TE Bvwg Beschluss 2016/4/12 W213 2009227-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2016
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Entscheidungsdatum

12.04.2016

Norm

BDG 1979 §40
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W213 2009227-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und MR Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Univ.Doz. Dr. Thomas WALZEL von WIESENTREU, 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, Amt der Universität, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und MR Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Univ.Doz. Dr. Thomas WALZEL von WIESENTREU, 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, Amt der Universität, beschlossen:

A)

Der Beschwerde gemäß §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Beschwerde gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 28 Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht als Amtssekretär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2013 wurde der Beschwerdeführer "gemäß § 40 BDG [... )mit Wirksamkeit vom 1.6.2013 der Universitäts- und Landesbibliothek, SOWI-Bibliothek zur dauernden Dienstleistung zugewiesen."Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2013 wurde der Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 40, BDG [... )mit Wirksamkeit vom 1.6.2013 der Universitäts- und Landesbibliothek, SOWI-Bibliothek zur dauernden Dienstleistung zugewiesen."

Dieser Bescheid wurde auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2014, GZ. 213 2009227-1/3E, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Dieser Bescheid wurde auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2014, GZ. 213 2009227-1/3E, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Am 09.01.2015 erging an den Beschwerdeführer nachstehendes E-Mail:

"Sehr geehrter Herr XXXX!

Herr XXXX hat mich darüber informiert, dass Sie gestern Ihren Dienst in der Universitäts- und Landesbibliothek für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften nicht angetreten haben.Herr römisch 40 hat mich darüber informiert, dass Sie gestern Ihren Dienst in der Universitäts- und Landesbibliothek für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften nicht angetreten haben.

Die von Ihnen gegenüber Herrn XXXX erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat den Feststellungsbescheid der Universität Innsbruck vom 29.11.2013 aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Inhaltlich - also zu der Frage, welcher Tätigkeit Sie nachzugehen haben - wurde keine Entscheidung getroffen. Somit weise ich Sie hiermit an, dass Sie bis zum Vorliegen einer anderslautenden Entscheidung Ihren Dienst an dem Ihnen zugewiesenen Arbeitsplatz in der Fakultätsbibliothek für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften fortführen.Die von Ihnen gegenüber Herrn römisch 40 erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat den Feststellungsbescheid der Universität Innsbruck vom 29.11.2013 aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Inhaltlich - also zu der Frage, welcher Tätigkeit Sie nachzugehen haben - wurde keine Entscheidung getroffen. Somit weise ich Sie hiermit an, dass Sie bis zum Vorliegen einer anderslautenden Entscheidung Ihren Dienst an dem Ihnen zugewiesenen Arbeitsplatz in der Fakultätsbibliothek für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften fortführen.

Das gestrige Nichterscheinen an Ihrem Arbeitsplatz an der Fakultätsbibliothek für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ist als Dienstpflichtverletzung zu werten. Sollte sich dies wiederholen, werde ich ein Disziplinarverfahren einleiten.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXrömisch 40

Vizerektor für Personal"

Mit Schriftsatz vom 16.01.2015 bracht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dagegen vor, dass durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2014, GZ. W 213 2009227-1/3E, der Zuweisungsbescheid der belangten Behörde vom 29.11.2013 aufgehoben worden sei. Die dadurch bewirkte Zuweisung des Beschwerdeführers zur Universitäts-und Landesbibliothek für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sei dadurch hinfällig. Eine neuerliche Zuweisung auf diesen Dienstplatz habe zufolge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2014 im Bescheidwege zu erfolgen, dem ein entsprechendes Ermittlungsverfahren vorauszugehen habe. Bis zu Abschluss eines derartigen Verfahrens habe der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Dienst als Sicherheits-Brandschutz- und Strahlenschutzbeauftragter der Universität Innsbruck zu verrichten.

Wenn ihm nun die Weisung erteilt werde, weiterhin Dienst in der Universitäts-und Landesbibliothek für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zu versehen, sei dies rechtswidrig, da über die Fortsetzung der dienstlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bescheidwege zu entscheiden sei. Bis zur Erlassung eines solchen Bescheides sei der Beschwerdeführer auf seinem ursprünglichen Arbeitsplatz einzusetzen. Er ersuche um Kenntnisnahme und entsprechende Veranlassung.

