TE Bvwg Beschluss 2016/4/18 W114 2102071-1

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Veröffentlicht am 18.04.2016
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Entscheidungsdatum

18.04.2016

Norm

AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9
VwGVG §9 Abs1
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2102071-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 21.07.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.06.2014, AZ II/7-EBP/09-121506268, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 21.07.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.06.2014, AZ II/7-EBP/09-121506268, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 4, 17 und 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 4, 17 und 31 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. XXXX, BNr. XXXX(im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 31.03.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft hat am 28.04.2009 für das Antragsjahr 2009 ebenfalls einen Mehrfachflächen-Antrag 2009 gestellt.1. römisch 40 , BNr. XXXX(im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 31.03.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ). Der Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft hat am 28.04.2009 für das Antragsjahr 2009 ebenfalls einen Mehrfachflächen-Antrag 2009 gestellt.

2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104665327, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und daher rechtskräftig.2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104665327, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und daher rechtskräftig.

3. Am 09.10.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der anstelle von 1620 ha nur eine Almfutterfläche von 705,77 ha festgestellt werden konnte. Unter Berücksichtigung von dem BF zustehenden 22,0 zustehenden Zahlungsansprüchen und der fiktiven anteiligen Almfutterfläche für den Beschwerdeführer von 11,74 ha, anstelle von 26,95 ha, ergibt sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich des Antragsjahres dadurch eine Differenzfläche von 2,77 ha.3. Am 09.10.2013 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der anstelle von 1620 ha nur eine Almfutterfläche von 705,77 ha festgestellt werden konnte. Unter Berücksichtigung von dem BF zustehenden 22,0 zustehenden Zahlungsansprüchen und der fiktiven anteiligen Almfutterfläche für den Beschwerdeführer von 11,74 ha, anstelle von 26,95 ha, ergibt sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich des Antragsjahres dadurch eine Differenzfläche von 2,77 ha.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ II/7-EBP/09-121506268, wurde - das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 09.10.2013 berücksichtigend - dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Von der Verhängung einer Flächensanktion wurde Abstand genommen, da - nach Auffassung der AMA - diesbezüglich bereits Verjährung eingetreten sei.4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ II/7-EBP/09-121506268, wurde - das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 09.10.2013 berücksichtigend - dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt. Von der Verhängung einer Flächensanktion wurde Abstand genommen, da - nach Auffassung der AMA - diesbezüglich bereits Verjährung eingetreten sei.

5. Der Beschwerdeführer legte eine mit 28.06.2014 datierte § 8i MOG-Erklärung hinsichtlich des Auftriebes auf die XXXX im Antragsjahr 2009 vor.5. Der Beschwerdeführer legte eine mit 28.06.2014 datierte Paragraph 8 i, MOG-Erklärung hinsichtlich des Auftriebes auf die römisch 40 im Antragsjahr 2009 vor.

6. Am 21.07.2014 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail an die AMA ein Schriftstück mit folgendem Inhalt:

"Betriebs/Kientennummer: XXXX"Betriebs/Kientennummer: römisch 40

Aktenzeichen: II/7-EBP/09-121506268

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 26.06.2014, in dem Sie mir eine Zahlungsaufforderung in der Höhe von € XXXX zukommen ließen für die Rückforderung der Betriebsprämie 2009.Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 26.06.2014, in dem Sie mir eine Zahlungsaufforderung in der Höhe von € römisch 40 zukommen ließen für die Rückforderung der Betriebsprämie 2009.

Hiermit erhebe ich gegen Ihren Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2009 Einspruch, da mir keine Information vorlag, dass es im Jahr 2008, 2009 und 2010 auf dieser Almfläche Flächenabweichungen gab. Und da ich meinen Betrieb per 31.10.2010 aufgelassen habe!

Ich bitte Sie diese Forderung noch einmal zu prüfen und um Bekanntgabe der weiteren Vorgehensweise.

Mit freundlichen Grüßen"

7. Die AMA legte am 03.03.2015 das Schriftstück (Einspruch vom 21.07.2014) sowie die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor.

8. Da vom BVwG nicht klar erkennbar war, ob es sich beim Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.07.2014 um eine Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ II/7-EBP/09-121506268, handelt u8nd vor allem kein Beschwerdebegehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG erkennbar war, wurde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.03.2016 aufgefordert im Hinblick auf das Beschwerdebegehren die Eingabe vom 21.07.2014 zu verbessern. Dabei wurde der Beschwerdeführer auch hingewiesen, dass - sollte bis zum 18.04.2016 die Verbesserung nicht durchgeführt werden würde, die Eingabe als Beschwerde qualifiziert wird und diese gemäß § 13 Abs. 3 AVG mangels eines enthaltenen Begehrens zurückgewiesen wird. Der Beschwerdeführer hat sich innerhalb der vom BVwG zur großzügig bemessenen Frist hinsichtlich einer Verbesserung nicht geäußert.8. Da vom BVwG nicht klar erkennbar war, ob es sich beim Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.07.2014 um eine Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ II/7-EBP/09-121506268, handelt u8nd vor allem kein Beschwerdebegehren im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG erkennbar war, wurde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.03.2016 aufgefordert im Hinblick auf das Beschwerdebegehren die Eingabe vom 21.07.2014 zu verbessern. Dabei wurde der Beschwerdeführer auch hingewiesen, dass - sollte bis zum 18.04.2016 die Verbesserung nicht durchgeführt werden würde, die Eingabe als Beschwerde qualifiziert wird und diese gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangels eines enthaltenen Begehrens zurückgewiesen wird. Der Beschwerdeführer hat sich innerhalb der vom BVwG zur großzügig bemessenen Frist hinsichtlich einer Verbesserung nicht geäußert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Verfahrensgang wird zu Feststellungen im Verfahren erklärt, wobei die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21.07.2014 als Beschwerde zu behandeln ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Widersprüchlichkeiten können dabei nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 9 Abs. 1 VwGVG weist folgenden Wortlaut auf:

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 13 Abs. 3 AVG enthält folgenden Wortlaut:

§ 13. (1) ...

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Die Vertreterin des Beschwerdeführers wurde unter Hinweis auf §§ 9 und 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG im Zuge eines Verbesserungsauftrages hingewiesen, dass sie ein Begehren binnen einer bestimmten und ausreichenden Frist dem zur Entscheidung berufenen Bundesverwaltungsgericht vorzulegen hat. Sie wurde darauf hingewiesen, dass - sofern das Begehren nicht oder nicht rechtzeitig bis zu diesem Zeitpunkt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird, die Beschwerde zurückgewiesen wird.Die Vertreterin des Beschwerdeführers wurde unter Hinweis auf Paragraphen 9 und 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Zuge eines Verbesserungsauftrages hingewiesen, dass sie ein Begehren binnen einer bestimmten und ausreichenden Frist dem zur Entscheidung berufenen Bundesverwaltungsgericht vorzulegen hat. Sie wurde darauf hingewiesen, dass - sofern das Begehren nicht oder nicht rechtzeitig bis zu diesem Zeitpunkt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird, die Beschwerde zurückgewiesen wird.

Da vom Beschwerdeführer kein entsprechendes Begehren innerhalb der Verbesserungsfrist dem BVwG vorgelegt wurde, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Schlagworte

Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Beschwerdemängel,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,
Frist, Fristablauf, Kontrolle, Mängelbehebung,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rückforderung, Verbesserungsauftrag, Verjährung, Zahlungsansprüche,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2102071.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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