Entscheidungsdatum
30.03.2016Norm
AsylG 2005 §25 Abs2Spruch
I405 1438529-2/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Martina SCHWEIGER-APFELTHALER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2015, Zl. 831518500/1736293/BMI-BFA_STM-RD, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Martina SCHWEIGER-APFELTHALER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2015, Zl. 831518500/1736293/BMI-BFA_STM-RD, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 31 VwGVG iVm § 25 Abs. 2 AsylG 2005A) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 2005
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 20.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.10.2013, Zl. 13 15.185-BAT, den Antrag des BF gemäß §§ 3,8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.10.2013, Zl. 13 15.185-BAT, den Antrag des BF gemäß Paragraphen 3,,8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen.
3. In Erledigung der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.08.2014, Zl. W125 1438529-1/4E, gemäß
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurück.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurück.
4. Mit Bescheid des BFA vom 12.05.2015, Zl. 831518500/1736293/BMI-BFA_STM-RD, wurde der Antrag des BF vom 20.10.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FGP wurde als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des BFA vom 12.05.2015, Zl. 831518500/1736293/BMI-BFA_STM-RD, wurde der Antrag des BF vom 20.10.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FGP wurde als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch drei.).
5. Dagegen erhob die bevollmächtigte Vertretung fristgerecht mit dem am 28.05.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz Beschwerde und führte im Beschwerdeschriftsatz aus, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde.
6. Mit Schriftsatz vom 17.03.2016 erklärte die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung des BF, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückziehe und um Einstellung des Asylverfahrens ersuche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 VwGVG lautet:Paragraph 31, VwGVG lautet:
"(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
§ 25 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 2005 lautet:
"(2) Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz ist im Verfahren vor dem Bundesamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (§ 2 Abs. 2 NAG). Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen, mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt.""(2) Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz ist im Verfahren vor dem Bundesamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (Paragraph 2, Absatz 2, NAG). Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen, mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt."
Da die gegenständliche Beschwerde mit der Zurückziehung des Antrages auf internationalen Schutz als zurückgezogen gilt, erwuchs der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2015 in Rechtskraft und das Verfahren war somit einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:I405.1438529.2.00Zuletzt aktualisiert am
04.04.2016