TE Bvwg Erkenntnis 2016/3/30 W213 2118362-1

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Veröffentlicht am 30.03.2016
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Entscheidungsdatum

30.03.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §13a Abs2
GehG §13c
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 13a heute
  2. GehG § 13a gültig ab 30.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  3. GehG § 13a gültig von 10.08.2002 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  4. GehG § 13a gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  5. GehG § 13a gültig von 01.01.1995 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. GehG § 13a gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  7. GehG § 13a gültig von 29.08.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  8. GehG § 13a gültig von 13.07.1966 bis 28.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1966
  1. GehG § 13c heute
  2. GehG § 13c gültig von 01.01.2021 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. GehG § 13c gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. GehG § 13c gültig von 28.12.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. GehG § 13c gültig von 01.01.2013 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. GehG § 13c gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  7. GehG § 13c gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  8. GehG § 13c gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. GehG § 13c gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  10. GehG § 13c gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2001

Spruch

W213 2118362-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RAe LEITNER & TRISCHLER, 1070 Wien, Lindengasse 38/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 28.09.2015, GZ. Abt. 4430/2015, betreffend Bemessung von Bezügen (§13c GehG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RAe LEITNER & TRISCHLER, 1070 Wien, Lindengasse 38/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 28.09.2015, GZ. Abt. 4430 aus 2015,, betreffend Bemessung von Bezügen (§13c GehG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13c Abs. 1 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 18) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ. Abt. 5543/2013, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 30.11.2013 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war und gemäß § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG der Entfall seiner Bezüge ab dem 30.11.2013 (30. November 2013) bis auf weiteres verfügt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ. Abt. 5543 aus 2013,, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 30.11.2013 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war und gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG der Entfall seiner Bezüge ab dem 30.11.2013 (30. November 2013) bis auf weiteres verfügt.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 21.08.2014, GZ. W213 2003258-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2014, GZ. Ra 2014/12/0014-4, zurückgewiesen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ. Abt. 5543/2013, ist daher in Rechtskraft erwachsen.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 21.08.2014, GZ. W213 2003258-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2014, GZ. Ra 2014/12/0014-4, zurückgewiesen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ. Abt. 5543 aus 2013,, ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer trat hierauf am 17.11.2014 seinen Dienst wieder an, indem er Erholungsurlaub konsumierte. Somit bestand ab diesem Zeitpunkt wieder ein Anspruch auf Bezüge, die auch angewiesen wurden.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.06.2015, GZ. 3710/2015, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Bezüge gemäß § 13c GehG mit Wirkung vom 19.05.2015 auf 80% gekürzt würden, da der Beschwerdeführer seit 18.11.2014 dienstverhindert sei.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.06.2015, GZ. 3710 aus 2015,, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Bezüge gemäß Paragraph 13 c, GehG mit Wirkung vom 19.05.2015 auf 80% gekürzt würden, da der Beschwerdeführer seit 18.11.2014 dienstverhindert sei.

Mit Schreiben vom 14.08.2015 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter die bescheidmäßige Feststellung über die Höhe der ihm während des genannten Zeitraums [d. i. der Bezugszeitraum ab November 2014 bis dato].

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"In Erledigung des Antrags von, vertreten durch RAe LEITNER & TRISCHLER, 1070 Wien, Lindengasse 38/3, vom 14.08.2015 wird festgestellt, dass XXXX bis auf weiteres"In Erledigung des Antrags von, vertreten durch RAe LEITNER & TRISCHLER, 1070 Wien, Lindengasse 38/3, vom 14.08.2015 wird festgestellt, dass römisch 40 bis auf weiteres

1. folgende Monatsbezüge (brutto) gebühren:

a) 11/2014: € 1741,50 (Grundbezug € 1691,85 + Funktionszulage €

49,65)

12/2014: € 3731,80 (Grundbezug € 3625,40 + Funktionszulage € 106,40)

01/2015: € 3731,80 (Grundbezug € 3625,40 + Funktionszulage € 106,40)

02/2015: € 3731,80 (Grundbezug € 3625,40 + Funktionszulage € 106,40)

b) 03/2015: € 3799,00 (Grundbezug € 3636,00+Funktionszulage €

109,00+Wzl. € 54,00)

04/2015: € 3799,00 (Grundbezug € 3636,00+Funktionszulage €

109,00+Wzl. € 54,00)

c) 05/2015: € 3480,38 (Grundbezug € 3331,05+Funktionszulage €

99,86+Wzl. € 49,47)

