TE Vwgh Beschluss 1990/4/24 89/04/0075

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ZustG §8 Abs2;

Betreff

N gegen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Erteilung einer Konzession, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde erließ vor Ablauf der ihr gesetzten und mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1989 bis 28. Dezember 1989 verlängerten Frist den Bescheid vom 27. Jänner 1989, Zl. 307.727/9-III-5/88. Sie legte jedoch eine Abschrift dieses Bescheides einschließlich des Nachweises seiner Zustellung am 22. Dezember 1989 erst nach Ablauf der gesetzten Frist, nämlich am 2. Jänner 1990 dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daraufhin den Beschwerdeführer aufgefordert, sich zur Frage der Klaglosstellung zu äußern, worauf er mit Schriftsatz vom 24. Jänner 1990 geltend machte, die gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommene Zustellung des in Rede stehenden Bescheides an seiner Anschrift in X 93, sei unwirksam, weil er der belangten Behörde mit Schreiben vom 4. April 1989 seinen vorläufigen Aufenthaltswechsel zur Kenntnis gebracht habe. Selbst wenn die belangte Behörde aber dieses Schreiben nicht erhalten haben sollte, so wäre sie gemäß Zustellgesetz dazu verpflichtet gewesen, den Aufenthaltsort ausfindig zu machen und diese Nachforschungen auch aktenkundig zu machen.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes machte die belangte Behörde zum Inhalt des zuletzt genannten Schreibens geltend, das vom Beschwerdeführer erwähnte Schreiben vom 4. April 1989 sei bei ihr nicht eingelangt. Die Zustellung des in Rede stehenden Bescheides sei von der belangten Behörde erstmals im September 1989 versucht worden. Das RSb Schriftstück sei mit dem Vermerk "Empfänger laut Auskunft der Schwester zur Zeit ins Ausland verzogen" zurückgestellt worden. Ein neuerlicher Zustellversuch am 1. Dezember 1989 sei ebenfalls erfolglos geblieben. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Abs. 2 ZustellG habe die belangte Behörde dann versucht, durch eine telephonische Kontaktaufnahme mit der Mutter des Beschwerdeführers, A, an der bisherigen Abgabestelle in X 93, eine neue Abgabestelle festzustellen. Da auch die Mutter des Beschwerdeführers keine neue Abgabestelle habe bekannt geben können und andere Auskunftspersonen der belangten Behörde nicht bekannt seien, habe eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können. Gleichzeitig legte die belangte Behörde eine Ablichtung eines Aktenvermerkes vom 15. Dezember 1989 über das erwähnte Telephongespräch mit der Mutter des Beschwerdeführers vor.

Auf Grund dieser Verfahrensergebnisse geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß das vom Beschwerdeführer erwähnte Schreiben vom 4. April 1989 - wie er selbst in Erwägung zieht - tatsächlich bei der belangten Behörde nicht eingelangt ist und Versuche der belangten Behörde, den derzeitigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen, gescheitert sind.

Damit sind aber die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 ZustellG erfüllt, sodaß die am 22. Dezember 1989 erfolgte Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 27. Jänner 1989 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch dem Gesetz entsprach.

Der Beschwerdeführer wurde damit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG klaglos gestellt. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher nach Anhörung des Beschwerdeführers auf Grund derselben Gesetzesstelle einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040075.X00

Im RIS seit

24.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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