TE Bvwg Erkenntnis 2016/4/18 W106 2123144-1

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Veröffentlicht am 18.04.2016
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Entscheidungsdatum

18.04.2016

Norm

BDG 1979 §236b
B-VG Art.133 Abs4
DVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 236b heute
  2. BDG 1979 § 236b gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  3. BDG 1979 § 236b gültig von 15.08.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 236b gültig von 02.09.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  5. BDG 1979 § 236b gültig von 02.09.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 236b gültig von 01.08.2017 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  7. BDG 1979 § 236b gültig von 31.07.2016 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  8. BDG 1979 § 236b gültig von 29.12.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  9. BDG 1979 § 236b gültig von 12.02.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  10. BDG 1979 § 236b gültig von 01.07.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BDG 1979 § 236b gültig von 29.12.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  12. BDG 1979 § 236b gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. BDG 1979 § 236b gültig von 30.12.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  14. BDG 1979 § 236b gültig von 21.10.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  15. BDG 1979 § 236b gültig von 01.08.2007 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  17. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  18. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  19. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  20. BDG 1979 § 236b gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  21. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  22. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  23. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  24. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  25. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  26. BDG 1979 § 236b gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  27. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  28. BDG 1979 § 236b gültig von 14.10.2000 bis 13.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2000
  29. BDG 1979 § 236b gültig von 14.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  30. BDG 1979 § 236b gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  31. BDG 1979 § 236b gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  32. BDG 1979 § 236b gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DVG § 13 heute
  2. DVG § 13 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. DVG § 13 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  4. DVG § 13 gültig von 01.07.1994 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  5. DVG § 13 gültig von 11.07.1991 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  6. DVG § 13 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991

Spruch

W106 2123144-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 28.01.2016, Zl. BMF-00111073/004-PA-OS/2015, betreffend Aufhebung gemäß § 13 DVG iA Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß §236b BDG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 28.01.2016, Zl. BMF-00111073/004-PA-OS/2015, betreffend Aufhebung gemäß Paragraph 13, DVG iA Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß §236b BDG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 13 DVG 1984 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, DVG 1984 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(18.04.2016)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (BF) steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

I.1. Mit Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 17.11.2008 wurde gemäß § 236b BDG 1979 festgestellt, dass die BF zum 31.10.2008 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 35 Jahren, 3 Monaten und 23 Tagen aufweist.römisch eins.1. Mit Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 17.11.2008 wurde gemäß Paragraph 236 b, BDG 1979 festgestellt, dass die BF zum 31.10.2008 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 35 Jahren, 3 Monaten und 23 Tagen aufweist.

Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 28.01.2016 gemäß § 13 Abs. 1 DVG in Verbindung mit § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben und gemäß § 236b BDG 1979 idF der 2. DR-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007 festgestellt, dass die BF zum 31.10.2008 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 33 Jahren, 2 Monaten und 23 Tagen aufweist.Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 28.01.2016 gemäß Paragraph 13, Absatz eins, DVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben und gemäß Paragraph 236 b, BDG 1979 in der Fassung der 2. DR-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, festgestellt, dass die BF zum 31.10.2008 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 33 Jahren, 2 Monaten und 23 Tagen aufweist.

Die Anwendung des § 13 Abs. 1 DVG wurde damit begründet, dass die zur Anwendung kommenden materiellen gesetzlichen Bestimmungen (Anm: nämlich des § 236b Abs. 2 Z 4 BDG 1979) der Behörde keinen Ermessensspielraum einräumen, auch seien diese gesetzlichen Bestimmungen eindeutig und völlig klar und unmissverständlich formuliert und forderten somit eine ganz bestimmte, nämlich die nunmehr korrekte Entscheidung durch die Oberbehörde. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sowie der tatsächlichen Kenntnis der Karenzzeiten liege eine objektive Erkennbarkeit des fehlerhaften Bescheides vor.Die Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, DVG wurde damit begründet, dass die zur Anwendung kommenden materiellen gesetzlichen Bestimmungen Anmerkung, nämlich des Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979) der Behörde keinen Ermessensspielraum einräumen, auch seien diese gesetzlichen Bestimmungen eindeutig und völlig klar und unmissverständlich formuliert und forderten somit eine ganz bestimmte, nämlich die nunmehr korrekte Entscheidung durch die Oberbehörde. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sowie der tatsächlichen Kenntnis der Karenzzeiten liege eine objektive Erkennbarkeit des fehlerhaften Bescheides vor.

Die BF habe im Zeitraum vom 11. November 1982 bis 2. März 1983 und vom 9. September 1985 bis 26. Dezember 1985 nachweislich Wochengeld bezogen, d.s. 7 Monate und 10 Tage.

Sie habe Karenz nach § 15 MSchG im Ausmaß von 2 Jahren, 3 Monaten und 7 Tagen in Anspruch genommen (d.s. die Zeiträume vom 3. Juli 1981 bis 30. April 1982, vom 12. April 1983 bis 5. Januar 1984 und vom 15. Februar 1986 bis 31. Oktober 1986). Somit können gemäß § 236b Abs. 2 Z 4 BDG 1979 als Kindererziehungszeit 2 Jahre, 8 Monate und 23 Tage berücksichtigt werden.Sie habe Karenz nach Paragraph 15, MSchG im Ausmaß von 2 Jahren, 3 Monaten und 7 Tagen in Anspruch genommen (d.s. die Zeiträume vom 3. Juli 1981 bis 30. April 1982, vom 12. April 1983 bis 5. Januar 1984 und vom 15. Februar 1986 bis 31. Oktober 1986). Somit können gemäß Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 als Kindererziehungszeit 2 Jahre, 8 Monate und 23 Tage berücksichtigt werden.