06/2015: € 3039,20 (Grundbezug € 2908,80+Funktionszulage €

87,20+Wzl. € 43,20)

07/2015: € 3039,20 (Grundbezug € 2908,80+Funktionszulage €

87,20+Wzl. € 43,20)

08/2015: € 3039,20 (Grundbezug € 2908,80+Funktionszulage €

87,20+Wzl. € 43,20)

09/2015: € 3039,20 (Grundbezug € 2908,80+Funktionszulage €

87,20+Wzl. € 43,20)

2. folgende Sonderzahlungen gebühren:

a) 4. Quartal 2014: € 912,61 (Auszahlungsmonat 12/2014)a) 4. Quartal 2014: € 912,61 (Auszahlungsmonat 12 aus 2014,)

b) 1. Quartal 2015: € 1899,50 (Auszahlungsmonat 03/2015)b) 1. Quartal 2015: € 1899,50 (Auszahlungsmonat 03 aus 2015,)

c) 2. Quartal 2015: € 1719,76 (Auszahlungsmonat 06/2015)c) 2. Quartal 2015: € 1719,76 (Auszahlungsmonat 06 aus 2015,)

3. Quartal 2015: € 1519,60 (Auszahlungsmonat 09/2015)3. Quartal 2015: € 1519,60 (Auszahlungsmonat 09 aus 2015,)

Rechtsgrundlagen:

Zu 1.a): § 3 Abs. 1und 2 GehG 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2010 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2014;Zu 1.a): Paragraph 3, Absatz eins u, n, d, 2 GehG 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2010, in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins, 30, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,;

zu 1.b): § 3 Abs. 1und 2 GehG 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2010 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1, 169c Abs. 6, 170a Abs. 1 GehG in der geltenden Fassungzu 1.b): Paragraph 3, Absatz eins u, n, d, 2 GehG 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2010, in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins, 30, Absatz eins, 169 c, Absatz 6, 170 a, Absatz eins, GehG in der geltenden Fassung

zu 1.c) § 13c Abs. 1 GehG in der geltenden Fassung in Verbindung mit den zu 1.b) genannten Bestimmungen ;zu 1.c) Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG in der geltenden Fassung in Verbindung mit den zu 1.b) genannten Bestimmungen ;

zu 2.a.) § 3 Abs. 3 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2010 in Verbindung mit den zu 1.a) genannten Bestimmungen;zu 2.a.) Paragraph 3, Absatz 3, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2010, in Verbindung mit den zu 1.a) genannten Bestimmungen;

zu 2. b) § 3 Abs. 3 GehG in der geltenden Fassung in Verbindung mit den zu 1.b) genannten Bestimmungen;zu 2. b) Paragraph 3, Absatz 3, GehG in der geltenden Fassung in Verbindung mit den zu 1.b) genannten Bestimmungen;

zu 2.c) § 3 Abs. 3 GehG in der geltenden Fassung in Verbindung mit den zu 1.b) und 1.c) genannten Bestimmungen."zu 2.c) Paragraph 3, Absatz 3, GehG in der geltenden Fassung in Verbindung mit den zu 1.b) und 1.c) genannten Bestimmungen."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 17.11.2014 mit einem Tag Erholungsurlaub seinen Dienst angetreten habe. Damit habe der bis auf weiteres verfügt der Entfall der Bezüge mit 16.11.2014 geendet. Mit 18.11.2014 habe sich der Beschwerdeführer wieder krankgemeldet.

