicher Dienst erfolgte erst am 12.05.2015.
Die GÖD gewährt ihren Mitgliedern unter den Voraussetzungen des Rechtsschutzregulativs der GÖD unentgeltlich Rechtsschutz. Die Vertretung in Dienstrechtsverfahren erfolgt durch die Rechtsabteilung der GÖD, welche ihren Sitz in Wien hat. Nach § 3 des Rechtsschutzregulativs entscheidet über die Gewährung des Rechtsschutzes, die Dauer und den Umfang das geschäftsführende Organ der Gewerkschaft (Vorstand, Präsidium usw.). Diese Entscheidungsbefugnis kann auch anderen Stellen (zum Beispiel Zentralsekretariat, Rechtsschutzsekretariat) übertragen werden. Nach den Durchführungsbestimmungen der GÖD zum § 3 des Rechtsschutzregulativs sind die Landesvorstände verpflichtet, Rechtsschutzfälle unverzüglich der Zentrale (Rechtsabteilung) vorzulegen. Bei Gefahr im Verzug sind auch die Landesvorstände berechtigt, Rechtsschutz zu gewähren. Alle Rechtsschutzwerber sind im eigenen Interesse verpflichtet, Ansuchen rechtzeitig, d.h. so früh wie möglich, zu stellen.Die GÖD gewährt ihren Mitgliedern unter den Voraussetzungen des Rechtsschutzregulativs der GÖD unentgeltlich Rechtsschutz. Die Vertretung in Dienstrechtsverfahren erfolgt durch die Rechtsabteilung der GÖD, welche ihren Sitz in Wien hat. Nach Paragraph 3, des Rechtsschutzregulativs entscheidet über die Gewährung des Rechtsschutzes, die Dauer und den Umfang das geschäftsführende Organ der Gewerkschaft (Vorstand, Präsidium usw.). Diese Entscheidungsbefugnis kann auch anderen Stellen (zum Beispiel Zentralsekretariat, Rechtsschutzsekretariat) übertragen werden. Nach den Durchführungsbestimmungen der GÖD zum Paragraph 3, des Rechtsschutzregulativs sind die Landesvorstände verpflichtet, Rechtsschutzfälle unverzüglich der Zentrale (Rechtsabteilung) vorzulegen. Bei Gefahr im Verzug sind auch die Landesvorstände berechtigt, Rechtsschutz zu gewähren. Alle Rechtsschutzwerber sind im eigenen Interesse verpflichtet, Ansuchen rechtzeitig, d.h. so früh wie möglich, zu stellen.
Der BF bestätigte mit seiner Unterschrift auf dem Rechtsschutzansuchen, dass er das Rechtsschutzregulativ des ÖGB mit Durchführungsbestimmungen zur Kenntnis genommen hat.
Aus den zitierten Bestimmungen des Rechtsschutzregulativs wie überdies aus dem Rechtscharakter eines Ansuchens per se ergibt sich, dass der Antragsteller nicht quasi automatisch von einer positiven Erledigung seines Antrags ausgehen konnte. In Kenntnis, dass über die Gewährung des Rechtsschutzes das geschäftsführende Organ der Gewerkschaft (Vorstand, Präsidium usw.) zu entscheiden hat und das Durchlaufen des Weges vom gewerkschaftlichen Betriebsausschuss über den Landesverband und schließlich zum entscheidenden Organ Zeit in Anspruch nimmt, welche die vierwöchige Beschwerdefrist verkürzt, wäre es - wie die schon Behörde zutreffend erkannte - dem BF im Rahmen der ihn treffenden Sorgfaltspflicht zumutbar gewesen, sich rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei seiner Interessensvertretung zu erkundigen, ob seinem Rechtsschutzansuchen stattgegeben wird und die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde sichergestellt ist. Die Rechtsansicht des BF, dass ihm diesbezüglich keine Nachforschungspflicht oblegen habe, weil er auf eine positive und fristgerechte Erledigung durch die GÖD als anerkannte Institution mit besonderer Rechtsstellung habe vertrauen können und weil gleichartige eingebrachte Rechtsansuchen von Kollegen positiv und fristgerecht erledigt worden sind, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Überdies wird auch bereits im Rechtsschutzansuchen darauf hingewiesen, dass bei Rechtsschutzansuchen, die nicht spätestens 10 Tage vor Ablauf einer Frist eingebracht werden, die Gefahr besteht, dass sie nicht mehr rechtzeitig bearbeitet werden können. Das Rechtsschutzansuchen ist lt. Vorbringen des Beschwerdeführers am 27.04.2015 beim Landesverband Tirol eingelangt. Die Beschwerdefrist ist am 07.05.2015 abgelaufen.
Das Unterlassen von Nachforschungen ist dem BF als Verschulden anzulasten, das über einen bloßen minderen Grad des Versehens im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung hinausgeht.
Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass darüber hinaus auch dem Landesvorstand ein nicht bloß minderer Grad des Versehens anzulasten ist, wenn er der Sachbearbeiterin Frau XXXX ein Konvolut mit 16 Rechtsschutzansuchen, worunter sich auch das des BF befunden habe, kommentarlos auf deren Schreibtisch ablegt und sich auf die rechtzeitige Bearbeitung und Weiterleitung verlassen hat. Gerade auch angesichts der ihm bekannten Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiterin wäre eine diesbezügliche Nachfrage angezeigt gewesen. Im Wissen um den knapp bevorstehenden Ablauf der Beschwerdefrist wäre nämlich auch der Landesvorstand befugt gewesen Rechtsschutz gewähren.Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass darüber hinaus auch dem Landesvorstand ein nicht bloß minderer Grad des Versehens anzulasten ist, wenn er der Sachbearbeiterin Frau römisch 40 ein Konvolut mit 16 Rechtsschutzansuchen, worunter sich auch das des BF befunden habe, kommentarlos auf deren Schreibtisch ablegt und sich auf die rechtzeitige Bearbeitung und Weiterleitung verlassen hat. Gerade auch angesichts der ihm bekannten Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiterin wäre eine diesbezügliche Nachfrage angezeigt gewesen. Im Wissen um den knapp bevorstehenden Ablauf der Beschwerdefrist wäre nämlich auch der Landesvorstand befugt gewesen Rechtsschutz gewähren.
Bei diesem Ergebnis können weitere Überlegungen zur Frage, welche besonderen Vorkehrungen zur Installierung eines wirkungsvollen Kontrollsystems im Sinne einer Rechtsanwaltskanzlei eine Interessensvertretung zu treffen hat, dahingestellt bleiben.
Die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2015 sowie Zurückweisung der Bescheide gegen diesen Bescheid durch die belangte Behörde als verspätet erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerden waren somit gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 33 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2015 sowie Zurückweisung der Bescheide gegen diesen Bescheid durch die belangte Behörde als verspätet erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerden waren somit gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 33, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.A) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG stützen, der im Hinblick auf die hier relevanten Fragen inhaltsgleich zu § 33 Abs. 1 VwGVG ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.A) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG stützen, der im Hinblick auf die hier relevanten Fragen inhaltsgleich zu Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsvertreter, unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2112899.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016