Entscheidungsdatum
07.04.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W195 2122488-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, Honorarnote zu Gutachten zu XXXX datiert mit XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von römisch 40 , Honorarnote zu Gutachten zu römisch 40 datiert mit römisch 40 , beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Sachverständiger vom XXXX werden gemäß § 39 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von römisch 40 als Sachverständiger vom römisch 40 werden gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mit
EUR 960,-- (inkl. USt)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1) Der Antragsteller, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, wurde mit Beschluss vom XXXX von der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtlicher Sachverständige zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Neben der Untersuchung des in der Beschwerdesache Betroffenen wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Frage zu beantworten:1) Der Antragsteller, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, wurde mit Beschluss vom römisch 40 von der Gerichtsabteilung römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als nichtamtlicher Sachverständige zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Neben der Untersuchung des in der Beschwerdesache Betroffenen wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Frage zu beantworten:
* Wie ist der medizinische Allgemeinzustand des Beschwerdeführers?
* Besteht eine Abhängigkeit von Opioiden/Sedativa/Hypnotika oder anderen Substanzen?
* Bejahendenfalls, besteht eine medizinische Notwendigkeit zur Substitution?
* Liegen Anzeichen für eine Erkrankung mit akuten psychotischen Ausdrucksformen, insbesondere eine Schizophrenie vor?
* Liegen beim Beschwerdeführer gesicherte Anzeichen für eine Epilepsie vor bzw. wie wird diese therapiert?
* Können die Leiden zu 2, 3, 4, 5 - wenn vorliegend - auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers behandelt werden?
2) In der Honorarnote vom XXXX, welche am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:2) In der Honorarnote vom römisch 40 , welche am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:
1. Beurteilung des Gesundheitszustandes aus
psychiatrischer Sicht (§ 43/1e) EUR 195,40psychiatrischer Sicht (Paragraph 43 /, eins e,) EUR 195,40
2. Beurteilung des Gesundheitszustandes aus
neurologischer Sicht (§ 43/1e) EUR 195,40neurologischer Sicht (Paragraph 43 /, eins e,) EUR 195,40
3. Zusatzfragen (Suchterkrankung, Psychose,
Epilepsie, Therapiemöglichkeit, § 43/1e) EUR 791,60Epilepsie, Therapiemöglichkeit, Paragraph 43 /, eins e,) EUR 791,60
4. Aktenstudium (§ 36) EUR 40,004. Aktenstudium (Paragraph 36,) EUR 40,00
5. Aktentransport/Postwege (§ 32/1)5. Aktentransport/Postwege (Paragraph 32 /, eins,)
1 begonnene Stunde à EUR 22,70 EUR 22,70
6. Schreibgebühr (§ 31/3)6. Schreibgebühr (Paragraph 31 /, 3,)
1 Original (8 Seiten à EUR 2,00) EUR 16,00
3 Durchschriften (24 Seiten à EUR 0,60) EUR 14,40
7. Variable Kosten (§ 31) EUR 10,007. Variable Kosten (Paragraph 31,) EUR 10,00
Summe EUR 1.285,50
+ 20 % USt EUR 257,10
Gesamt EUR 1.542,60
3) Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde dem Antragsteller nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung des § 43 GebAG zur Kenntnis gebracht, dass ihm für seine Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger der Pauschaltarif für Ärzte für Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zustehe. Zudem wurde angemerkt, dass im gegenständlichen Fall sowohl eine neurologische als auch eine psychiatrische Befunderhebung, als auch die Beantwortung weiterer Zusatzfragen vorgenommen worden sei, weshalb eine Kumulierung der Tarifsätze nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig sei. Dem Antragsteller wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, innerhalb derer er schriftlich Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme nehmen konnte.3) Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde dem Antragsteller nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 43, GebAG zur Kenntnis gebracht, dass ihm für seine Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger der Pauschaltarif für Ärzte für Mühewaltung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zustehe. Zudem wurde angemerkt, dass im gegenständlichen Fall sowohl eine neurologische als auch eine psychiatrische Befunderhebung, als auch die Beantwortung weiterer Zusatzfragen vorgenommen worden sei, weshalb eine Kumulierung der Tarifsätze nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zulässig sei. Dem Antragsteller wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, innerhalb derer er schriftlich Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme nehmen konnte.