Ein Feststellungsbescheid des Inhalts, wonach "die Bezüge um 20% gekürzt werden" sei unzulässig. Statt dessen sei über die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Bezüge mittels Feststellungsbescheid abzusprechen. Unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 3, 28 und 30 GehG in den zeitraumbezogen geltenden Fassungen wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 11/2014 bis 02/2015 ein Gehalt von € 3625, 40 und eine Funktionszulage von € 106, 40 gebühre. Für die Monate März und April 2015 wurde unter Hinweis auf die §§ 3, 169c Abs. 6 und 170a Abs. 1 Gehg ausgeführt, dass die Bezugserhöhung um 1,77% und die Wahrungszulage nach § 169c abs. 6 GehG zu berücksichtigen seien. Für den Zeitraum ab Mai 2015 sei zusätzlich noch § 13c Abs. 1 GehG zu berücksichtigen. Demnach sei ab 19.05.2015 die Bezugskürzung auf 80% eingetreten. Gemäß § 3 Abs. 3 GehG seien auch die dem Beschwerdeführer gebührenden Sonderzahlungen anteilsmäßig zu kürzen gewesen.Ein Feststellungsbescheid des Inhalts, wonach "die Bezüge um 20% gekürzt werden" sei unzulässig. Statt dessen sei über die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Bezüge mittels Feststellungsbescheid abzusprechen. Unter Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 3, 28 und 30 GehG in den zeitraumbezogen geltenden Fassungen wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 11 aus 2014, bis 02 aus 2015, ein Gehalt von € 3625, 40 und eine Funktionszulage von € 106, 40 gebühre. Für die Monate März und April 2015 wurde unter Hinweis auf die Paragraphen 3, 169 c, Absatz 6 und 170 a Absatz eins, Gehg ausgeführt, dass die Bezugserhöhung um 1,77% und die Wahrungszulage nach Paragraph 169 c, abs. 6 GehG zu berücksichtigen seien. Für den Zeitraum ab Mai 2015 sei zusätzlich noch Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG zu berücksichtigen. Demnach sei ab 19.05.2015 die Bezugskürzung auf 80% eingetreten. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, GehG seien auch die dem Beschwerdeführer gebührenden Sonderzahlungen anteilsmäßig zu kürzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde wobei der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde von einer falschen Bemessungsgrundlage ausgehe. Dem Beschwerdeführer würden seit Jänner 2015 laufend Übergenüsse in Höhe von insgesamt € 22.867,91 in Form von monatlichen Raten abgezogen. Bei einer neuerlichen Beschneidung seiner Bezüge gemäß § 13c GehG wären diese Abzüge zu berücksichtigen gewesen. Es wären daher die tatsächlich ausbezahlten Bezüge maßgeblich gewesen und nicht die potentiellen vollen Bezüge.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde wobei der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde von einer falschen Bemessungsgrundlage ausgehe. Dem Beschwerdeführer würden seit Jänner 2015 laufend Übergenüsse in Höhe von insgesamt € 22.867,91 in Form von monatlichen Raten abgezogen. Bei einer neuerlichen Beschneidung seiner Bezüge gemäß Paragraph 13 c, GehG wären diese Abzüge zu berücksichtigen gewesen. Es wären daher die tatsächlich ausbezahlten Bezüge maßgeblich gewesen und nicht die potentiellen vollen Bezüge.

Einer Kumulierung diese Abzüge nach §§ 13a und 13c Gehaltsgesetz sei rechtswidrig und würde zu einer übergebührlichen Belastung führen. Das wäre mit der ausdrücklichen Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen gemäß § 13a GehG nicht in Einklang zu bringen. Gehe man davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits gemäß § 13a Abs. 2 GehG nach seinen Möglichkeiten angespannt und zur Rückzahlung verpflichtet sei, dürfte ein weiterer Abzug gemäß § 13c GehG entweder gar nicht erfolgen oder müsste die Rückzahlung gemäß 13a GehG zumindest für den Zeitpunkt des Abzuges ausgesetzt werden.Einer Kumulierung diese Abzüge nach Paragraphen 13 a und 13 c Gehaltsgesetz sei rechtswidrig und würde zu einer übergebührlichen Belastung führen. Das wäre mit der ausdrücklichen Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen gemäß Paragraph 13 a, GehG nicht in Einklang zu bringen. Gehe man davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, GehG nach seinen Möglichkeiten angespannt und zur Rückzahlung verpflichtet sei, dürfte ein weiterer Abzug gemäß Paragraph 13 c, GehG entweder gar nicht erfolgen oder müsste die Rückzahlung gemäß 13a GehG zumindest für den Zeitpunkt des Abzuges ausgesetzt werden.

Es gebe sonst keine Erklärung, weshalb die Behörde nicht bereits bei den errechneten Abzügen nach § 13a Abs. 2 GehG die Raten doppelt so hoch angesetzt habe. Das sei aber aufgrund der berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zulässig gewesen. Durch den nunmehrigen erneuten Abzug werde die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in unzulässiger Weise ihrer Wirksamkeit beraubt.Es gebe sonst keine Erklärung, weshalb die Behörde nicht bereits bei den errechneten Abzügen nach Paragraph 13 a, Absatz 2, GehG die Raten doppelt so hoch angesetzt habe. Das sei aber aufgrund der berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zulässig gewesen. Durch den nunmehrigen erneuten Abzug werde die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in unzulässiger Weise ihrer Wirksamkeit beraubt.

