TE Bvwg Erkenntnis 2016/4/4 W214 2114570-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2016
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Entscheidungsdatum

04.04.2016

Norm

AVG 1950 §53b
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z3
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 53 heute
  2. GebAG § 53 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 53 gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. GebAG § 53 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 53 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

W214 2114570-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Mag. XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 30.07.2015, Zl. E1/23958/2/2015, betreffend Dolmetschergebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 30.07.2015, Zl. E1/23958/2/2015, betreffend Dolmetschergebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF. (B-VG), zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer ist Dolmetscher für die Sprache Serbisch und wurde von der Landespolizeidirektion XXXX (LPD) mit Dolmetscherleistungen gem. § 126 StPO iVm § 53b AVG beauftragt. Diese wurden am in der Zeit vom 24.08.2014, 21:00 Uhr, bis 25.08.2014, 01:00 Uhr, auf dem XXXX erbracht. In der Sache ging es um die Befragung eines Beschuldigten zu Gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung.1. Der Beschwerdeführer ist Dolmetscher für die Sprache Serbisch und wurde von der Landespolizeidirektion römisch 40 (LPD) mit Dolmetscherleistungen gem. Paragraph 126, StPO in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG beauftragt. Diese wurden am in der Zeit vom 24.08.2014, 21:00 Uhr, bis 25.08.2014, 01:00 Uhr, auf dem römisch 40 erbracht. In der Sache ging es um die Befragung eines Beschuldigten zu Gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung.

Der von der LPD ausgestellten Bestätigung vom 25.08.2014 ist zu entnehmen, dass die Rechtsmittelbelehrung 1764 Zeichen, des Sicherstellungsprotokoll 3796 Zeichen und das Personalblatt 851 Zeichen umfasste. Die Rechtsmittelbelehrung wurde gemeinsam mit den persönlichen Daten automatisch beim Öffnen des Vernehmungsprotokolls ausgedruckt.

2. Für die oben genannten Leistungen legte der Beschwerdeführer eine Gebührennote, datiert mit 25.08.2014, in der er als Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs. 1; 33 Abs. 1) EUR 45,40, für Mühewaltung (§ 54): 1) Teilnahme a. d. Vernehmung/Verhandlung für die erste halbe Stunde EUR 49,00, für weitere halbe Stunden EUR 37,20 und EUR 124,--, für die Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung EUR 48,72, EUR 48,72 und EUR 20,--, für schriftliche Übersetzungen EUR 7,60, EUR 3,00 und EUR 2,00 und Reisekosten von EUR 10,92, in Summe EUR 363,96, mit Umsatzsteuer EUR 460,-- geltend machte.2. Für die oben genannten Leistungen legte der Beschwerdeführer eine Gebührennote, datiert mit 25.08.2014, in der er als Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 32, Absatz eins,; 33 Absatz eins,) EUR 45,40, für Mühewaltung (Paragraph 54,): 1) Teilnahme a. d. Vernehmung/Verhandlung für die erste halbe Stunde EUR 49,00, für weitere halbe Stunden EUR 37,20 und EUR 124,--, für die Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung EUR 48,72, EUR 48,72 und EUR 20,--, für schriftliche Übersetzungen EUR 7,60, EUR 3,00 und EUR 2,00 und Reisekosten von EUR 10,92, in Summe EUR 363,96, mit Umsatzsteuer EUR 460,-- geltend machte.

Bei den "Genauen Angaben zu den Übersetzungen" ist ersichtlich, dass die Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung, des Sicherstellungsprotokolls und des Personalblattes in Rechnung gestellt wurde.

3. Da hievon seitens der LPD in der Folge nur in Summe gerundet EUR 355,--- anerkannt wurden, beantragte der Beschwerdeführer am 08.01.2015 die gebührenmäßige Festsetzung mittels Bescheid.

4. Mit Mandatsbescheid der LPD vom 25.03.2015 wurden die Gebühren mit EUR 355,- bestimmt.

Begründend wurde im Wesentlichen als gesetzliche Grundlagen die §§24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG angeführt, auf die Besonderheiten des § 53 Abs. 1 und § 54 GebAG hingewiesen und angeführt, dass § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 AVG sinngemäß anzuwenden seien.Begründend wurde im Wesentlichen als gesetzliche Grundlagen die §§24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG angeführt, auf die Besonderheiten des Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 54, GebAG hingewiesen und angeführt, dass Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 AVG sinngemäß anzuwenden seien.

