TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/25 89/09/0149

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Betreff

R-GmbH gegen Landesarbeitsamt Wien vom 14. November 1989, Zl. IIc/6702 B, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, die in Wien eine Änderungsschneiderei betreibt, suchte noch im Jahre 1988 beim Arbeitsamt Bekleidung-Textil-Leder um Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 (AuslBG), für die türkische Staatsbürgerin M für die Tätigkeit als Hilfsarbeiterin (Näherin) an. In einem zu diesem Antrag gehörigen Schreiben wies der Vertreter der Beschwerdeführerin darauf hin, daß diese an der Zuweisung von befähigten, geeigneten und gewillten Ersatzkräften interessiert sei. In einem weiteren Schreiben vom 1. Februar 1989 ergänzte der Vertreter der Beschwerdeführerin, daß M auf Grund ihrer langjährigen einschlägigen Berufserfahrungen die für die freie Stelle bei der Beschwerdeführerin notwendigen Berufsvoraussetzungen erfülle; dazu wurde ferner ein in der Türkei ausgestelltes Kurszeugnis vorgelegt. Am 8. Februar 1989 bekräftigte der Vertreter der Beschwerdeführerin neuerlich, daß diese um Zuweisung von Arbeitskräften ersuche, die sie an Stelle der beantragten Ausländerin beschäftigen wolle.

Aus den erstinstanzlichen Akten geht ferner hervor, daß gemäß zwei entsprechenden Bestätigungen zwei zur Beschwerdeführerin nach Wien, X-Straße geschickte Ersatzkräfte namens A und S den Betrieb geschlossen vorgefunden hätten.

Mit Bescheid vom 1. März 1989 wies hierauf das genannte Arbeitsamt den Antrag der Beschwerdeführerin "vom 8. Februar 1989" gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG ab, und zwar mit der Begründung, daß derzeit Arbeitskräfte im Leistungsbezug nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (als Ersatzkräfte) zur Verfügung stünden, denen die Eingliederung in den Arbeitsprozeß vorrangig ermöglicht werden müsse.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, das Arbeitsamt sei bisher nicht in der Lage gewesen, befähigte, geeignete und gewillte Ersatzkräfte zu vermitteln. Auch sei das Ermittlungsverfahren unzulänglich durchgeführt und der erstinstanzliche Bescheid mangelhaft begründet worden.

Die belangte Behörde führte im Berufungsverfahren einen Augenschein im Betrieb der Beschwerdeführerin in der X-Straße durch, wobei der dort anwesende Mehrheitsgesellschafter P erklärte, über die beantragte Beschäftigungsbewilligung nicht informiert zu sein.

Am 31. August 1989 erließ die belangte Behörde an den Vertreter der Beschwerdeführerin nachstehenden Vorhalt:

"...

Derzeit ist eine Ersatzstellung durch inländische und ausländische Kräfte, die Arbeitslosengeld beziehen und beim Arbeitsamt in Vermittlungsvormerkung stehen, möglich.

An der Vermittlung dieser Personen besteht - im Hinblick auf die für einen Großteil dieser Personen aus öffentlichen Mitteln zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - ein dringendes öffentliches Interesse; dem oa. Personenkreis ist primär die Eingliederung in den Arbeitsprozeß zu ermöglichen.

Es wurde festgestellt, daß Frau M seit Oktober 1986 in Österreich aufhältig ist. Sie kann noch keine entsprechenden Dienstverhältnisse im Bundesgebiet nachweisen, aufgrund deren sie Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hat. Sie gehört demnach nicht dem oa. Personenkreis an.

Aufgrund des Ersuchens Ihres Parteienvertreters, beim Arbeitsamt in Vermittlungsvormerkung stehende Maschinennäher/innen zuzuweisen, wurden Zuweisungen an Sie getätigt. Entgegen den Berufungsausführungen wird bemerkt, daß auch solche vermittelt werden konnten. Dabei wurde jedoch festgestellt, daß Ihr Betrieb geschlossen ist.

