TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/24 88/05/0213

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
20/11 Grundbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §431;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
GBG 1955 §4;
LiegTeilG 1929 §13;

Betreff

N gegen Niederösterreichische Landesregierung vom 24. August 1988, Zl. R/1-V-88111 (mitbeteiligte Parteien: 1) AC und 2) BC, 3) Marktgemeinde T) betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 10. März 1988 suchten der Erst- und die Zweitmitbeteiligte um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Neubau einer Garage auf dem Grundstück Nr. 2935/1 (.544), KG T an. Bei der Bauverhandlung erklärte die Beschwerdeführerin, damit einverstanden zu sein, wenn der Abstand der neu zu errichtenden Garage von ihrer Grundstücksgrenze 3 m betrage. Mit Bescheid vom 26. April 1988 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Bauwerbern die beantragte Bewilligung, ohne auf die Einwendung der Beschwerdeführerin einzugehen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie vorbrachte, daß entgegen den Vorschriften der NÖ Bauordnung der Bauwich von mindestens 3 m zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten sei. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies diese Berufung mit Bescheid vom 16. Juni 1988 mit der Begründung ab, daß die Errichtung der Garage den Bestimmungen der NÖ Bauordnung entspreche.

Die dagegen erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie ging davon aus, daß das Grundstück der Beschwerdeführerin (.542) nicht an das Grundstück der Bauwerber (.544) angrenze, sondern sich dazwischen das Grundstück .543 befinde. Dieses habe die Beschwerdeführerin zwar bereits käuflich erworben, sie sei jedoch im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch nicht grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks gewesen. § 118 Abs. 8 der NÖ Bauordnung 1976 (BO) nehme auf künftiges Grundeigentum nicht Bedacht. Mit der Geltendmachung der Einhaltung eines Bauwichs von 3 m könne die Beschwerdeführerin im Verfahren keine Parteistellung erlangen, da die Definition des Bauwichs im § 2 Z. 8 leg. cit. nur so verstanden werden könne, daß damit der Abstand eines Gebäudes zu den Grundstücksgrenzen des unmittelbaren Anrainers gemeint sei. Damit sei eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, daß die baubehördliche Bewilligung zum Neubau der Garage in der vorgesehenen Form versagt werde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, daß der Sachverhalt insofern ergänzungsbedürftig geblieben sei, als die Behörden nicht berücksichtigt hätten, daß der an die zu bebauende Baufläche angrenzende Teil des Grundstückes .543 gemäß § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes von der Eigentümerin XY abgeschrieben und dem im (Mit)Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück .542 zugeschrieben worden sei. Dies ist jedoch deshalb rechtlich bedeutungslos, weil die Ab- und Zuschreibung gemäß § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes keine Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes des österreichischen Grundbuchsrechtes darstellt, daher auch in einem solchen Fall die grundbücherliche Einverleibung maßgeblich ist.

Soweit auf die Unvollständigkeit des Protokolles der Bauverhandlung erster Instanz insofern hingewiesen wird, als die gleichartige Einwendung der grundbücherlichen Eigentümerin des Trennstückes nicht protokolliert worden sei, wäre dies nur dann von Bedeutung, wenn auch diese Anrainerin Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid der Baubehörde erster Instanz erhoben hätte. Die Beschwerdeführerin ist nicht befugt, Verfahrensmängel gegenüber anderen Parteien wahrzunehmen.

Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes muß vor allem darauf verwiesen werden, daß seit dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10.317/A, klargestellt ist, daß die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde (und in der Folge der Vorstellungsbehörde und der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts) im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Anrainer gemäß § 118 Abs. 8 und 9 BO zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 118 Abs. 9 leg. cit. besteht. Aus diesem Grund sind sie auch nicht in der Lage, Rechtsverletzungen gegenüber anderen Anrainern wahrzunehmen.

Aus dem vorliegenden, bewilligten Bauplan ergibt sich, daß die bewilligte Garage zur Grundgrenze gegenüber dem Grundstück .543 einen Abstand zwischen 1,60 m und 2,70 m einhält. Aus den weiter vorgelegten Unterlagen ergibt sich, daß der zwischen den Grundstücken .542 und .544 liegende Streifen des Grundstücks Nr. 543 an der schmalsten Stelle über 2 m breit ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Bauwich von 3 m nur gegenüber dem unmittelbar angrenzenden Anrainer einzuhalten ist; ein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin kann jedenfalls nur dann verletzt sein, wenn der Abstand gegenüber ihrer Grundgrenze nicht eingehalten wurde, was jedoch nach den dargestellten örtlichen Verhältnissen keinesfalls zutrifft.

Damit hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Beschwerdeführerin verneint. Daß sie in Wahrheit die Parteistellung nicht verneint hat, ergibt sich daraus, daß sie die Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid meritorisch erledigt (abgewiesen) und nicht etwa zurückgewiesen hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988050213.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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