5. Mit Schreiben vom 08.04.2015 (bei der LPD eingelangt am 12.04.2015) erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen den genannten Bescheid. Darin brachte er vor, dass die Schriftzeichen auf der Honorarnote einfach gestrichen worden seien und im Bescheid diesbezüglich darauf nicht näher eingegangen worden sei. Diese Schriftzeichen seien keinesfalls im Rahmen der Vernehmung angefertigt worden, sondern vor dieser und seien daher mit einem Betrag "in der Höhe von EUR 73,08 + 20 % Mehrwertsteuer 14,61" zu verrechnen. Er ersuche um Überweisung dieses Betrages auf sein Konto. Die Schriftstücke würden vor Beginn der Vernehmung durch den Beamten angefertigt. Die Praxis zeige, dass noch vor der Einvernahme das Personalblatt verfasst werde. Nach der Fertigstellung des Personalblattes werde dieses gemeinsam mit der Rechtsbelehrung ausgedruckt. Nach dem Vorlesen des Personalblattes und der Rechtsbelehrung unterschreibe die Person diese und erst dann beginne die Vernehmung mit dem Verfassen der Niederschrift.

6. Mit Schreiben vom 19.05.2015 (vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 20.05.2015) wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme der LPD schriftlich in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt. Darin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach Rückfrage beim aufnehmenden Beamten mitgeteilt wurde, dass die Rechtsmittelbelehrung während der Vernehmung erstellt worden sei. Weiters werde mitgeteilt, dass die Zeichen des Personalblattes und des Sicherstellungsprotokolls bereits im Mandatsbescheid zugesprochen und auch bezahlt worden seien.

7. Am 20.05.2015 erfolgte im Rahmen einer Niederschrift die Stellungnahme des Beschwerdeführers und in Folge dessen fanden weitere Ermittlungen durch die LPD statt, im Zuge derer auch eine Stellungnahme des Büros für Rechtsangelegenheiten zur Frage eingeholt wurde, ob die übersetzte Rechtsbelehrung und das Personalblatt Teil der Niederschrift seien bzw. die Übersetzung im Rahmen der Vernehmung erfolgt sei.

8. Mit Schreiben vom 18.06.2015 erfolgte eine neuerliche Verständigung des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Darin wurde ausgeführt, dass die Kopien der originalen Vernehmung sowie des Personalblattes und des Sicherheitsprotokolls beigebracht worden seien (diese wurden als Beilage angefügt). Es dürfe angemerkt werden, dass die Verrechnung/Bezahlung des Personalblattes und des Sicherstellungsprotokolls gemäß der vorgelegten Gebührennote außer Streit stünden und der Geldbetrag auch bereits angewiesen worden sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Expertise des Rechtsbüros der XXXX übermittelt, woraus hervorgeht, dass die Rechtsbelehrung im Rahmen der Vernehmung erfolge und integraler Bestandteil der Vernehmung sei. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde am 25.06.2015 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Setzung einer Frist für die Abgabe einer Stellungnahme zugestellt. Dazu erging nach der Aktenlage keine Stellungnahme.8. Mit Schreiben vom 18.06.2015 erfolgte eine neuerliche Verständigung des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Darin wurde ausgeführt, dass die Kopien der originalen Vernehmung sowie des Personalblattes und des Sicherheitsprotokolls beigebracht worden seien (diese wurden als Beilage angefügt). Es dürfe angemerkt werden, dass die Verrechnung/Bezahlung des Personalblattes und des Sicherstellungsprotokolls gemäß der vorgelegten Gebührennote außer Streit stünden und der Geldbetrag auch bereits angewiesen worden sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Expertise des Rechtsbüros der römisch 40 übermittelt, woraus hervorgeht, dass die Rechtsbelehrung im Rahmen der Vernehmung erfolge und integraler Bestandteil der Vernehmung sei. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde am 25.06.2015 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Setzung einer Frist für die Abgabe einer Stellungnahme zugestellt. Dazu erging nach der Aktenlage keine Stellungnahme.

9. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 30.07.2015 (zugestellt an den Rechtsvertreter am 11.08.2015) wurde der Gebührenanspruch des Beschwerdeführers mit EUR 355,-- festgesetzt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die Rechtsbelehrung der Vernehmung um 21:32 Uhr erstellt worden sei, also während der Vernehmung, die bereits um 21:21 Uhr begonnen habe. Die Bezahlung des Personalblattes und des Sicherstellungsprotokolls stehe außer Streit und die Anweisung sei auch bereits erfolgt. Weiters wurden auch die übrigen zuerkannten Gebühren rechtlich erläutert.