§ 13c Abs. 1 GehG stelle gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausschließlich auf Unfälle und Krankheiten, nicht aber auch habituelle Charaktereigenschaften, die keinen Krankheitswert aufwiesen, ab. Auf Letztere sei daher § 13c Abs. 1 Gehaltsgesetz nicht anwendbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.10.2014 bestätigt habe, sei der Beschwerdeführer ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen. Seine Abwesenheit sei daher gerade nicht auf eine Krankheit, sondern auf eine solche habituelle Charaktereigenschaften, nämlich der Unwilligkeit zum Dienstantritt, zurückzuführen.Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG stelle gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausschließlich auf Unfälle und Krankheiten, nicht aber auch habituelle Charaktereigenschaften, die keinen Krankheitswert aufwiesen, ab. Auf Letztere sei daher Paragraph 13 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz nicht anwendbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.10.2014 bestätigt habe, sei der Beschwerdeführer ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen. Seine Abwesenheit sei daher gerade nicht auf eine Krankheit, sondern auf eine solche habituelle Charaktereigenschaften, nämlich der Unwilligkeit zum Dienstantritt, zurückzuführen.

Nachdem der Beschwerdeführer durch den Konsum eines Urlaubstages vom 17.11.2014 wieder Anspruch auf Bezüge erwirkt habe, habe seine Abwesenheit vom Dienst jedoch angedauert. Wenn die belangte Behörde nunmehr davon ausgehe, dass ein Unfall oder eine Krankheit vorliege, sei dies widersprüchlich. Es könnte Behörde auch nicht sinnvoll begründet werden, weshalb zuvor von einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gesprochen worden sei und nur einen Tag später diese Krankheit dann aber schon vorliegen solle. Aktenkundig sei nämlich, dass sich die Krankmeldungen des Beschwerdeführers niemals im Hinblick auf die behauptete Krankheit geändert hätten. Daran ändere auch der eine vom Beschwerdeführer konsumierte Tag Erholungsurlaub nichts. Bei richtiger Betrachtung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht krankheitsbedingt abwesend gewesen und § 13c Abs. 1 Gehaltsgesetz nicht anwendbar sei.Nachdem der Beschwerdeführer durch den Konsum eines Urlaubstages vom 17.11.2014 wieder Anspruch auf Bezüge erwirkt habe, habe seine Abwesenheit vom Dienst jedoch angedauert. Wenn die belangte Behörde nunmehr davon ausgehe, dass ein Unfall oder eine Krankheit vorliege, sei dies widersprüchlich. Es könnte Behörde auch nicht sinnvoll begründet werden, weshalb zuvor von einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gesprochen worden sei und nur einen Tag später diese Krankheit dann aber schon vorliegen solle. Aktenkundig sei nämlich, dass sich die Krankmeldungen des Beschwerdeführers niemals im Hinblick auf die behauptete Krankheit geändert hätten. Daran ändere auch der eine vom Beschwerdeführer konsumierte Tag Erholungsurlaub nichts. Bei richtiger Betrachtung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht krankheitsbedingt abwesend gewesen und Paragraph 13 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz nicht anwendbar sei.

