TE Bvwg Beschluss 2016/4/5 W222 2112416-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2016
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Entscheidungsdatum

05.04.2016

Norm

B-VG Art.130 Abs2 Z1
B-VG Art.133 Abs4
GVG-B 2005 §9 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GVG-B 2005 § 9 heute
  2. GVG-B 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. GVG-B 2005 § 9 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. GVG-B 2005 § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. GVG-B 2005 § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. GVG-B 2005 § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. GVG-B 2005 § 9 gültig von 17.08.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  8. GVG-B 2005 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 16.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2004
  9. GVG-B 2005 § 9 gültig von 28.07.1991 bis 30.04.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2004

Spruch

W222 2112416-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon über die Verhaltensbeschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon über die Verhaltensbeschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.

Afghanistan vom 14.08.2015 beschlossen:

A)

I. Die Verhaltensbeschwerde wird gemäß Art. 130 Abs.2 Z 1 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Verhaltensbeschwerde wird gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf "Gewährung von Prozesskostenhilfe" wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf "Gewährung von Prozesskostenhilfe" wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 14.08.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.08.2015, erhob der minderjährige Antragsteller, vertreten durch Mag. Steinwendtner (Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH") als gesetzlichen Vertreter "gem § 10 BFA-VG", eine "Verhaltensbeschwerde gem Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG iVm § 9 Abs 2 GVG-Bund und § 53 VwGVG; in eventu gem Art 26 Aufnahmerichtlinie und Art 4 Abs 3 EUV", weiters einen "Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf Gewährung von Grundversorgung unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des unbegleiteten minderjährigen Antragstellers" und einen "Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe".Mit Schriftsatz vom 14.08.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.08.2015, erhob der minderjährige Antragsteller, vertreten durch Mag. Steinwendtner (Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH") als gesetzlichen Vertreter "gem Paragraph 10, BFA-VG", eine "Verhaltensbeschwerde gem Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GVG-Bund und Paragraph 53, VwGVG; in eventu gem Artikel 26, Aufnahmerichtlinie und Artikel 4, Absatz 3, EUV", weiters einen "Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf Gewährung von Grundversorgung unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des unbegleiteten minderjährigen Antragstellers" und einen "Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe".

Mit Schriftsatz vom 22.09.2015 nahm das BFA zu der Verhaltensbeschwerde Stellung.

Mit Fax vom 23.10.2015 genehmigte der Verein Menschenrechte Österreich als gesetzlicher Vertreter die Verhaltensbeschwerde vom 14.08.2015.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte überGemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über

Beschwerden: gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG (Z 4). Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.Beschwerden: gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,) und gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG (Ziffer 4,). Gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.

Gemäß § 1 VwGVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.Gemäß Paragraph eins, VwGVG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG ergehen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ergehen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

Gemäß § 2 Abs. 1 GVG-B 2005 leistet der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes. Im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung werden etwaige besondere Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen - so weit als möglich - berücksichtigt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GVG-B 2005 leistet der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes. Im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung werden etwaige besondere Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen - so weit als möglich - berücksichtigt.

Gemäß § 9 Abs. 1 GVG-B 2005 ist Behörde nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GVG-B 2005 ist Behörde nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG und § 9 Abs. 2 GVG-B 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG und Paragraph 9, Absatz 2, GVG-B 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes.

Gemäß Art. 26 Abs. 1 AufnahmeRL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß ihrem Art. 7, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen.Gemäß Artikel 26, Absatz eins, AufnahmeRL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß ihrem Artikel 7,, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen.

Aus Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG folgt, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden nicht bereits auf Grund der Verfassung besteht, sondern durch Landes- oder Bundesgesetz erst begründet werden muss. Zu einer solchen Regelung wird der Gesetzgeber durch Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG ermächtigt, aber nicht verpflichtet.Aus Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG folgt, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden nicht bereits auf Grund der Verfassung besteht, sondern durch Landes- oder Bundesgesetz erst begründet werden muss. Zu einer solchen Regelung wird der Gesetzgeber durch Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG ermächtigt, aber nicht verpflichtet.

Der einfache Gesetzgeber hat im GVG-B 2005 keine Möglichkeit vorgesehen, eine Verhaltensbeschwerde zu erheben. Damit erweist sich die Beschwerde als unzulässig.

Dass es an einer einfachgesetzlichen Grundlage mangelt, erkennt auch die Beschwerde. Sie versucht daher, mit einer "richtlinienkonformen Interpretation" des GVG-B 2005, allenfalls durch unmittelbare Anwendung des Art. 26 AufnahmeRL das von ihr gewünschte Ergebnis zu erreichen. Dies wird damit begründet, dass dem Beschwerdeführer andernfalls kein Rechtsbehelf zur Verfügung stünde, wie dies Art. 26 AufnahmeRL fordere.Dass es an einer einfachgesetzlichen Grundlage mangelt, erkennt auch die Beschwerde. Sie versucht daher, mit einer "richtlinienkonformen Interpretation" des GVG-B 2005, allenfalls durch unmittelbare Anwendung des Artikel 26, AufnahmeRL das von ihr gewünschte Ergebnis zu erreichen. Dies wird damit begründet, dass dem Beschwerdeführer andernfalls kein Rechtsbehelf zur Verfügung stünde, wie dies Artikel 26, AufnahmeRL fordere.