4) Der Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Antragsteller am XXXX durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.4) Der Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Antragsteller am römisch 40 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.Gemäß Paragraph eins, GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß Paragraph 39, GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen vergleiche Paragraph 40, GebAG).
Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.
Zu A)
Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.
Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:Die Tarife sind in Paragraph 43, GebAG wie folgt geregelt:
"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 EUR
b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 EUR
c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 EUR
d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro
[...]"
Der Antragsteller zieht in seiner Honorarnote sowohl für die Beurteilung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht, als auch für die Beurteilung des Gesundheitszustandes aus neurologischer Sicht und die Beantwortung der Zusatzfragen den Tarifsatz des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG heran, begründet dies aber weder in seiner Honorarnote noch in einer späteren möglichen Stellungnahme.Der Antragsteller zieht in seiner Honorarnote sowohl für die Beurteilung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht, als auch für die Beurteilung des Gesundheitszustandes aus neurologischer Sicht und die Beantwortung der Zusatzfragen den Tarifsatz des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG heran, begründet dies aber weder in seiner Honorarnote noch in einer späteren möglichen Stellungnahme.
Es ist festzuhalten, dass sich die Gebührensätze des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d und lit. e GebAG ausschließlich in der Begründungsqualität unterscheiden. Der Zuspruch nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG setzt voraus, dass sich der Sachverständige in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse aus dem Bereich des SV verlangt (12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218).Es ist festzuhalten, dass sich die Gebührensätze des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Litera e, GebAG ausschließlich in der Begründungsqualität unterscheiden. Der Zuspruch nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG setzt voraus, dass sich der Sachverständige in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse aus dem Bereich des SV verlangt (12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218).
Krammer/Schmidt führen in ihrem Kommentar dazu aus, dass "besonders wenn widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen vorliegen, ist es von großer Bedeutung, daß der SV darauf eingeht und sich mit ihnen ausführlich auseinandersetzt. Der damit verbundene Aufwand geht über jenen einer eingehenden Begründung hinaus und nähert sich [...]‚ [einer] besonders ausführlichen wissenschaftlichen Begründung' [an], da genau erläutert werden muß, warum der SV letztlich auf die Maßgeblichkeit bestimmter Ergebnisse von Befundaufnahmen vertraut." (SDG - GebAG [2001] Anmerkung 5 zu § 43 GebAG).Krammer/Schmidt führen in ihrem Kommentar dazu aus, dass "besonders wenn widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen vorliegen, ist es von großer Bedeutung, daß der SV darauf eingeht und sich mit ihnen ausführlich auseinandersetzt. Der damit verbundene Aufwand geht über jenen einer eingehenden Begründung hinaus und nähert sich [...]‚ [einer] besonders ausführlichen wissenschaftlichen Begründung' [an], da genau erläutert werden muß, warum der SV letztlich auf die Maßgeblichkeit bestimmter Ergebnisse von Befundaufnahmen vertraut." (SDG - GebAG [2001] Anmerkung 5 zu Paragraph 43, GebAG).
Aus dem vorgelegten Gutachten gehen weder widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen hervor noch lassen die gestellten Fragen sowie deren Beantwortung den Schluss zu, dass zur ausführlichen Begründung außergewöhnliche Kenntnisse aus dem Bereich des Sachverständigen notwendig gewesen wären, weshalb der Tarif des § 43 Abs. 1 lit. d GebAG an Stelle von § 43 Abs. 1 lit. e GebAG zur Anwendung kommt.Aus dem vorgelegten Gutachten gehen weder widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen hervor noch lassen die gestellten Fragen sowie deren Beantwortung den Schluss zu, dass zur ausführlichen Begründung außergewöhnliche Kenntnisse aus dem Bereich des Sachverständigen notwendig gewesen wären, weshalb der Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, GebAG an Stelle von Paragraph 43, Absatz eins, Litera e, GebAG zur Anwendung kommt.
