TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/25 89/09/0144

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

68/01 Behinderteneinstellung;

Norm

BEinstG §4 Abs3;
BEinstG §4 Abs4;
BEinstG §9;

Betreff

R, Landesverband Salzburg gegen Landeshauptmann von Salzburg vom 12. Jänner 1989, Zl. 3/07-374/4-1989, betreffend Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der beschwerdeführende Verein hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darüber, ob dem beschwerdeführenden Verein, dem gegenüber mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 12. Jänner 1989 im Instanzenzug die gemäß § 9 BEinstG - unter Anwendung der Begünstigung nach § 4 Abs. 3 leg. cit. (Kürzung um 20 v.H.) wegen der überwiegenden Beschäftigung weiblicher Dienstnehmer - für die Jahre 1978 bis 1985 erfolgte Vorschreibung der Ausgleichstaxe im Gesamtbetrag von 836.400 S bestätigt worden war, die Begünstigung des § 4 Abs. 4 BEinstG (Kürzung um 40 v.H.) zukommt oder nicht.

Der vom beschwerdeführenden Verein zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 26. September 1989, B 251/89, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit Erkenntnis vom 5. April 1990, Zl. 89/09/0133, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftosrdnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird, ist die sachverhaltsmäßig mit dem vorliegenden Beschwerdefall in allen wesentlichen Punkten übereinstimmende und von der Rechtsfrage her völlig gleichgelagerte, gegen dieselbe belangte Behörde gerichtete Beschwerde eines anderen Vereins als unbegründet abgewiesen worden. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Die Beschwerde war daher, wobei auf die in jenem Erkenntnis enthaltene ausführliche Begründung Bezug genommen wird, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG gleichermaßen abzuweisen. Wenn der beschwerdeführende Verein in diesem Verfahren dazu abweichend vor dem Verwaltungsgerichtshof vorträgt, die beiden in Streit gezogenen Bescheide des Landesinvalidenamtes für Salzburg je vom 25. März 1987 hätten sich gegen die als Rechtsperson nicht existente "Diplomschwesternschaft des R" gerichtet, so setzt er sich mit diesem Vorbringen mit der Aktenlage in Widerspruch. Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens richteten sich die beiden Bescheide des Landesinvalidenamtes für Salzburg je vom 25. März 1987 an das "R-Landesverband Salzburg, Schwesternschaft, X-Straße, Salzburg".

Die Entscheidung über den Anspruch auf Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090144.X00

Im RIS seit

25.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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