10. In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 08.09.2015 erhobenen Beschwerde (eingelangt bei der LPD am 15.09.2015) wurde vom Beschwerdeführer festgehalten, dass der von der LPD festgestellte Sachverhalt unbestritten bleibe, der Beschwerdeführer aber die Auffassung vertrete, dass das Personalblatt und die Rechtsbelehrung keinen Teil der Vernehmung des Beschuldigten darstellen würden. Das Personalblatt und die Rechtsbelehrung seien daher gesondert zu entlohnen. Zudem sei nach Auffassung des Beschwerdeführers ein Zuschlag von zweimal 50 %, also insgesamt 100 %, für die Zuziehung in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr und die Zuziehung an einem Samstag, Sonntag oder einen Feiertag gerechtfertigt.

Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die Gebühren in diesem Umfang wie vom Beschwerdeführer bekanntgegeben zu bestimmen.

11. Mit Schriftsatz vom 15.09.2015 legte das LPD die Beschwerde samt Verwaltungsunterlagen - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 18.09.2015).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Dolmetschertätigkeit wurde in der Zeit vom Sonntag, 24.08.2014, 21:00 Uhr, bis zum Montag, 25.08.1014, 01:00 Uhr, auf dem XXXX, durchgeführt.Die Dolmetschertätigkeit wurde in der Zeit vom Sonntag, 24.08.2014, 21:00 Uhr, bis zum Montag, 25.08.1014, 01:00 Uhr, auf dem römisch 40 , durchgeführt.

Die Belehrung des Beschuldigten über dessen Rechte und Pflichten (Rechtsmittelbelehrung) und deren Übersetzung fand zu Beginn der Beschuldigtenvernehmung (nach einem Vorgespräch zwischen Dolmetscher und Beschuldigten) statt und ist Teil des Vernehmungsprotokolls.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. In der Beschwerde wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen.

Dass die Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung zu Beginn der Vernehmung stattfand, ergibt sich aus der Stellungnahme des Beamten, der die Vernehmung durchgeführt hat, und dem Vernehmungsprotokoll selbst.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014 nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Artikel 131, Absatz 4, B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gebührenanspruchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid wurde am 11.08.2015 dem Beschwerdeführer zugestellt und die Beschwerde langte am 10.09.2015 bei der LPD ein (Datum Eingangsstempel am Kuvert). Die Beschwerde ist mit 08.09.2015 datiert und die Gebühren wurden am selben Tag entrichtet, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerde auch an diesem Tag zur Post gegeben wurde, wobei ein Postenlauf von zwei Tagen im gegenständlichen Fall auch der Lebenserfahrung entspricht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 126 Abs. 2b StPO richtet sich der Anspruch der Dolmetscher auf Abgeltung nach § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. Gemäß § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 126, Absatz 2 b, StPO richtet sich der Anspruch der Dolmetscher auf Abgeltung nach Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. Gemäß Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 53a Abs. 1 letzter Satz AVG ist die Gebühr gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz AVG ist die Gebühr gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist von der Behörde die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat, die Gebühr mittels Bescheid zu bestimmen.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist von der Behörde die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat, die Gebühr mittels Bescheid zu bestimmen.

Gemäß § 53 Abs. 1 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 [...] sinngemäß.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 [...] sinngemäß.

Da im konkreten Fall der Dolmetscher von der LPD in Vollziehung der StPO (unmittelbare Bundesverwaltung) herangezogen und der Kostenbestimmungsbescheid durch diese Behörde erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung des Bescheides unter Anwendung des GebAG zuständig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), StF BGBl. Nr. 36/1975 idgF, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1975, idgF, lauten (auszugsweise):

"Anspruch

§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.Paragraph eins, (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß Paragraph 75, Absatz 4, ASGG oder Paragraph 126, Absatz 2 a, StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.

[...]

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 32. (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Paragraph 32, (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,

1. als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,

2. als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),

a) dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder

b) er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.

[...]

Dolmetscher

Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr

§ 53. (1) Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:Paragraph 53, (1) Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:

1. für die Zwecke des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Z 1), von 1,50 bis 1,70 Euro (Z 2) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten;1. für die Zwecke des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Ziffer eins,), von 1,50 bis 1,70 Euro (Ziffer 2,) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten;

2. § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.2. Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

(2) Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.