Es werde daher beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

II. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Referent in den Aufgabenfeldern Grundlagen und Aktualisierung des Digitalen Landschaftsmodells, der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2, im Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Vermessungsamt Gänserndorf, in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er befindet sich seit 15.6.2010 durchgehend im Krankenstand.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ. Abt. 5543/2013, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 30.11.2013 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war und gemäß § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG der Entfall seiner Bezüge ab dem 30.11.2013 (30. November 2013) bis auf weiteres verfügt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ. Abt. 5543 aus 2013,, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 30.11.2013 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war und gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG der Entfall seiner Bezüge ab dem 30.11.2013 (30. November 2013) bis auf weiteres verfügt.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 21.08.2014, GZ. W213 2003258-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2014, GZ. Ra 2014/12/0014-4, zurückgewiesen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ. Abt. 5543/2013, ist daher in Rechtskraft erwachsen.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 21.08.2014, GZ. W213 2003258-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2014, GZ. Ra 2014/12/0014-4, zurückgewiesen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ. Abt. 5543 aus 2013,, ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2015, GZ. Abt. 1060/2015, zum Ersatz des durch diese ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst entstandenen Übergenusses i. H.v. € 22.867,91 verpflichtet. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 06.08.2015, GZ. W 213 2107325-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.10.2015, GZ. Ra 2015/12/0046, zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2015, GZ. Abt. 1060 aus 2015,, zum Ersatz des durch diese ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst entstandenen Übergenusses i. H.v. € 22.867,91 verpflichtet. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 06.08.2015, GZ. W 213 2107325-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.10.2015, GZ. Ra 2015/12/0046, zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat am 17.11.2014 mit einem Tag Erholungsurlaub seinen Dienst angetreten. Damit hat der bis auf weiteres verfügte Entfall der Bezüge mit 16.11.2014 geendet. Mit 18.11.2014 hat sich der Beschwerdeführer wieder krankgemeldet. Ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Dienstrechtsverfahren wegen ungerechtfertigter Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 21.05.2015, GZ. 1817/2015, eingestellt.Der Beschwerdeführer hat am 17.11.2014 mit einem Tag Erholungsurlaub seinen Dienst angetreten. Damit hat der bis auf weiteres verfügte Entfall der Bezüge mit 16.11.2014 geendet. Mit 18.11.2014 hat sich der Beschwerdeführer wieder krankgemeldet. Ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Dienstrechtsverfahren wegen ungerechtfertigter Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 21.05.2015, GZ. 1817 aus 2015,, eingestellt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass die betragsmäßige Höhe der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bemessenen Bezüge nicht bestritten wurde.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die §§ 13a und 13c GehG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Die Paragraphen 13 a und 13 c GehG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a, (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) ...

Ansprüche bei Dienstverhinderung

§ 13c. (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.Paragraph 13 c, (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.

(2) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(3) Die Kürzung gemäß Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1.(3) Die Kürzung gemäß Absatz eins, vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Absatz 4,, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Absatz eins,

(4) Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß §§ 12f Abs. 2, 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.(4) Bemessungsbasis im Sinne des Absatz 3, ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß Paragraphen 12 f, Absatz 2, 19, 20 b, oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Absatz 2, zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.

(5) Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.(5) Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Absatz eins, angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Absatz eins bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.

(6) Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage darf das Ausmaß der Kürzung des Monatsbezuges nicht übersteigen und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.(6) Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Absatz eins bis 5 unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage darf das Ausmaß der Kürzung des Monatsbezuges nicht übersteigen und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.

(7) Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs. 1 bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom § 13a in jedem Fall zu ersetzen.(7) Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Absatz eins bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom Paragraph 13 a, in jedem Fall zu ersetzen.

..."

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass Bezüge gemäß § 13c Abs. 1 und 5 GehG - für einen bestimmten Zeitraum - wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "um 20 Prozent gekürzt" wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen, zumal dem Beamten damit auch nicht die begehrte Klarstellung über die genaue, betragsmäßig bestimmte Höhe der ihr zustehenden Bezüge verschafft wurde. Vielmehr ist im Rahmen eines Bemessungsbescheides zu klären ob bzw. wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen Krankheit vom Dienst stattzufinden hat und (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages), über die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes bescheidförmig abzusprechen (vgl. VwGH, 04.02.2009, GZ. 2008/12/0209).Die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass Bezüge gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins und 5 GehG - für einen bestimmten Zeitraum - wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "um 20 Prozent gekürzt" wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen, zumal dem Beamten damit auch nicht die begehrte Klarstellung über die genaue, betragsmäßig bestimmte Höhe der ihr zustehenden Bezüge verschafft wurde. Vielmehr ist im Rahmen eines Bemessungsbescheides zu klären ob bzw. wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen Krankheit vom Dienst stattzufinden hat und (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages), über die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes bescheidförmig abzusprechen vergleiche VwGH, 04.02.2009, GZ. 2008/12/0209).

