Entscheidungsdatum
07.04.2016Norm
BBG §41Spruch
L517 2120539-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 11.01.2016, BP: XXXX , VN: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 11.01.2016, BP: römisch 40 , VN: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX vom 11.01.2016, BP: XXXX , VN: XXXX , wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, der bekämpfte Bescheid behoben.In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 vom 11.01.2016, BP: römisch 40 , VN: römisch 40 , wird gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
26.01.1999 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt, nachfolgend Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , (in Folge auch belangte Behörde - bB genannt)26.01.1999 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt, nachfolgend Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , (in Folge auch belangte Behörde - bB genannt)
05.02.1999 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Richtsatzverordnung (Leitender Arzt der bB), Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
15.02.1999 - Übermittlung des Behindertenpasses an die bP
21.03.2003 - Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass
31.03.2003 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Richtsatzverordnung, Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
01.04.2003 - Übermittlung des berichtigten Behindertenpasses
23.07.2015 (am 27.07.2015 einlangend) - Antrag der bP auf die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass
02.10.2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung (Allgemeinmedizinerin), Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
06.11.2015 - Parteiengehör
20.11.2015 - Stellungnahme der bP
28.11.2015 - ergänzende Stellungnahme des Leitenden Arztes der bB
04.01.2016 - Aktenvermerk über die telefonische Auskunft bei der bP / keine Übermittlung neuer Befunde durch die bP möglich
11.01.2016 - Bescheid der bB, Feststellung, dass die bP mit einem Grad der Behinderung 40 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt
29.01.2016 - Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 11.01.2016
03.02.2016 - Beschwerdevorlage beim BVwG
22.02.2016 - Telefonische Information der bP durch das BVwG im Sinne der Manuduktionspflicht
23.02.2016 - Zurückziehung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass vom 23.07.2015 durch die bP
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt befindlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP besitzt die römisch 40 Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt befindlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.
Nach Stellung eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 26.01.1999 und Erstellung eines Sachverständigengutachtens vom 05.02.1999 nach der Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/65, war die bP seit 15.02.1999 mit einem Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. im Besitz eines Behindertenpasses.
Aufgrund des Antrages der bP vom 21.03.2003 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens vom 31.03.2003 nach der Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/65, der Gesamtgrad der Behinderung mit 60 v.H. festgestellt.
Ein am 23.07.2015 von der bP gestellter Antrag auf die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass (am 27.07.2015 bei der bB einlangend) wurde nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Allgemeinmedizinerin) vom 02.10.2015, erstellt nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. II 261/2010, und der in Folge der Stellungnahme der bP eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Leitenden Arztes der bB mit Bescheid vom 11.01.2016 abgewiesen und festgestellt, dass die bP mit einem Grad der Behinderung 40 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt.Ein am 23.07.2015 von der bP gestellter Antrag auf die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass (am 27.07.2015 bei der bB einlangend) wurde nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Allgemeinmedizinerin) vom 02.10.2015, erstellt nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. römisch zwei 261 aus 2010,, und der in Folge der Stellungnahme der bP eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Leitenden Arztes der bB mit Bescheid vom 11.01.2016 abgewiesen und festgestellt, dass die bP mit einem Grad der Behinderung 40 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt.
Mit Schreiben vom 29.01.2016 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 11.01.2016.
Am 03.02.2016 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein und nach erfolgter telefonischer Manuduktion der bP am 22.02.2016 durch das Bundesverwaltungsgericht zog die bP mit Schreiben vom 22.02.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2016 einlangend, ihren verfahrensgegenständlichen Antrag vom 23.07.2015 auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass zurück.
2.0. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
2.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden2.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 2.1. im Generellen und die unter Pkt. 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im Paragraph 45, Absatz 3, BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut Paragraph 45, Absatz 3, BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 45, Absatz 3, BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor.
2.3. Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.2.3. Gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
§ 28 Abs. 5 VwGVG stellt einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG stellt einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben vergleiche Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG).
Bei der Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28). Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstrichterliche Judikatur aus:Bei der Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu Paragraph 28,). Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66, [Abs. 4], führen mwN auf die höchstrichterliche Judikatur aus:
"Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben."Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben.
Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben (VwGH 16.12.1993, 93/01/0009; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 98f; vgl. auch VwGH 22.02.2001, 2000/20/0504) und das Verfahren formlos einzustellen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 11; vgl auch Rz 41).Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben (VwGH 16.12.1993, 93/01/0009; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 98f; vergleiche auch VwGH 22.02.2001, 2000/20/0504) und das Verfahren formlos einzustellen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 11; vergleiche auch Rz 41).
Im gegenständlichen Verfahren wurde der verfahrenseinleitende Antrag vom 27.07.2015 von der bP mit Schreiben vom 22.02.2016, am 23.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, zurückgezogen, wodurch die Erlassung des Bescheides nachträglich unzulässig geworden ist. Das ho. Gericht hat daher den angefochtenen Bescheid zu beheben (vgl. VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159) und das Verfahren einzustellen.Im gegenständlichen Verfahren wurde der verfahrenseinleitende Antrag vom 27.07.2015 von der bP mit Schreiben vom 22.02.2016, am 23.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, zurückgezogen, wodurch die Erlassung des Bescheides nachträglich unzulässig geworden ist. Das ho. Gericht hat daher den angefochtenen Bescheid zu beheben vergleiche VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159) und das Verfahren einzustellen.
Die Einstellung betreffend wird auf den Beschluss vom 07.04.2016 verwiesen.
Zur Klarstellung weist das ho. Gericht darauf hin, dass mit der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung in Bezug auf die bP wieder jene Rechtslage eintritt, wie sie vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegolten hat.
2.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).2.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragszurückziehung, ersatzlose BehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:L517.2120539.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.04.2016