Gebühr für Mühewaltung

§ 54. (1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgtParagraph 54, (1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt

1. bei schriftlicher Übersetzung

a) für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro;

b) wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, um 3 Euro mehr als die Grundgebühr;

c) wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr;

2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 3,20 Euro;

3. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro;

für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro;

handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro bzw. 15,40 Euro; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;

4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro;4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Ziffer 3, die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro;

5. für die Überprüfung einer Übersetzung die für die Übersetzung festgesetzte Gebühr erhöht um 5 Euro.

(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach Paragraph 36,

(3) Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Abs. 1 zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Abs. 1 ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde."(3) Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Absatz eins, zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Absatz eins, ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde."

Bereits in der Stammfassung des GebAG 1975, BGBl. Nr. 136/1975 war in § 54 Abs. 1 Z 3 vorgesehen, dass im Falle, dass die Zuziehung des Dolmetschers in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag falle, die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge betrage. Der Tatbestand der besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit war damals noch nicht in der Z 3 enthalten, nur die Z 1 lit d enthielt hinsichtlich der schriftlichen Übersetzung eine vergleichbare Regelung zur Abgeltung des erhöhten Zeitaufwandes wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten.Bereits in der Stammfassung des GebAG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, war in Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehen, dass im Falle, dass die Zuziehung des Dolmetschers in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag falle, die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge betrage. Der Tatbestand der besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit war damals noch nicht in der Ziffer 3, enthalten, nur die Ziffer eins, Litera d, enthielt hinsichtlich der schriftlichen Übersetzung eine vergleichbare Regelung zur Abgeltung des erhöhten Zeitaufwandes wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. Nr. 623/1994 (mit dem § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c neu gefasst wurde), 1554 der Beilagen XVIII. GP, führen hinsichtlich des § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG aus:Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994, (mit dem Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, neu gefasst wurde), 1554 der Beilagen römisch achtzehn. GP, führen hinsichtlich des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG aus:

"Der verstärkte Bedarf nach Übersetzern hat teilweise dazu geführt, daß Übersetzungen auch in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen haben. Geschieht dies auf Anordnung des Gerichts, so soll nunmehr, so wie dies bereits bisher für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung vorgesehen ist, eine Erhöhung der Gebühr um die Hälfte der Grundgebühr eintreten (Z 1 lit. c neu). Es handelt sich dabei also nur um eine Anpassung der Gebühr für Übersetzungen an die bereits für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung geltende Gebührenbestimmung des § 54 Abs. 1 Z. 3 letzter Satz GebAG.""Der verstärkte Bedarf nach Übersetzern hat teilweise dazu geführt, daß Übersetzungen auch in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen haben. Geschieht dies auf Anordnung des Gerichts, so soll nunmehr, so wie dies bereits bisher für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung vorgesehen ist, eine Erhöhung der Gebühr um die Hälfte der Grundgebühr eintreten (Ziffer eins, Litera c, neu). Es handelt sich dabei also nur um eine Anpassung der Gebühr für Übersetzungen an die bereits für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung geltende Gebührenbestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Satz GebAG."

§ 54 Abs. 1 Z 3 GebAG in der Fassung der BGBl. I Nr. 111/2007 durchgeführten Novellierung des GebAG enthält ergänzend den Tatbestand der besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit in § 54 Abs. 1 Z 3, die mit höheren Gebühren abgegolten wurden.Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG in der Fassung der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007, durchgeführten Novellierung des GebAG enthält ergänzend den Tatbestand der besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit in Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3,, die mit höheren Gebühren abgegolten wurden.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I. 40/2014 (Budgetbegleitgesetz 2014), 53 der Beilagen XXV. GP führen hinsichtlich des §54 Abs. 1 Z 4 GebAG aus:Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt römisch eins. 40 aus 2014, (Budgetbegleitgesetz 2014), 53 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode führen hinsichtlich des §54 Absatz eins, Ziffer 4, GebAG aus:

Zu Art. 8 (Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes)Zu Artikel 8, (Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes)

"[...]