Zu der vom Antragsteller in seiner Honorarnote, angeführten mehrfachen Verrechnung der Müheverwaltungsgebühr für Ärzte, ist auszuführen, dass die Rechtsprechung eine Kumulierung der Tarifansätze weitgehend zulässt. Mehrere gesondert zu honorierende Gutachten liegen vor, wenn für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (vgl. ua OLG Wien 11.7.1975, 9 R 124/75, OLG Wien 18.11.1988, 16 R 243/88 SV 1989/1, 18).Zu der vom Antragsteller in seiner Honorarnote, angeführten mehrfachen Verrechnung der Müheverwaltungsgebühr für Ärzte, ist auszuführen, dass die Rechtsprechung eine Kumulierung der Tarifansätze weitgehend zulässt. Mehrere gesondert zu honorierende Gutachten liegen vor, wenn für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können vergleiche ua OLG Wien 11.7.1975, 9 R 124/75, OLG Wien 18.11.1988, 16 R 243/88 SV 1989/1, 18).
Da im gegenständlichen Fall sowohl eine neurologische als auch eine psychiatrische Befunderhebung vorgenommen wurde sowie Zusatzfragen betreffend das Vorliegen einer Suchterkrankung, das Vorliegen einer Psychose, das Vorliegen einer Epilepsie und einer möglichen Therapie beantwortet wurden, ist eine mehrfache Honorierung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig.Da im gegenständlichen Fall sowohl eine neurologische als auch eine psychiatrische Befunderhebung vorgenommen wurde sowie Zusatzfragen betreffend das Vorliegen einer Suchterkrankung, das Vorliegen einer Psychose, das Vorliegen einer Epilepsie und einer möglichen Therapie beantwortet wurden, ist eine mehrfache Honorierung nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zulässig.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
1. Beurteilung des Gesundheitszustandes aus
psychiatrischer Sicht, § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d EUR 116,20psychiatrischer Sicht, Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, EUR 116,20
2. Beurteilung des Gesundheitszustandes aus
neurologischer Sicht, § 43 Abs. 1 Z 1 lit. dneurologischer Sicht, Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d
EUR 116,20
3. Vier Zusatzfragen (Suchterkrankung, Psychose,
Epilepsie, Therapiemöglichkeit, § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d) EUR 464,80Epilepsie, Therapiemöglichkeit, Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,) EUR 464,80
4. Aktenstudium, § 36 EUR 40,004. Aktenstudium, Paragraph 36, EUR 40,00
5. Aktentransport/Postwege, § 32 Abs. 15. Aktentransport/Postwege, Paragraph 32, Absatz eins
1 begonnene Stunde à EUR 22,70 EUR 22,70
6. Schreibgebühr, § 31 Abs. 1 Z 36. Schreibgebühr, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3
1 Original (8 Seiten à EUR 2,00) EUR 16,00
3 Durchschriften (24 Seiten à EUR 0,60) EUR 14,40
7. Variable Kosten § 31 Abs. 1 EUR 10,007. Variable Kosten Paragraph 31, Absatz eins, EUR 10,00
Summe EUR 800,30
+ 20 % USt EUR 160,06
Gesamtsumme abgerundet EUR 960,00
Es war daher die Gebühr des Sachverständigen mit EUR 960,00 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von § 43 GebAG - insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine mehrfache Honorierung und nach welcher Höhe zulässig ist - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bzw. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.07.2001, 97/93/0147, diesbezüglich keine Rechtssätze erhellen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von Paragraph 43, GebAG - insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine mehrfache Honorierung und nach welcher Höhe zulässig ist - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bzw. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.07.2001, 97/93/0147, diesbezüglich keine Rechtssätze erhellen.
Schlagworte
ärztlicher Sachverständiger, Gebührenfestsetzung, Gebührensätze,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W195.2122488.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016