TE Bvwg Beschluss 2016/4/12 W148 2120134-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2016
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Entscheidungsdatum

12.04.2016

Norm

AVG 1950 §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VwGVG §14 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011

Spruch

W148 2016420-1/14E

W148 2120134-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterinnen Mag. Dr. Esther SCHNEIDER und Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX GmbH (vormals XXXX GmbH), Fn XXXX mit Sitz in XXXX , vom 27.10.2014, vertreten durch Winternitz Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, gegen 1. den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 29.09.2014 zu GZ. FMA-WL00810.150/0001-LAW/2013/2 und 2. den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 29.09.2014 zu GZ. FMA-WL00810.150/0001-LAW/2014/2:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterinnen Mag. Dr. Esther SCHNEIDER und Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 GmbH (vormals römisch 40 GmbH), Fn römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , vom 27.10.2014, vertreten durch Winternitz Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, gegen 1. den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 29.09.2014 zu GZ. FMA-WL00810.150/0001-LAW/2013/2 und 2. den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 29.09.2014 zu GZ. FMA-WL00810.150/0001-LAW/2014/2:

A) Das Verfahren wird aufgrund Rückziehung der Beschwerde

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl Nr. 1/1930, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Nach einem ersten Rechtsgang im Falle des 2. angefochtenen Bescheides hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde ("FMA"), Abteilung Verfahren, mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.09.2014 Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2014 in der Höhe vonrömisch eins.1. Nach einem ersten Rechtsgang im Falle des 2. angefochtenen Bescheides hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde ("FMA"), Abteilung Verfahren, mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.09.2014 Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2014 in der Höhe von

234.433 EUR und für das FMA-Geschäftsjahr 2013 in der Höhe von 270.063 EUR vorgeschrieben.

Diese Bescheide wurden am 30.09.2014 zugestellt.

I.2. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin (im Folgenden "BF") unter einem mit Schriftsatz vom 27.10.2014 rechtzeitig Beschwerde und stellte die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufhebung der bekämpften Bescheide.römisch eins.2. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin (im Folgenden "BF") unter einem mit Schriftsatz vom 27.10.2014 rechtzeitig Beschwerde und stellte die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufhebung der bekämpften Bescheide.

I.3. Mit Schriftsatz vom 22.12.2014, eingelangt am 23.12.2014, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerden samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 22.12.2014, eingelangt am 23.12.2014, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerden samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt.

I.4. Am 02.03.2016 hielt der entscheidende Senat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung ab, an dem die BF durch ihren Rechtsanwalt vertreten war. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG wurden die Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.römisch eins.4. Am 02.03.2016 hielt der entscheidende Senat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung ab, an dem die BF durch ihren Rechtsanwalt vertreten war. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wurden die Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

In dieser Verhandlung zog die BF durch ihren Rechtsanwalt die Beschwerden gegen die beiden angefochtenen Bescheide zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:römisch zwei.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:

Durch Vorlage der rechtzeitig erhobenen Beschwerde an das zuständige Bundesverwaltungsgericht ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG auf dieses übergegangen (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 775).Durch Vorlage der rechtzeitig erhobenen Beschwerde an das zuständige Bundesverwaltungsgericht ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG auf dieses übergegangen vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 775).

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der FMA durch Senat ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, in deren Bescheiden weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist. Es besteht folglich Senatszuständigkeit.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der FMA durch Senat ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, in deren Bescheiden weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist. Es besteht folglich Senatszuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren sowie die weiteren beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren sowie die weiteren beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

II.2. Zu Spruchpunkt A):römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits / Muzak / Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 742).Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig vergleiche dazu Kolonovits / Muzak / Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 742).

Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und §31 Abs. 1 VwGVG geht gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem AVG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und §31 Absatz eins, VwGVG geht gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem AVG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Beschwerdeführerin hat im Zuge der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung ihre Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide unzweifelhaft und aus freien Stücken durch ihren Rechtsvertreter zurückgezogen. Die Zurückziehung ist rechtswirksam erfolgt, womit die oben angeführte Voraussetzung für die Einstellung der Verfahren gegeben war und spruchgemäß mittels Beschluss zu entscheiden war.

II.3. Zu Spruchpunkt B):römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Beschwerden zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall vielmehr auf eine klare Rechtslage stützen, wobei auf die oben angeführte Judikatur zu verweisen ist. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, S 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Beschwerden zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall vielmehr auf eine klare Rechtslage stützen, wobei auf die oben angeführte Judikatur zu verweisen ist. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, S 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Finanzmarktaufsicht, formlose
Einstellung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der
Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W148.2120134.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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