Ein (weitergehender) Änderungsbedarf besteht ferner im Bereich des § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG. Hier ist aktuell vorgesehen, dass für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zusteht. Diese Anordnung stellt insofern eine Abweichung von der sonstigen Systematik des GebAG dar, als hier gleichzeitig sowohl eine (volle) Zeitgebühr nach der Z 3 als auch die volle Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks verzeichnet werden kann, sodass es im Ergebnis zu einer doppelten Abgeltung desselben Aufwands kommt. Insofern erscheint es legitim, dass in solchen Konstellationen für die Übersetzung eines Schriftstücks im Rahmen einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung künftig nur mehr die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung des Schriftstücks zustehen soll.Ein (weitergehender) Änderungsbedarf besteht ferner im Bereich des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG. Hier ist aktuell vorgesehen, dass für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zusteht. Diese Anordnung stellt insofern eine Abweichung von der sonstigen Systematik des GebAG dar, als hier gleichzeitig sowohl eine (volle) Zeitgebühr nach der Ziffer 3, als auch die volle Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks verzeichnet werden kann, sodass es im Ergebnis zu einer doppelten Abgeltung desselben Aufwands kommt. Insofern erscheint es legitim, dass in solchen Konstellationen für die Übersetzung eines Schriftstücks im Rahmen einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung künftig nur mehr die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung des Schriftstücks zustehen soll.

Einen Sonderfall nehmen hier noch die Fälle ein, in denen das während der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zu übersetzende Schriftstück im Rahmen desselben Termins angefertigt wurde; damit sind etwa Fälle wie die Rückübersetzung einer vom Dolmetscher aus der fremden Sprache ins Deutsche übersetzten Aussage vor der Unterfertigung des Protokolls oder der Niederschrift durch den Vernommenen gemeint, in denen das vom Dolmetscher bereits Übersetzte (und diesem nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG Entlohnte) und zu Papier Gebrachte vom Dolmetscher neuerlich zu übersetzen ist. Hier soll dem Dolmetscher in Hinkunft zwar weiterhin die volle Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG zustehen. Für die Rückübersetzung des Protokolls (bzw. die Übersetzung eines sonstigen im Rahmen der Vernehmung oder der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks) soll dagegen nicht nur die Kürzung auf die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zum Tragen kommen; vielmehr soll der Kostenersatz für solche Übersetzungen insgesamt mit dem Betrag von 20 Euro limitiert werden.Einen Sonderfall nehmen hier noch die Fälle ein, in denen das während der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zu übersetzende Schriftstück im Rahmen desselben Termins angefertigt wurde; damit sind etwa Fälle wie die Rückübersetzung einer vom Dolmetscher aus der fremden Sprache ins Deutsche übersetzten Aussage vor der Unterfertigung des Protokolls oder der Niederschrift durch den Vernommenen gemeint, in denen das vom Dolmetscher bereits Übersetzte (und diesem nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG Entlohnte) und zu Papier Gebrachte vom Dolmetscher neuerlich zu übersetzen ist. Hier soll dem Dolmetscher in Hinkunft zwar weiterhin die volle Gebühr nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zustehen. Für die Rückübersetzung des Protokolls (bzw. die Übersetzung eines sonstigen im Rahmen der Vernehmung oder der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks) soll dagegen nicht nur die Kürzung auf die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zum Tragen kommen; vielmehr soll der Kostenersatz für solche Übersetzungen insgesamt mit dem Betrag von 20 Euro limitiert werden.

[...]"

Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, StF.

BGBl. Nr. 631/1975 idgF (StPO), lauten (auszugsweise):Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, idgF (StPO), lauten (auszugsweise):

"Rechtsbelehrung

§ 50. Jeder Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren (§§ 49, 164 Abs 1) zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, insbesondere weil Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat.Paragraph 50, Jeder Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren (Paragraphen 49, 164, Absatz eins,) zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, insbesondere weil Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat.

Erkundigungen und Vernehmungen

Definitionen

§ 151. Im Sinne dieses Gesetzes istParagraph 151, Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.-"Erkundigung" das Verlangen von Auskunft und das Entgegennehmen einer Mitteilung von einer Person,

2.-"Vernehmung" das Befragen von Personen nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren.

[...]

Vernehmung des Beschuldigten

§ 164. (1) Vor Beginn der Vernehmung ist zu prüfen, ob Übersetzungshilfe gemäß § 56 erforderlich ist. Anschließend ist dem Beschuldigten mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist. Sodann ist er im Sinn des Abs. 2 und darüber zu informieren, dass er berechtigt sei, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten, soweit dieser Kontakt nicht gemäß § 59 Abs. 1 beschränkt werden kann. Der Beschuldigte ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne.Paragraph 164, (1) Vor Beginn der Vernehmung ist zu prüfen, ob Übersetzungshilfe gemäß Paragraph 56, erforderlich ist. Anschließend ist dem Beschuldigten mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist. Sodann ist er im Sinn des Absatz 2 und darüber zu informieren, dass er berechtigt sei, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten, soweit dieser Kontakt nicht gemäß Paragraph 59, Absatz eins, beschränkt werden kann. Der Beschuldigte ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne.