Bei einer am 10.5.1989 durch Bedienstete des Landesarbeitsamtes Wien durchgeführten Betriebsbesichtigung in Wien, X-Straße, sagte der dort allein anwesende Herr P aus, daß er mit 51 % an der R-GmbH beteiligt, aber nicht Geschäftsführer sei. Geschäftsführer sei Herr R, der sich jedoch gerade in der Filiale in Wien 6 befunden hätte. Trotzdem er mit 51 % als Mehrheitseigentümer an der Gesellschaft beteiligt ist, wußte er nichts von der beantragten Ausländerin M und der Antragstellung.

Sie haben Gelegenheit, zu obigen Feststellungen binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens ha. schriftlich Einwendungen anzubringen, ansonsten die Entscheidung aufgrund der derzeitigen Aktenlage erfolgt."

Diesen Vorhalt beantwortete der Vertreter der Beschwerdeführerin am 21. September 1989 wie folgt:

"Zu Ihrem Schreiben vom 31.8.1989 gebe ich bekannt, daß die beantragte Dienstnehmerin im Betrieb in Wien, X-Straße tätig sein soll.

Die vom Geschäftsführer meiner Mandantin mir am 15.12.1988 unterfertigte Vollmachtsurkunde befindet sich in Ihrem Akt.

Erklärungen mit Wirkung für meine Mandantin geben deren Geschäftsführer sowie ich als bevollmächtigter Rechtsvertreter ab."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. November 1989 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AuslBG keine Folge und bestätigte den Bescheid der Behörde erster Instanz. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 4 Abs. 1 AuslBG allgemein jene Grundsätze aus, die ihrer Meinung nach bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen der zuletzt zitierten Norm zu beachten seien. Zum vorliegenden Beschwerdefall im speziellen führte die belangte Behörde wie bereits in ihrem oben wiedergegebenen Vorhalt aus, derzeit sei eine Ersatzstellung durch inländische und ausländische Maschinennäher/innen, die Arbeitslosengeld bezögen und beim Arbeitsamt in Vermittlungsvormerkung stünden, möglich. An der Vermittlung dieser Personen bestehe im Hinblick auf die für einen Großteil dieser Personen aus öffentlichen Mitteln zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein dringendes öffentliches Interesse; diesem Personenkreis sei primär die Eingliederung in den Arbeitsprozeß zu ermöglichen. Es sei festgestellt worden, daß sich M seit Oktober 1986 in Österreich aufhalte. Sie könne noch keine entsprechenden Dienstverhältnisse in Österreich nachweisen, auf Grund derer sie Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe. Sie gehöre demnach nicht dem genannten Personenkreis an. Aus diesem Grund könne leider auch nicht der Schneiderkurs mit der von M bestandenen Abschlußprüfung berücksichtigt werden. Es seien Zuweisungen von beim Arbeitsamt in Vermittlungsvormerkung stehenden Maschinennähern an die Beschwerdeführerin getätigt worden, doch sei es zu keiner Einstellung gekommen; aber nicht, wie in der Berufung ausgeführt, weil keine Ersatzkräfte bei der Beschwerdeführerin erschienen wären, sondern weil die vorstellig gewordenen Bewerber den Betrieb der Beschwerdeführerin geschlossen vorgefunden hätten. Diese Umstände seien der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden; mit ihrer Stellungnahme dazu habe die Beschwerdeführerin aber lediglich ihr Interesse, die beantragte Ausländerin beschäftigen zu wollen, bekundet. Zu den obigen Feststellungen hingegen habe sich die Beschwerdeführerin nicht geäußert, sodaß die belangte Behörde annehmen müsse, daß die Beschwerdeführerin an einer weiteren Ersatzkraft nicht mehr interessiert sei. Im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände und auf die herrschende Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes werde daher die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 1 AuslBG nicht für vertretbar erachtet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten auf Erlassung eines Bescheides, auf Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung und auf Durchführung eines mängelfreien Verwaltungsverfahrens verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen enthält die der Beschwerdeführerin zugegangene und von ihr mit der Beschwerde in Kopie vorgelegte Bescheidausfertigung sowohl die Bezeichnung der belangten Behörde ("Landesarbeitsamt Wien"), das Datum ("14. Nov. 1989"), den Hinweis auf die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden ("im Auftrag: Dr. Z eh") sowie die erforderliche Beglaubigung der Kanzlei ("Für die Richtigkeit der Ausfertigung: L"). Es ist daher nicht etwa die Beschwerde wegen Nichtvorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückzuweisen. Der Hinweis, im erstinstanzlichen Bescheid sei fälschlich ein Antrag vom "8. Februar 1989" abgewiesen worden und die belangte Behörde habe diesen unrichtigen Spruch bestätigt, trifft zwar zu, doch fehlt diesem Mangel deshalb die erforderliche Relevanz, weil die Beschwerdeführerin nicht vorbringt, daß durch dieses (einer Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 zugängliche) Versehen etwa eine Verwechslung mit einem anderen, ebenfalls eine Beschäftigungsbewilligung der M für die Beschwerdeführerin beim Arbeitsamt betreffenden anhängigen oder anhängig gewesenen Antrag denkbar wäre. Auch den vorgelegten Akten kann derartiges nicht entnommen werden. Es besteht daher kein vernünftiger Zweifel daran, daß mit dem angefochtenen Bescheid die Abweisung des einzigen Antrages der Beschwerdeführerin auf Beschäftigungsbewilligung für M bestätigt worden ist, mag dieser auch bereits Ende 1988 und nicht erst am 8. Februar 1989 gestellt worden sein.

Gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG, auf den die belangte Behörde ihre ablehnende Entscheidung stützte, ist die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn 1. die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und 2. wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interssen nicht entgegenstehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa das hg. Ereknntnis vom 28. Juni 1989, Zl. 89/09/0007, und die dort angeführte Vorjudikatur) darf bei der Auslegung des § 4 Abs. 1 AuslBG nicht außer acht gelassen werden, daß die vom Gesetzgeber angesprochenen wichtigen öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen erst dann zum Tragen kommen, wenn feststeht, für welche Beschäftigung konkret die Bewilligung beantragt wurde und ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes diese konkrete Beschäftigung zuläßt. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn nicht feststeht, daß für die Beschäftigung wenigstens ein bestimmter Inländer oder im gegebenen Zusammenhang ein bestimmter einem Inländer gleichgestellter oder begünstigt zu behandelnder Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, diese Beschäftigung zu den gestellten (gesetzlich zulässigen) Bedingungen auszuüben. Diese Beweisführung erübrigt sich dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft von vornherein und unbegründet agelehnt wird.

Im Ergebnis stützt die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid unter anderem auch auf diesen Umstand, weil sie in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin auf ihren Vorhalt vom 31. August 1989 deren Ablehnung ihr angebotener Ersatzkräfte erblickt hat. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin diesen Vorhalt, welchem sowohl Hinweise auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene, an der Beschwerdeführerin gescheiterte Versuche einer Ersatzkraftstellung als auch das Angebot weiterer Ersatzkraftstellungen enthalten waren, ausschließlich mit ihrem neuerlich bekundeten Interesse an der Beschäftigung (nur) der M beantwortet. Wenn die belangte Behörde dieses Verhalten der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren als eine unbegründete Ablehnung jeder (weiteren) Ersatzkraftstellung angesehen und infolgedessen ohne weitere Ermittlungsschritte die Abweisung des gestellten Antrages auf Beschäftigungsbewilligung bestätigt hat, dann bewirkte dieses behördliche Vorgehen weder die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides noch auch eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit des diesem vorangegangenen Verfahrens.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Dabei konnte von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090149.X00

Im RIS seit

25.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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