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen dass die belangte Behörde ausschließlich über den Zeitraum ab 18.11.2014 abgesprochen hat. Soweit der Beschwerdeführer das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.10.2014, GZ. Ra 2014/12/0014, ins treffen führt, ist damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Da sich diese Entscheidung auf einen Zeitraum bezieht der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er seit 18.11.2014 wegen "Unwilligkeit zum Dienstantritt" vom Dienst abwesend sei, geht dieses Vorbringen ins Leere. Ungeachtet des Umstands, dass in diesem Fall die Bezüge des Beschwerdeführers gemäß § 12c GehG entfallen würden, hat die belangte Behörde ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Dienstrechtsverfahren wegen ungerechtfertigter Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst - im Hinblick auf eine ärztliche Bestätigung des Sanität Zentrums Ost/Van-Swieten-Kaserne des vom 08.05.2015 - mit Schreiben vom 21.05.2015, GZ. 1817/2015, eingestellt. Die belangte Behörde geht demnach davon aus, dass die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - durch Krankheit verursacht wurde.Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er seit 18.11.2014 wegen "Unwilligkeit zum Dienstantritt" vom Dienst abwesend sei, geht dieses Vorbringen ins Leere. Ungeachtet des Umstands, dass in diesem Fall die Bezüge des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 c, GehG entfallen würden, hat die belangte Behörde ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Dienstrechtsverfahren wegen ungerechtfertigter Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst - im Hinblick auf eine ärztliche Bestätigung des Sanität Zentrums Ost/Van-Swieten-Kaserne des vom 08.05.2015 - mit Schreiben vom 21.05.2015, GZ. 1817 aus 2015,, eingestellt. Die belangte Behörde geht demnach davon aus, dass die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - durch Krankheit verursacht wurde.

Damit aber steht einer Anwendbarkeit des § 13c Gehaltsgesetz im vorliegenden Falle nichts im Wege. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass es unzulässig sei zusätzlich zur Bezugskürzung nach § 13c GehG die dem Beschwerdeführer zufließenden Bezüge durch Abzug von Ratenzahlungen zur Hereinbringung eines Übergenusses weiter zu schmälern, ist dazu Folgendes anzumerken:Damit aber steht einer Anwendbarkeit des Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz im vorliegenden Falle nichts im Wege. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass es unzulässig sei zusätzlich zur Bezugskürzung nach Paragraph 13 c, GehG die dem Beschwerdeführer zufließenden Bezüge durch Abzug von Ratenzahlungen zur Hereinbringung eines Übergenusses weiter zu schmälern, ist dazu Folgendes anzumerken:

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2015, GZ. Abt. 1060/2015, zum Ersatz eines Übergenusses i.H.v. € 22.867,91 verpflichtet. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 06.08.2015, GZ. W 213 2107325-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.10.2015, GZ. Ra 2015/12/0046, zurückgewiesen. Dieser Verpflichtung zum Ersatz des oben genannten Übergenusses wird durch die Bezugskürzung nach § 13c GehG nicht berührt. Allerdings hat die Behörde bei der Hereinbringung des Übergenusses gemäß § 13a Abs. 2 GehG die monatlichen Raten unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers festzusetzen. Im gegenständlichen Fall wäre daher - bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers - durch die belangte Behörde zu prüfen, ob die Höhe der seinerzeit festgesetzten Raten für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die gemäß § 13c GehG gekürzten Bezüge dessen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht und diese gegebenenfalls anzupassen.Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2015, GZ. Abt. 1060 aus 2015,, zum Ersatz eines Übergenusses i.H.v. € 22.867,91 verpflichtet. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 06.08.2015, GZ. W 213 2107325-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.10.2015, GZ. Ra 2015/12/0046, zurückgewiesen. Dieser Verpflichtung zum Ersatz des oben genannten Übergenusses wird durch die Bezugskürzung nach Paragraph 13 c, GehG nicht berührt. Allerdings hat die Behörde bei der Hereinbringung des Übergenusses gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, GehG die monatlichen Raten unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers festzusetzen. Im gegenständlichen Fall wäre daher - bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers - durch die belangte Behörde zu prüfen, ob die Höhe der seinerzeit festgesetzten Raten für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die gemäß Paragraph 13 c, GehG gekürzten Bezüge dessen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht und diese gegebenenfalls anzupassen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 13c Abs. 1 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erscheint die hier maßgebliche Frage, inwieweit eine Bezugskürzung nach § 13cAbs. 1 Gehaltsgesetz mit der Hereinbringung eines Übergenusses nach § 13 Buchst. a Gehaltsgesetz vereinbar ist, eindeutig geklärt.Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erscheint die hier maßgebliche Frage, inwieweit eine Bezugskürzung nach Paragraph 13 c, A, b, s, 1 Gehaltsgesetz mit der Hereinbringung eines Übergenusses nach Paragraph 13, Buchst. a Gehaltsgesetz vereinbar ist, eindeutig geklärt.

Schlagworte

Abwesenheit vom Dienst, Bezugskürzung, Krankheit, Ratenzahlung,
Übergenuss, wirtschaftliche Situation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2118362.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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