(2) Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen; dieser darf sich an der Vernehmung selbst auf keine Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss ergänzende Fragen an den Beschuldigten richten. Während der Vernehmung darf sich der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger über die Beantwortung einzelner Fragen beraten. Von der Beiziehung eines Verteidigers kann jedoch abgesehen werden, soweit dies erforderlich erscheint, um eine Gefahr für die Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist nach Möglichkeit eine Ton- oder Bildaufnahme (§ 97) anzufertigen.(2) Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen; dieser darf sich an der Vernehmung selbst auf keine Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss ergänzende Fragen an den Beschuldigten richten. Während der Vernehmung darf sich der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger über die Beantwortung einzelner Fragen beraten. Von der Beiziehung eines Verteidigers kann jedoch abgesehen werden, soweit dies erforderlich erscheint, um eine Gefahr für die Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist nach Möglichkeit eine Ton- oder Bildaufnahme (Paragraph 97,) anzufertigen.

(3) Der Beschuldigte ist zunächst über seine persönlichen Verhältnisse zu befragen. Dann ist ihm Gelegenheit zu geben, sich in einer zusammenhängenden Darstellung zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu äußern. Zu schwierigen Fragen, die besondere Sachkunde voraussetzen oder eine Beurteilung durch einen Sachverständigen erfordern, ist ihm zu gestatten, sich binnen angemessener Frist ergänzend schriftlich zu äußern.

[...]"

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Zur Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung

Die Vernehmung ist eine Befragung von Personen "nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte" (§ 151 Z 2 StPO). Die förmliche Information macht die Befragung zu einer Vernehmung (Bertel in Bertel/Venier, StPO: Kommentar (2012) § 153 Rz 2).Die Vernehmung ist eine Befragung von Personen "nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte" (Paragraph 151, Ziffer 2, StPO). Die förmliche Information macht die Befragung zu einer Vernehmung (Bertel in Bertel/Venier, StPO: Kommentar (2012) Paragraph 153, Rz 2).

Gewöhnlich wird der Beschuldigte erst bei seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei nach § 50 belehrt. Diese Belehrung wird in einem für alle Beschuldigten und alle Taten verwendeten Formeltext im Vernehmungsprotokoll festgehalten (Bertel in Bertel/Venier, StPO:Gewöhnlich wird der Beschuldigte erst bei seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei nach Paragraph 50, belehrt. Diese Belehrung wird in einem für alle Beschuldigten und alle Taten verwendeten Formeltext im Vernehmungsprotokoll festgehalten (Bertel in Bertel/Venier, StPO:

Kommentar (2012) § 50 Rz 5).Kommentar (2012) Paragraph 50, Rz 5).

Die Vernehmung beginnt mit einer Belehrung, welcher Tat der Beschuldigte verdächtig ist, dh durch welche Umstände er welchen Deliktstypus verwirklicht haben soll (Kirchbacher WK § 164 Rz 14); dass er berechtigt ist, auszusagen oder nicht auszusagen, und dass seine Aussage zu seinen Gunsten oder gegen ihn verwendet werden kann (Abs 1). Erst diese förmliche Information (§ 151 Z 2, s dort Rz 1 ff) macht die Befragung zur Vernehmung eines Beschuldigten (Bertel in Bertel/Venier, StPO: Kommentar (2012) § 164 Rz 1).Die Vernehmung beginnt mit einer Belehrung, welcher Tat der Beschuldigte verdächtig ist, dh durch welche Umstände er welchen Deliktstypus verwirklicht haben soll (Kirchbacher WK Paragraph 164, Rz 14); dass er berechtigt ist, auszusagen oder nicht auszusagen, und dass seine Aussage zu seinen Gunsten oder gegen ihn verwendet werden kann (Absatz eins,). Erst diese förmliche Information (Paragraph 151, Ziffer 2,, s dort Rz 1 ff) macht die Befragung zur Vernehmung eines Beschuldigten (Bertel in Bertel/Venier, StPO: Kommentar (2012) Paragraph 164, Rz 1).

