TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/24 90/08/0065

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

BSVG §3 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs2;

Betreff

Z gegen Bundesminister für Arbeit und Soziales vom 19. Jänner 1990, Zl. 126.499/3-7/89, betreffend Versicherungspflicht in der Unfallversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem aus der vorliegenden Beschwerde im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer in Ablichtung vorgelegten angefochtenen Bescheid sich ergebenden Sachverhalt stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Bescheid vom 3. November 1988 die Versicherungs- und Beitragspflicht des Beschwerdeführers als Pächter bzw. Mitpächter des Jagdgebietes im Revier der Urbarialgemeinde X in der bäuerlichen Unfallversicherung ab 1. Februar 1983 fest.

Dem vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wurde vom Landeshauptmann von Burgenland mit Bescheid vom 24. Juli 1989 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beschwerdeführer nur als Mitpächter versicherungs- und beitragspflichtig sei.

Hinsichtlich der Beitragspflicht erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die mit hg. Erkenntnis vom 13. März 1990, Zl. 89/08/0251, als unbegründet abgewiesen wurde.

Gleichzeitig erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes hinsichtlich des Ausspruchs über die Versicherungspflicht und die Beitragspflicht Berufung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung, soweit sie sich gegen die Versicherungspflicht richtet, keine Folge gegeben, soweit sie sich gegen die Beitragspflicht richtet, wurde sie gemäß § 415 ASVG als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen den die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung der Bauern feststellenden Teil des Spruchs des angefochtenen Bescheides wendet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde. Darin wendet sich der Beschwerdeführer (wie schon in seiner gegen den Einspruchsbescheid erhobenen und mit Erkenntnis vom 13. März 1990, Zl. 89/08/0251, erledigten Beschwerde) dagegen, daß er als Jagdpächter der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliege. Soweit sich die belangte Behörde auf die Gesetzesstelle des § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b ASVG beziehe, habe sie nach Meinung des Beschwerdeführers im gesetzesleeren Raum erwogen, da diese Gesetzesstelle bereits mit der 33. ASVG-Novelle ersatzlos aufgehoben worden sei. Der Pflichtversicherung im Rahmen des BSVG könne der Beschwerdeführer schon deshalb nicht unterliegen, da seine Tätigkeit als Mitpächter einer Jagd nicht als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des BSVG angesehen werden könne. Einkünfte aus einer Pachtjagd zählten nicht zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und die Jagdpacht sei daher nicht Zweig der land- und forstwirtschaftlichen Produktion. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in früheren Erkenntnissen darauf abgestellt habe, daß im Rahmen eines Jagdpachtbetriebes regelmäßige Einnahmen und allenfalls auch Gewinne zu erwarten seien, müsse unter Hinweis auf die reale Entwicklung der letzten Jahre darauf verwiesen werden, daß die Erzielung von Gewinnen auszuschließen sei und auch regelmäßige Einnahmen auf Dauer nicht erwartet werden könnten. Zu dem komme, daß die Gestaltung der Mitpächtertätigkeit des Beschwerdeführers der freien Vereinbarung mit den anderen Mitpächtern unterliege und daher von vornherein keine generelle Einstufung zur Frage der Versicherungspflicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich die Befugnis gepachtet, im Rahmen der Vereinbarung mit den übrigen Pächtern an der Jagdausübung teilzunehmen. Seine tatsächliche Funktion als Jagdaufseher könne sicherlich nicht als selbständige Tätigkeit im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gesehen werden. Der Verfassungsgerichtshof habe deshalb aus gegebenem Anlaß festgestellt, daß die Ausübung des Jagdbetriebes lediglich als Liebhaberei anzusehen sei, weil diese auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lasse. Jedenfalls hätte die belangte Behörde zu überprüfen gehabt, inwieweit die vom Beschwerdeführer getätigte Jagdausübung tatsächlich der im Gesetz geforderten land(forst-)wirtschaftlichen Tätigkeit gleichzusetzen sei, worin der Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf (allerdings nicht näher bezeichnete) steuerrechtliche Judikatur dagegen wendet, daß er als Jagdpächter der Versicherungspflicht nach dem BSVG unterliege, verweist ihn der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des in seiner Sache bereits ergangenen, die Beitragspflicht betreffenden Erkenntnisses vom 13. März 1990, Zl. 89/08/0251.

Entgegen der in der Beschwerde weiters zum Ausdruck kommenden Auffassung, die belangte Behörde habe § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b ASVG zu Unrecht angewendet, weil diese Gesetzesstelle bereits mit der 33. Novelle zum ASVG ersatzlos aufgehoben worden sei, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß die im angefochtenen Bescheid tatsächlich enthaltene Zitierung des § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b ASVG (der durch Art. I Z. 4 lit. c der 33. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 684/1978, mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 aufgehoben wurde) offenkundig im Zusammenhang mit dem von der belangten Behörde zitierten und noch im zeitlichen Geltungsbereich der genannten Bestimmung ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1965, Zl. 321/65, erfolgte. Es ist weder dem Spruch noch der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, daß die belangte Behörde diese Gesetzesbestimmung selbst angewendet hätte. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst vor, daß die mitbeteiligte Partei ihren (erstinstanzlichen) Bescheid zutreffend auf § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 BSVG gestützt hat und den Rechtsmitteln des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren jeweils keine Folge gegeben worden sei. Aus dem hg. Erkenntnis vom 13. März 1990, Zl. 89/08/0251, und dem in Ablichtung vorliegenden angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, daß die Rechtsmittelbehörden des Verwaltungsverfahrens am Spruch des Bescheides der mitbeteiligten Partei keine Änderungen vorgenommen und den vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmitteln jeweils keine Folge gegeben haben. Der auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandete, auf § 3 BSVG gestützte Spruch des erstinstanzlichen Bescheides blieb somit im Instanzenzug unverändert. Der Vorwurf, die belangte Behörde hätte ihrer Entscheidung eine unrichtige Gesetzstelle zugrunde gelegt, ist daher unberechtigt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080065.X00

Im RIS seit

24.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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