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L65002 Jagd Wild Kärnten;Norm
AVG §37;Betreff
N gegen Kärntner Landesregierung vom 18. August 1989, Zl. 10R-137/4/89, betreffend Ausnahmebewilligung zur Haltung eines Uhus
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 28. Dezember 1988 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 17. November 1987 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Haltung eines Uhus, weiblich, gemäß § 54 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 76, (JG), ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf eine Stellungnahme der Kärntner Jägerschaft, derzufolge der Uhu für die als Zweck der Haltung angegebene Beizjagd ungeeignet sei. Eine Verwendung für die Hüttenjagd würde gegen das Kärntner Tierschutzgesetz verstoßen.
Nachdem dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 1989 in Stattgebung seines Antrages vom 25. Jänner 1989 die Wiederaufnahme des mit dem vorgenannten Bescheid vom 28. Dezember 1988 abgeschlossenen Verfahrens bewilligt worden war, wurde sein Antrag vom 17. November 1987 mit dem angefochtenen Bescheid neuerlich abgewiesen. In der Begründung wurde auf die in der Begründung des seinerzeitigen Bescheides vom 28. Dezember 1988 wiedergegebene Stellungnahme der Kärntner Jägerschaft verwiesen. Mit den zusätzlich vorgelegten Beweismitteln werde kein eindeutiger Nachweis über die Verwendung des Greifvogels für Zwecke der Wissenschaft, der Forschung oder Lehre erbracht, da im bloßen Zurverfügungstellen des Greifvogels zur Besichtigung durch Jungjäger bzw. Jagdprüfungswerber und der bloßen Bestätigung (eines Prof.Mag. A) der Zusammenarbeit aus wissenschaftlichen oder züchterischen Gründen, ohne daß ein konkretes Forschungsprogramm genannt werde, ebenfalls keine besonders begründete Ausnahme vom Verbot des Haltens von Greifvögeln erblickt werden könne. Soweit der Zweck der Haltung in Zuchtversuchen im Zusammenhang mit Auswilderungsversuchen zu sehen sein sollte, sei auf die in der gutachtlichen Stellungnahme des beigezogenen Wildbiologen erwähnte verschiedene Einstellung des Beschwerdeführers zu der des Prof.Mag. A bezüglich der Auswilderungsversuche hinzuweisen. Im übrigen gehe aus der wildbiologischen Stellungnahme hervor, daß die Haltung des Uhus nicht den Anforderungen einer Freiflugvoliere entspreche und eine Begründung der Zucht für wissenschaftliche Zwecke der Arterhaltung nicht gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Mit Beschluß vom 28. November 1989, B 1169/89, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 54 Abs. 3 JG ist das Halten von Taggreifvögeln und Eulen verboten. Die Landesregierung kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen, wenn die Haltung von Taggreifvögeln oder Eulen der Ausübung der Falknerei, Interessen der Wissenschaft oder Zwecken der Forschung oder Lehre dienen soll. Bei der Erteilung der Genehmigung sind unter Bedachtnahme auf den Zweck der Haltung die Art und die Zahl dieser Vögel festzulegen.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, daß sie auf das "Vorliegen von Voraussetzungen zur Ausnahmegenehmigung" bei ihm nicht eingegangen sei, und meint, daß die Möglichkeit der Besichtigung (des Uhus) durch Jagdprüflinge ein "sehr wichtiger Bereich" sei, der Lehrzwecken zu vergleichen sei. Nicht nur das Vorliegen eines konkreten Projektes könne daher für die Ausnahme vom Verbot maßgebend sein.
Dem ist entgegenzuhalten, daß es dem Beschwerdeführer im Rahmen der ihn als Antragsteller auch in einem vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrschten Verfahren treffenden Mitwirkungspflicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1989, Zl. 89/08/0166, und die dort zitierte Vorjudikatur) oblegen wäre, konkrete Behauptungen über das Vorliegen der eine Ausnahmebewilligung nach § 54 Abs. 3 JG rechtfertigenden Tatbestände aufzustellen und hiefür die entsprechenden Beweise anzubieten. Aus dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen und den von ihm vorgelegten Bestätigungen geht lediglich hervor, daß der Uhu für die Beiz- und Hüttenjagd verwendet sowie der Besichtigung durch interessierte Personen, insbesondere Jungjäger und Prüflinge für den Jagdaufsichtsdienst, dienen solle. Ferner wurde eine Bestätigung des Prof.Mag. A vorgelegt, wonach dieser "mit dem Beschwerdeführer und dem in seinem Besitz befindlichen Uhu aus wissenschaftlichen und züchterischen Gründen zusammenarbeitet". Der Uhu stehe dem Genannten jederzeit zur Verfügung, werde von ihm mitbetreut und mit seinen Uhus zu Paarungszwecken ausgetauscht.
Wenn die belangte Behörde dieses vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorbringen für nicht geeignet erachtete, um eine Ausnahme vom Verbot des § 54 Abs. 3 erster Satz JG zu begründen, so vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten. Daß der Uhu für die Beizjagd (darunter ist nach dem Jagdlexikon, BLV Verlagsgesellschaft, Seite 73, der gesamte Jagdbetrieb mit abgetragenen Beizvögeln zu verstehen) nicht geeignet ist, wird vom Beschwerdeführer nicht mehr bekämpft. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht mehr, daß die Verwendung des Uhus zur Hüttenjagd keinem der Ausnahmetatbestände des § 54 Abs. 3 JG unterstellt werden kann. Entgegen seiner Auffassung kann auch nicht gesagt werden, daß die Möglichkeit der Besichtigung des Uhus durch "Jagdprüflinge" den Zwecken der Lehre im Sinne der genannten Bestimmung gleichzustellen ist. Unter den "Zwecken der Lehre" sind im gegebenen Zusammenhang in Verbindung mit der Wortfolge "Interessen der Wissenschaft oder Zwecken der Forschung" nicht Unterrichtszwecke für jegliche Aus- oder Fortbildung, sondern nur die Zwecke einer akademischen oder einer auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehenden Lehrtätigkeit zu verstehen. Darunter fällt die Ausbildung zur Erlangung der jagdlichen Eignung oder zum Erwerb der für die Berufsjäger- oder Jagdaufseherprüfung erforderlichen Kenntnisse jedoch nicht. Was die als Gründe für die Erteilung der Ausnahmebewilligung in Betracht kommenden Interessen der Wissenschaft oder Zwecke der Forschung betrifft, so hat es der Beschwerdeführer verabsäumt, solche im Verwaltungsverfahren konkret darzulegen. Bloß allgemeine Behauptungen in dieser Richtung reichen zur Dartuung des Vorliegens der entsprechenden Ausnahmetatbestände nicht aus. Auch aus der Bestätigung des Prof.Mag. A geht nicht hervor, welchen konkreten wissenschaftlichen Zwecken die dort erwähnte Zusammenarbeit dient.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kommt den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Verfahrensrügen ebensowenig rechtserhebliche Bedeutung zu wie dem weiteren Vorbringen, daß er bereits seit 1953 Uhus halte und bei diesen Tieren keinerlei Probleme bei der Haltung aufgetreten seien. Seine Behauptung, daß er beabsichtige, im Jahre 1990 die Falknerprüfung abzulegen, stellt darüber hinaus eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung dar.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190124.X00Im RIS seit
23.04.1990Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009