Bereits aus der Definition des § 151 Z 2 StPO ist ableitbar, dass die Belehrung des Beschuldigten über dessen Rechte und Pflichten zwingend bei der Vernehmung bzw (iSd § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG) im Rahmen derselben Vernehmung stattzufinden hat, sodass es sich um einen untrennbare Teil handelt, sofern diese zum selben Termin stattfindet.Bereits aus der Definition des Paragraph 151, Ziffer 2, StPO ist ableitbar, dass die Belehrung des Beschuldigten über dessen Rechte und Pflichten zwingend bei der Vernehmung bzw (iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG) im Rahmen derselben Vernehmung stattzufinden hat, sodass es sich um einen untrennbare Teil handelt, sofern diese zum selben Termin stattfindet.

Im vorliegenden Fall fand - wie oben ausgeführt - die Rechtsbelehrung im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung statt. Der im Protokoll bereits in deutscher Sprache vorhandene Text wurde vom Dolmetscher als Teil des Verhandlungsprotokolls direkt übersetzt. Er war kein (eingebrachtes) Schriftstück iSd des (§ 54 Abs. 1 Z 4 1. Halbsatz GebAG), sondern integrierter Bestandteil des Vernehmungsprotokolls bzw. der Einvernahme und war folglich ausschließlich nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG zu verrechnen. Die in der Beschwerde vertretene gegenteilige Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist nicht zutreffend.Im vorliegenden Fall fand - wie oben ausgeführt - die Rechtsbelehrung im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung statt. Der im Protokoll bereits in deutscher Sprache vorhandene Text wurde vom Dolmetscher als Teil des Verhandlungsprotokolls direkt übersetzt. Er war kein (eingebrachtes) Schriftstück iSd des (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, 1. Halbsatz GebAG), sondern integrierter Bestandteil des Vernehmungsprotokolls bzw. der Einvernahme und war folglich ausschließlich nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zu verrechnen. Die in der Beschwerde vertretene gegenteilige Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist nicht zutreffend.

3.3.2. Zur Gebühr für die Mühewaltung und der Übersetzung des Personalblattes

Wie aus § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG hervorgeht, beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 24,50; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge. Dem Beschwerdeführer gebühren demnach für die erste halbe Stunde EUR 36,75 (nach 20:00 Uhr an einem Sonntag) sowie EUR 18,60 für sieben weitere halbe Stunden (in der Zeit vom Sonntag 21:30 bis Montag 01:00 Uhr). Somit wurde von der belangten Behörde die Berechnung des Eineinhalbfachen für die Tätigkeit von 20:00 bis 06:00 Uhr berücksichtigt. Ein kumulativer "Zuschlag" von insgesamt 100 %, also 50 % für Dolmetschertätigkeiten in der Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr und weitere 50 % für Dolmetschertätigkeit an einem Samstag/Sonn- oder Feiertag, ist weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den Erläuterungen erschließbar. Eine kumulative Anwendung der Abgeltung für Sonn- und Feiertage und der Nachtzeit würde im Übrigen bedeuten, dass dem Grundbetrag nicht, wie der Beschwerdeführer behauptet, weitere 50% zuzuschlagen wären, sondern dass die Gebühr insgesamt zweimal das Eineinhalbfache, also insgesamt das Dreifache der Grundgebühr betragen würde. Eine derartige Absicht des Gesetzgebers kann weder aus dem Wortlaut, noch aus den Materialien zu den verschiedenen oben zitierten Fassungen/Novellierungen des GebAG hergeleitet werden.Wie aus Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG hervorgeht, beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 24,50; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge. Dem Beschwerdeführer gebühren demnach für die erste halbe Stunde EUR 36,75 (nach 20:00 Uhr an einem Sonntag) sowie EUR 18,60 für sieben weitere halbe Stunden (in der Zeit vom Sonntag 21:30 bis Montag 01:00 Uhr). Somit wurde von der belangten Behörde die Berechnung des Eineinhalbfachen für die Tätigkeit von 20:00 bis 06:00 Uhr berücksichtigt. Ein kumulativer "Zuschlag" von insgesamt 100 %, also 50 % für Dolmetschertätigkeiten in der Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr und weitere 50 % für Dolmetschertätigkeit an einem Samstag/Sonn- oder Feiertag, ist weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den Erläuterungen erschließbar. Eine kumulative Anwendung der Abgeltung für Sonn- und Feiertage und der Nachtzeit würde im Übrigen bedeuten, dass dem Grundbetrag nicht, wie der Beschwerdeführer behauptet, weitere 50% zuzuschlagen wären, sondern dass die Gebühr insgesamt zweimal das Eineinhalbfache, also insgesamt das Dreifache der Grundgebühr betragen würde. Eine derartige Absicht des Gesetzgebers kann weder aus dem Wortlaut, noch aus den Materialien zu den verschiedenen oben zitierten Fassungen/Novellierungen des GebAG hergeleitet werden.