Mit Schriftsatz vom 22.06.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 und Art 132 Abs. 3 B-VG. Darin brachte er vor, dass er mit schriftlicher Weisung des Universitätsdirektors vom 13.03.1998 bzw. 30.07.2003 mit der Tätigkeit eines Sicherheitsbeauftragten bzw. Sicherheitsfachkraft beauftragt worden sei. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK) vom 15.04.2002, GZ. 410.448/1-VII/A/2a/2002, sei er mit Wirksamkeit vom 01.07.2002 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse V, im Planstellenbereich des BMBWK ernannt worden. Entsprechend der damit einhergehenden Arbeitsplatzbeschreibung, sei dem Beschwerdeführer die Wahrnehmung der Tätigkeit als Sicherheits-, Brandschutz- und Strahlenschutzbeauftragter der Universität Innsbruck oblegen, wobei diese Tätigkeiten 100% seiner Gesamtarbeitszeit umfasst hätten.Mit Schriftsatz vom 22.06.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3 und Artikel 132, Absatz 3, B-VG. Darin brachte er vor, dass er mit schriftlicher Weisung des Universitätsdirektors vom 13.03.1998 bzw. 30.07.2003 mit der Tätigkeit eines Sicherheitsbeauftragten bzw. Sicherheitsfachkraft beauftragt worden sei. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK) vom 15.04.2002, GZ. 410.448/1-VII/A/2a/2002, sei er mit Wirksamkeit vom 01.07.2002 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse römisch fünf, im Planstellenbereich des BMBWK ernannt worden. Entsprechend der damit einhergehenden Arbeitsplatzbeschreibung, sei dem Beschwerdeführer die Wahrnehmung der Tätigkeit als Sicherheits-, Brandschutz- und Strahlenschutzbeauftragter der Universität Innsbruck oblegen, wobei diese Tätigkeiten 100% seiner Gesamtarbeitszeit umfasst hätten.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2013 sei der Beschwerdeführer gemäß § 40 BDG mit Wirksamkeit vom 1.6.2013 der Universitäts- und Landesbibliothek, SOWI-Bibliothek zur dauernden Dienstleistung zugewiesen worden. Dieser Bescheid sei durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.11.2014, GZ. 213 2009227-1/3E, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden. In diesem Beschluss sei u. a. festgestellt worden, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, eindeutige Feststellungen über den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu treffen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2013 sei der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, BDG mit Wirksamkeit vom 1.6.2013 der Universitäts- und Landesbibliothek, SOWI-Bibliothek zur dauernden Dienstleistung zugewiesen worden. Dieser Bescheid sei durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.11.2014, GZ. 213 2009227-1/3E, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden. In diesem Beschluss sei u. a. festgestellt worden, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, eindeutige Feststellungen über den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu treffen.

Trotz Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde habe es diese unterlassen, die erforderlichen Ermittlungen bzw. eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Ebensowenig sei ein Ersatzbescheid erlassen worden. Die belangte Behörde habe sich darauf beschränkt dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 09.01.2015 die Weisung zu erteilen, bis zum Vorliegen einer anderslautenden Entscheidung seinen Dienst an dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz in der Fakultätsbibliothek für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zu versehen.

Obwohl seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2014 bereits mehr als zehn Monate verstrichen seien, habe die belangte Behörde bis dato keinen neuen Bescheid erlassen.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 21.09.2015 die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei sie die Rechtsauffassung vertrat, dass das nach der Zurückverweisung fortgesetzt geführte Verfahren ergeben habe, dass die gegenständliche Personalmaßnahme (Zuweisung zur Dienstleistung) nicht als qualifizierte (einer Versetzung gleichzuhaltende) Verwendungsänderung anzusehen sei. Da § 40 BDG für einen rechtsfeststellenden Ausspruch keinen Raum biete und für schlichte Verwendungsänderungen Weisungsform genüge, sei die belangte Behörde nicht verpflichtet einen weiteren Bescheid in gegenständlicher Angelegenheit zu erlassen.Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 21.09.2015 die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei sie die Rechtsauffassung vertrat, dass das nach der Zurückverweisung fortgesetzt geführte Verfahren ergeben habe, dass die gegenständliche Personalmaßnahme (Zuweisung zur Dienstleistung) nicht als qualifizierte (einer Versetzung gleichzuhaltende) Verwendungsänderung anzusehen sei. Da Paragraph 40, BDG für einen rechtsfeststellenden Ausspruch keinen Raum biete und für schlichte Verwendungsänderungen Weisungsform genüge, sei die belangte Behörde nicht verpflichtet einen weiteren Bescheid in gegenständlicher Angelegenheit zu erlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Hingegen hat gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der Paragraphen 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 135 b, leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 8 VwGVG hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:Paragraph 8, VwGVG hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist"§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist

..."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 27.6.2013, GZ. 2013/12/0047, ausgeführt, dass nach § 40 Abs. 1 BDG 1979 eine Verwendungsänderung dann vorliegt, wenn ein Beamter von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen wird. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde Bescheid vom 29.11.2013, GZ. 188732/90-13, dem Beschwerdeführer eine neue Verwendung zugewiesen hat. Dieser Bescheid wurde mit hg. Beschluss vom 25. 11. 2014, GZ. W213 2009227-1/3E, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 27.6.2013, GZ. 2013/12/0047, ausgeführt, dass nach Paragraph 40, Absatz eins, BDG 1979 eine Verwendungsänderung dann vorliegt, wenn ein Beamter von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen wird. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde Bescheid vom 29.11.2013, GZ. 188732/90-13, dem Beschwerdeführer eine neue Verwendung zugewiesen hat. Dieser Bescheid wurde mit hg. Beschluss vom 25. 11. 2014, GZ. W213 2009227-1/3E, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer von Amts wegen ein Verwendungsänderungsverfahren gemäß § 40 BDG eingeleitet wurde. Aus der Aufhebung des erstinstanzlichen Verwendungsänderungsbescheides durch das Bundesverwaltungsgericht folgt, dass sich an der Rechtsposition des Beschwerdeführers nichts geändert hat, da weder seine Abberufung von seinem Arbeitsplatz noch die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes rechtlich existent sind. Ferner ist festzuhalten, dass nicht einmal ein Versetzungsantrag eines Beamten diesem einen Rechtsanspruch auf meritorische Erledigung gibt (vgl. VwGH, 24.01.1996, GZ. 95/12/0026).Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer von Amts wegen ein Verwendungsänderungsverfahren gemäß Paragraph 40, BDG eingeleitet wurde. Aus der Aufhebung des erstinstanzlichen Verwendungsänderungsbescheides durch das Bundesverwaltungsgericht folgt, dass sich an der Rechtsposition des Beschwerdeführers nichts geändert hat, da weder seine Abberufung von seinem Arbeitsplatz noch die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes rechtlich existent sind. Ferner ist festzuhalten, dass nicht einmal ein Versetzungsantrag eines Beamten diesem einen Rechtsanspruch auf meritorische Erledigung gibt vergleiche VwGH, 24.01.1996, GZ. 95/12/0026).

In Fällen, eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens, in dem keine Partei einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat, ist die Einstellung eines Verwaltungsverfahrens durch Aktenvermerk zulässig (vgl. Walter/Kolonvits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, Wien 2011, Rz 374 und die dort zitierte Judikatur).In Fällen, eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens, in dem keine Partei einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat, ist die Einstellung eines Verwaltungsverfahrens durch Aktenvermerk zulässig vergleiche Walter/Kolonvits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, Wien 2011, Rz 374 und die dort zitierte Judikatur).

Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, das Verfahren nach dem aufhebenden Bescheid der Berufungskommission fortzusetzen. Eine nach außen in Erscheinung tretende Form einer derartigen Verfahrenseinstellung ist in den Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen.

Die belangte Behörde traf daher im gegenständlichen Fall keine Pflicht zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides, weshalb die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen war.Die belangte Behörde traf daher im gegenständlichen Fall keine Pflicht zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides, weshalb die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen war.

Soweit die belangte Behörde vorbringt, dass sie von der Erlassung eines Bescheides Abstand genommen habe, da die von ihr beabsichtigte Verwendungsänderung in Weisungsform habe ergehen können, wird bemerkt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.01.2015 gegen die Weisung vom 09.01.2015, womit die belangte Behörde den Beschwerdeführer angewiesen hat in der Universitäts- und Landesbibliothek, Fakultätsbibliothek für Sozial-und Wirtschaftswissenschaften Dienst zu verrichten, zeitnah remonstriert hat. Sofern es sich dabei um die erstmalige Weisungserteilung gehandelt haben sollte und die belangte Behörde diese Weisung nicht schriftlich wiederholt haben sollte, gälte sie daher gemäß § 44 Abs. 3 BDG als zurückgezogen.Soweit die belangte Behörde vorbringt, dass sie von der Erlassung eines Bescheides Abstand genommen habe, da die von ihr beabsichtigte Verwendungsänderung in Weisungsform habe ergehen können, wird bemerkt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.01.2015 gegen die Weisung vom 09.01.2015, womit die belangte Behörde den Beschwerdeführer angewiesen hat in der Universitäts- und Landesbibliothek, Fakultätsbibliothek für Sozial-und Wirtschaftswissenschaften Dienst zu verrichten, zeitnah remonstriert hat. Sofern es sich dabei um die erstmalige Weisungserteilung gehandelt haben sollte und die belangte Behörde diese Weisung nicht schriftlich wiederholt haben sollte, gälte sie daher gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG als zurückgezogen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu beurteilende Rechtsfrage der die belangte Behörde treffenden Entscheidungspflicht ist aufgrund der oben erörterten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Entscheidungspflicht, Säumnisbeschwerde,
Verwendungsänderung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2009227.2.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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