Dies trifft nicht zu:

Ist eine nach dem GVG-B 2005 anspruchsberechtigte Person der Auffassung, ihr werde - ohne dass dem ein entsprechender Bescheid vorausgegangen ist - die Grundversorgung zu Unrecht verweigert, so kann sie beim Bundesamt eine bescheidmäßige Erledigung beantragen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das GVG-B 2005 nur in bestimmten Fällen einen - von Amts wegen ergehenden - Bescheid vorsieht (VfSlg. 17.985/2006). Gegen die Entscheidung des Bundesamtes kann ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (§ 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG; § 9 Abs. 2 GVG-B 2005; zur Notwendigkeit, einen Bescheid zu erwirken, bevor die Leistung nach dem GVG-B 2005 beim Verfassungsgerichtshof eingeklagt werden kann, VfSlg. 17.985/2006;Ist eine nach dem GVG-B 2005 anspruchsberechtigte Person der Auffassung, ihr werde - ohne dass dem ein entsprechender Bescheid vorausgegangen ist - die Grundversorgung zu Unrecht verweigert, so kann sie beim Bundesamt eine bescheidmäßige Erledigung beantragen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das GVG-B 2005 nur in bestimmten Fällen einen - von Amts wegen ergehenden - Bescheid vorsieht (VfSlg. 17.985 aus 2006,). Gegen die Entscheidung des Bundesamtes kann ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG; Paragraph 9, Absatz 2, GVG-B 2005; zur Notwendigkeit, einen Bescheid zu erwirken, bevor die Leistung nach dem GVG-B 2005 beim Verfassungsgerichtshof eingeklagt werden kann, VfSlg. 17.985 aus 2006,;

dem folgend - für Leistungen nach dem Burgenländischen Landesbetreuungsgesetz, LGBl. 42/2006 - VfGH 14.3.2012, A15/10;dem folgend - für Leistungen nach dem Burgenländischen Landesbetreuungsgesetz, Landesgesetzblatt 42 aus 2006, - VfGH 14.3.2012, A15/10;

diese Entscheidungen lassen sich auf die vorliegende Rechtsfrage übertragen).

Dem Beschwerdeführer steht daher entgegen den Beschwerdeausführungen ein ausreichender Rechtsschutz auf Grund der innerstaatlichen Vorschriften zur Verfügung, sodass er die ihm aus § 2 GVG-B 2005 und aus der AufnahmeRL behauptetermaßen zustehenden Rechte verfolgen kann. Die innerstaatliche Rechtslage erweist sich daher als unionrechtskonform, sodass es einer "richtlinienkonformen Interpretation" oder einer unmittelbaren Anwendung des Art. 26 AufnahmeRL - im Sinne der Beschwerde - nicht bedarf. Auch diese Überlegungen führen daher nicht dazu, dass die Beschwerde zulässig wäre.Dem Beschwerdeführer steht daher entgegen den Beschwerdeausführungen ein ausreichender Rechtsschutz auf Grund der innerstaatlichen Vorschriften zur Verfügung, sodass er die ihm aus Paragraph 2, GVG-B 2005 und aus der AufnahmeRL behauptetermaßen zustehenden Rechte verfolgen kann. Die innerstaatliche Rechtslage erweist sich daher als unionrechtskonform, sodass es einer "richtlinienkonformen Interpretation" oder einer unmittelbaren Anwendung des Artikel 26, AufnahmeRL - im Sinne der Beschwerde - nicht bedarf. Auch diese Überlegungen führen daher nicht dazu, dass die Beschwerde zulässig wäre.

Wie die Beschwerdeschrift selbst einräumt, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die Eingabegebühr oder das Kostenrisiko bezüglich des Aufwandersatzes gesetzlich nicht vorgesehen.

Auch dieser Antrag - der erkennbar (nur) auf die Befreiung von der Eingabegebühr und von der Verpflichtung zielt, den Aufwandersatz iSd § 53 iVm § 35 VwGVG zu leisten - erweist sich daher als unzulässig. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass für den Vollzug der BuLVwG-EGebV nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern der Bundesminister für Finanzen bzw. die Abgabenbehörden zuständig sind und dass Aufwandersatz iSd § 53 iVm § 35 VwGVG nicht angefallen ist, weil das Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Beschwerde a limine zurückweist und das Bundesamt nicht am Verfahren beteiligt hat. Damit kann aber der in § 35 VwGVG angesprochene Aufwand gar nicht anfallen, da es sich dabei um Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwand der belangten Behörde handelt (§ 35 Abs. 4 Z 3 VwGVG; vgl. die VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl. II 517/2013).Auch dieser Antrag - der erkennbar (nur) auf die Befreiung von der Eingabegebühr und von der Verpflichtung zielt, den Aufwandersatz iSd Paragraph 53, in Verbindung mit Paragraph 35, VwGVG zu leisten - erweist sich daher als unzulässig. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass für den Vollzug der BuLVwG-EGebV nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern der Bundesminister für Finanzen bzw. die Abgabenbehörden zuständig sind und dass Aufwandersatz iSd Paragraph 53, in Verbindung mit Paragraph 35, VwGVG nicht angefallen ist, weil das Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Beschwerde a limine zurückweist und das Bundesamt nicht am Verfahren beteiligt hat. Damit kann aber der in Paragraph 35, VwGVG angesprochene Aufwand gar nicht anfallen, da es sich dabei um Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwand der belangten Behörde handelt (Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG; vergleiche die VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 517 aus 2013,).

Auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist daher zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt es sich, über den Antrag auf "Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf Gewährung von Grundversorgung unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des unbegleiteten minderjährigen Antragstellers" abzusprechen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung ua. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG." Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung ua. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Das ist hier der Fall. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Das ist hier der Fall. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Grundversorgung, Verhaltensbeschwerde, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W222.2112416.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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