Was die Geltendmachung der Gebühr für die Übersetzung des Personalblattes betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer diese Übersetzung ohnehin abgegolten wurde und daher diesbezüglich keine Beschwer vorliegt. Auch bei dieser Übersetzung wurde das Eineinhalbfache der Grundgebühr abgegolten. Auch in diesem Fall ist ein darüber hinausgehender "Zuschlag von 50%" nicht vom Gesetz vorgesehen. Auch der Formulierung "jeweils" in § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG ist nichts zu gewinnen, weil sich dieses Wort auf die zwei hier geregelten Tatbestände (einerseits die Übersetzung mit besonderen sprachlichen und fachlichen Schwierigkeiten/andererseits die Übersetzung zu besonderen Zeiten) bezieht. Wie sich aus der Historie des Gesetzes ergibt, sind die beiden Tatbestände erst durch eine spätere Novellierung zusammengezogen worden. Auch sollte mit der hier vorgesehenen Abgeltung für die Tätigkeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie während bestimmter Nachtstunden eine Parallelregelung zu § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG geschaffen werden, die nicht anders zu interpretieren ist als der in Z 3 geregelte entsprechende Tatbestand.Was die Geltendmachung der Gebühr für die Übersetzung des Personalblattes betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer diese Übersetzung ohnehin abgegolten wurde und daher diesbezüglich keine Beschwer vorliegt. Auch bei dieser Übersetzung wurde das Eineinhalbfache der Grundgebühr abgegolten. Auch in diesem Fall ist ein darüber hinausgehender "Zuschlag von 50%" nicht vom Gesetz vorgesehen. Auch der Formulierung "jeweils" in Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG ist nichts zu gewinnen, weil sich dieses Wort auf die zwei hier geregelten Tatbestände (einerseits die Übersetzung mit besonderen sprachlichen und fachlichen Schwierigkeiten/andererseits die Übersetzung zu besonderen Zeiten) bezieht. Wie sich aus der Historie des Gesetzes ergibt, sind die beiden Tatbestände erst durch eine spätere Novellierung zusammengezogen worden. Auch sollte mit der hier vorgesehenen Abgeltung für die Tätigkeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie während bestimmter Nachtstunden eine Parallelregelung zu Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG geschaffen werden, die nicht anders zu interpretieren ist als der in Ziffer 3, geregelte entsprechende Tatbestand.

Zusammengefasst haftet dem angefochtenen Bescheid daher die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtswidrigkeit nicht an. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt aus den Akten hervor und ist unbestritten. Das BVwG teilt auch die wesentlichen Bewertungen der Behörde hinsichtlich der Beweisergebnisse und die rechtlichen Beurteilung, sodass keine Verhandlung erforderlich war. Es wurde auch keine Verhandlung beantragt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt aus den Akten hervor und ist unbestritten. Das BVwG teilt auch die wesentlichen Bewertungen der Behörde hinsichtlich der Beweisergebnisse und die rechtlichen Beurteilung, sodass keine Verhandlung erforderlich war. Es wurde auch keine Verhandlung beantragt.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es konnte keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Interpretation des § 54 Abs. 1 Z 1 c und zu der verfahrensgegenständlichen Formulierung in Z 3 GebAG aufgefunden werden. Die Frage, ob die Gebühr dann, wenn die Dolmetschertätigkeit sowohl an einem Sonn- oder Feiertag als auch während der Nachtstunden (zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr) erfolgt, mit dem Eineinhalbfachen oder zweimal mit dem Eineinhalbfachen zu berechnen ist, ist eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es konnte keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Interpretation des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, c und zu der verfahrensgegenständlichen Formulierung in Ziffer 3, GebAG aufgefunden werden. Die Frage, ob die Gebühr dann, wenn die Dolmetschertätigkeit sowohl an einem Sonn- oder Feiertag als auch während der Nachtstunden (zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr) erfolgt, mit dem Eineinhalbfachen oder zweimal mit dem Eineinhalbfachen zu berechnen ist, ist eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Nachtstunden, Sonn - und
Feiertagszulage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2114570.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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