TE Vwgh Beschluss 1990/4/24 90/07/0046

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

MN und IN gegen Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 17. April 1989, Zl. Agrar 11-530/3/89, betreffend Bringungsrecht, Entfernungsauftrag.

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde wurde ein im Instanzenzug ergangener Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vor dem Verfassungsgerichtshof - bei dem die Beschwerde am 6. Juli 1989 einlangte - bekämpft. Mit Beschluß vom 26. Februar 1990, B 767/89, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Beim Verwaltungsgerichtshof hatten die Beschwerdeführer bereits unmittelbar gegen denselben Bescheid - eine am 26. Juni 1989 eingelangte - Beschwerde erhoben. Das Verfahren über diese wurde aufgrund der §§ 34 Abs. 2 und 33 VwGG mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1989, Zl. 89/07/0111, eingestellt.

Wurde ein Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid - wie mit dem zuletzt genannten Beschluß geschehen - eingestellt, weil der Beschwerdeführer einem Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG nicht fristgerecht nachgekommen ist, muß die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gegen denselben Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden (siehe die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 411, angeführte Rechtsprechung).

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren aus demselben Grund zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070046.X00

Im RIS seit

24.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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