TE Bvwg Erkenntnis 2016/4/5 L517 2120696-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2016
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Entscheidungsdatum

05.04.2016

Norm

BBG §41
BBG §43 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2120696-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 04.12.2015, BP: XXXX , Versicherungsnummer: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 04.12.2015, BP: römisch 40 , Versicherungsnummer: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX vom 04.12.2015, BP: XXXX , Versicherungsnummer: XXXX , wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, der bekämpfte Bescheid behoben.In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 vom 04.12.2015, BP: römisch 40 , Versicherungsnummer: römisch 40 , wird gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

08.04.2008 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses und auf die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass beim Bundessozialamt, Landesstelle XXXX (in Folge auch Sozialministeriumservice bzw. bB genannt)08.04.2008 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses und auf die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass beim Bundessozialamt, Landesstelle römisch 40 (in Folge auch Sozialministeriumservice bzw. bB genannt)

12.06.2008 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Richtsatzverordnung (Facharzt für Unfallchirurgie), Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

04.07.2008 - Übermittlung des Behindertenpasses an die bP durch die bB

25.02.2015 - Antrag der bP bei der bB auf die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass

23.04.2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung (Facharzt für Unfallchirurgie), Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

17.06.2015 - Parteiengehör gemäß § 45 AVG / Möglichkeit zur Stellungnahme17.06.2015 - Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG / Möglichkeit zur Stellungnahme

06.07.2015 - Stellungnahme der bP

27.10.2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung (Arzt für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

04.12.2015 - Bescheid der bB, Feststellung, dass die bP mit einem Grad der Behinderung 40 vH die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt

22.01.2016 - Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 04.12.2015

05.02.2016 - Beschwerdevorlage beim BVwG

11.02.2016 - Telefonische Information der bP durch das BVwG im Sinne der Manuduktionspflicht

01.03.2016 - Zurückziehung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass vom 25.02.2015 durch die bP

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt befindlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP besitzt die römisch 40 Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt befindlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.

Nach Stellung eines Antrages am 08.04.2008 und nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Unfallchirurgie) vom 12.06.2008 nach der Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/65, war die bP seit 04.07.2008 mit einem Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. im Besitz eines Behindertenpasses.

Ein am 25.02.2015 von der bP gestellter Antrag auf die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass wurde nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Unfallchirurgie) vom 23.04.2015 und eines Sachverständigengutachtens (Arzt für Allgemeinmedizin) vom 27.10.2015, beide erstellt nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. II 261/2010, mit Bescheid der bB vom 04.12.2015 abgewiesen und festgestellt, dass die bP mit einem Grad der Behinderung 40 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt. Dagegen erhob die bP mit Schreiben per Mail vom 22.01.2016 Beschwerde.Ein am 25.02.2015 von der bP gestellter Antrag auf die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass wurde nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Unfallchirurgie) vom 23.04.2015 und eines Sachverständigengutachtens (Arzt für Allgemeinmedizin) vom 27.10.2015, beide erstellt nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. römisch zwei 261 aus 2010,, mit Bescheid der bB vom 04.12.2015 abgewiesen und festgestellt, dass die bP mit einem Grad der Behinderung 40 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt. Dagegen erhob die bP mit Schreiben per Mail vom 22.01.2016 Beschwerde.

Am 05.02.2016 ging die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und nach erfolgter telefonischer Manuduktion der bP am 12.02.2016 durch das BVwG zog die bP mit Schreiben per Mail vom 01.03.2016 ihren verfahrensgegenständlichen Antrag vom 25.02.2015 auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass zurück.

2.0. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

  • -Strichaufzählung
    Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgFBehinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2 013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 33/2 013 idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG,: BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG,: Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

2.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden2.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 2.1. im Generellen und die unter Pkt. 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im Paragraph 45, Absatz 3, BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut Paragraph 45, Absatz 3, BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.

Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 45, Absatz 3, BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor.

2.3. Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.2.3. Gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

§ 28 Abs. 5 VwGVG stellt einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG stellt einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben vergleiche Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG).

Bei der Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28). Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstrichterliche Judikatur aus:Bei der Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu Paragraph 28,). Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66, [Abs. 4], führen mwN auf die höchstrichterliche Judikatur aus:

"Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben."Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben.

Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben (VwGH 16.12.1993, 93/01/0009; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 98f; vgl. auch VwGH 22.02.2001, 2000/20/0504) und das Verfahren formlos einzustellen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 11; vgl auch Rz 41).Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben (VwGH 16.12.1993, 93/01/0009; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 98f; vergleiche auch VwGH 22.02.2001, 2000/20/0504) und das Verfahren formlos einzustellen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 11; vergleiche auch Rz 41).

Im gegenständlichen Verfahren wurde der verfahrenseinleitende Antrag vom 25.02.2015 von der bP mit Schreiben per Mail am 01.03.2016 zurückgezogen, wodurch die Erlassung des Bescheides nachträglich unzulässig geworden ist. Das ho. Gericht hat daher den angefochtenen Bescheid zu beheben (vgl. VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159) und das Verfahren einzustellen.Im gegenständlichen Verfahren wurde der verfahrenseinleitende Antrag vom 25.02.2015 von der bP mit Schreiben per Mail am 01.03.2016 zurückgezogen, wodurch die Erlassung des Bescheides nachträglich unzulässig geworden ist. Das ho. Gericht hat daher den angefochtenen Bescheid zu beheben vergleiche VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159) und das Verfahren einzustellen.

Die Einstellung betreffend wird auf den Beschluss vom 05.04.2016 verwiesen.

Zur Klarstellung weist das ho. Gericht darauf hin, dass mit der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung in Bezug auf die bP wieder jene Rechtslage eintritt, wie sie vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegolten hat und sie somit wiederum dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

2.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).2.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragszurückziehung, ersatzlose Behebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:L517.2120696.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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