TE Bvwg Beschluss 2016/3/30 W224 2117240-1

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Veröffentlicht am 30.03.2016
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Entscheidungsdatum

30.03.2016

Norm

VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §38
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Spruch

W224 2117240-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. WEINHANDL über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom 29.03.2016, eigene GZ des Antragstellers: XXXXin einer Rechtssache betreffend eine an den Stadtschulrat für Wien gerichtete Säumnisbeschwerde in Bezug auf die Erlassung eines Bescheides beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. WEINHANDL über den Fristsetzungsantrag des römisch 40 vom 29.03.2016, eigene GZ des Antragstellers: XXXXin einer Rechtssache betreffend eine an den Stadtschulrat für Wien gerichtete Säumnisbeschwerde in Bezug auf die Erlassung eines Bescheides beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Antragsteller erstattete mit Schreiben vom 17.11.2015 eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, hinsichtlich welcher mit Verfügung vom selben Tag zu GZ. W195 2117240-1/2Z ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde.

Am 25.11.2015 brachte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde ein, welche auf Erlassung einer "Entscheidung wegen Schulwechsels" seiner beiden mj. Söhne gerichtet war.

Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2015, W224 2117240-1/9E, wurde die Säumnisbeschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber mit dem Ersuchen an den Stadtschulrat für Wien weitergeleitet, binnen offener Frist den Bescheid zu erlassen. Seit 03.12.2015 ist beim Bundesverwaltungsgericht somit kein (Beschwerde)Verfahren in dieser Angelegenheit offen. Das vermeintlich beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren hinsichtlich der Säumnis des Stadtschulrates für Wien in Bezug auf die Erlassung eines Bescheides ist mit der Weiterleitung an den Stadtschulrat für Wien beim Bundesverwaltungsgericht nicht (mehr) anhängig.Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2015, W224 2117240-1/9E, wurde die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber mit dem Ersuchen an den Stadtschulrat für Wien weitergeleitet, binnen offener Frist den Bescheid zu erlassen. Seit 03.12.2015 ist beim Bundesverwaltungsgericht somit kein (Beschwerde)Verfahren in dieser Angelegenheit offen. Das vermeintlich beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren hinsichtlich der Säumnis des Stadtschulrates für Wien in Bezug auf die Erlassung eines Bescheides ist mit der Weiterleitung an den Stadtschulrat für Wien beim Bundesverwaltungsgericht nicht (mehr) anhängig.

Am 24.03.2016 übermittelte der Antragsteller eine an eine näher bezeichnete Pflichtschule gerichtete Entschuldigung vom Unterricht auch dem Bundesverwaltungsgericht.

Am 29.03.2016 brachte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein und begründete dies damit, das Bundesverwaltungsgericht habe hinsichtlich seines "Antrages vom 25.11.2015 noch keine Entscheidung getroffen" und möge nunmehr "bis 30.04.2016 eine Entscheidung treffen". In diesem Fristsetzungsantrag führte der Antragsteller darüber hinaus an, dass der Stadtschulrat für Wien am 23.03.2016 über den Schulwechsel seiner beiden mj. Söhne bescheidmäßig abgesprochen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die einschlägigen Bestimmungen des VwGG lauten:

Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

§ 30a (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Paragraph 30 a, (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

§ 30a (8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.Paragraph 30 a, (8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

Fristsetzungsantrag

§ 38 (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Paragraph 38, (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;

3. in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen

a) die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

b) die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer Behörde geführt wird.

(3) Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,

2. den Sachverhalt,

3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,

4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist.4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Absatz eins, abgelaufen ist.

(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.

Wie aus den obigen Ausführungen zu erkennen ist, ist seit 03.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht kein (Beschwerde)Verfahren offen. Das vermeintlich beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren hinsichtlich der Säumnis des Stadtschulrates für Wien in Bezug auf die Erlassung eines Bescheides ist mit der Weiterleitung an den Stadtschulrat für Wien beim Bundesverwaltungsgericht nicht (mehr) anhängig bzw. offen. Bereits aus diesem Grund kann eine Säumigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorliegen, weshalb der eingebrachte Fristsetzungsantrag unzulässig und somit zurückzuweisen ist.

Darüber hinaus verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die sechsmonatige Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beginnt.Darüber hinaus verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die sechsmonatige Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beginnt.

Da im vorliegenden Fall keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, kann auch die Entscheidungsfrist im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGVG nicht abgelaufen sein. Zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Fristsetzungsantrages lag auch aus diesem Grund keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor und der Fristsetzungsantrag wäre auch aus diesem Grund gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Da im vorliegenden Fall keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, kann auch die Entscheidungsfrist im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG nicht abgelaufen sein. Zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Fristsetzungsantrages lag auch aus diesem Grund keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor und der Fristsetzungsantrag wäre auch aus diesem Grund gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 8, VwGG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Fristsetzungsantrag, Säumnis, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2117240.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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