Laut der Berechnung gemäß § 236b BDG 1979 hätte der Spruch richtigerweise lauten müssen, dass die BF zum 31. Oktober 2008 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 33 Jahren, 2 Monaten und 23 Tagen aufweise.Laut der Berechnung gemäß Paragraph 236 b, BDG 1979 hätte der Spruch richtigerweise lauten müssen, dass die BF zum 31. Oktober 2008 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 33 Jahren, 2 Monaten und 23 Tagen aufweise.

Der in einer Tabelle dargestellten Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit (ausgenommen eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes) wurden zugrunde gelegt:

• Nach § 236b Abs. 2 Z 1 BDG 1979 die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit (im Beamtinnen- bzw. Beamtenverhältnis), das ist die Zeit vom Beginn des Beamtinnen- bzw. Beamtenverhältnisses bis zu dem dem Einlangen des Antrags vom 24. Oktober 2008 folgenden Monatsletzten (wobei allfällige Teilbeschäftigungszeiten voll zählen), ausgenommen die Zeiten des Wochengeldbezuges vom 11. November 1982 bis 2. März 1983 und vom 9. September 1985 bis 26. Dezember 1985 bzw. die Karenzurlaubszeiten gemäß § 75 BDG 1979 vom 1. Mai 1982 bis 10. November 1982, vom 6. Jänner 1984 bis 8. September 1985 und vom 1. November 1986 bis 31. Oktober 1988.• Nach Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit (im Beamtinnen- bzw. Beamtenverhältnis), das ist die Zeit vom Beginn des Beamtinnen- bzw. Beamtenverhältnisses bis zu dem dem Einlangen des Antrags vom 24. Oktober 2008 folgenden Monatsletzten (wobei allfällige Teilbeschäftigungszeiten voll zählen), ausgenommen die Zeiten des Wochengeldbezuges vom 11. November 1982 bis 2. März 1983 und vom 9. September 1985 bis 26. Dezember 1985 bzw. die Karenzurlaubszeiten gemäß Paragraph 75, BDG 1979 vom 1. Mai 1982 bis 10. November 1982, vom 6. Jänner 1984 bis 8. September 1985 und vom 1. November 1986 bis 31. Oktober 1988.

• Nach § 236b Abs. 2 Z 2 BDG 1979 die bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechneten Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag in Höhe von 7 % der ASVG/ GSVG/BSVG-Berechnungsgrundlage zu leisten war oder ist oder für die Sie einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet haben oder noch leisten.• Nach Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 die bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechneten Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag in Höhe von 7 % der ASVG/ GSVG/BSVG-Berechnungsgrundlage zu leisten war oder ist oder für die Sie einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet haben oder noch leisten.

Das sind die mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (GZ. GA 2-17785/3/77 vom 29. Juni 1977) angerechneten Vordienstzeiten, ausgenommen die Schul- und Studienzeiten (1 Jahr, 1 Monat, 7 Tage; für diese sind mangels der Eigenschaft als Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, auch wenn für sie ein besonderer Pensionsbeitrag entrichtet oder ein Überweisungsbeitrag geleistet worden wäre).

• Nach § 236b Abs. 2 Z 4 BDG 1979 Zeiten der Kindererziehung im Sinne des ASVG (nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. § 227a ASVG höchstens 48 Monate ab der Geburt eines Kindes bzw. höchstens 60 Monate bei einer Mehrlingsgeburt), soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten;• Nach Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 Zeiten der Kindererziehung im Sinne des ASVG (nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. Paragraph 227 a, ASVG höchstens 48 Monate ab der Geburt eines Kindes bzw. höchstens 60 Monate bei einer Mehrlingsgeburt), soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten;

dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen.

Das sind folgende Zeiten:

Es liegen beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG vor, und zwar im Ausmaß von 2 Jahren, 3 Monaten und 7 Tagen. Das Höchstausmaß von 60 Monaten verringert sich daher auf 2 Jahre, 8 Monate, 23 Tage.

Nach den §§ 8 bzw. 227a ASVG sind pro Kind max. 48 Monate Kindererziehungszeit ab der Geburt vorgesehen (60 Monate bei Mehrlingsgeburt); das gilt auch für die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen in § 236b Abs. 2 Z 4. BDG 1979.Nach den Paragraphen 8, bzw. 227a ASVG sind pro Kind max. 48 Monate Kindererziehungszeit ab der Geburt vorgesehen (60 Monate bei Mehrlingsgeburt); das gilt auch für die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen in Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979.

Für Zwecke der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit sind Kindererziehungszeiten taggenau zu berücksichtigen, d.h. ab dem Tag der Geburt bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres (bzw. des 5. Lebensjahres bei Mehrlingsgeburt).

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig. Wenn sich Kindererziehungszeiten mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, sind Letztere vorrangig zu berücksichtigen.Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig. Wenn sich Kindererziehungszeiten mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 decken, sind Letztere vorrangig zu berücksichtigen.

Die BF hat Karenzurlaube nach § 75 BDG 1979 vom 1. Mai 1982 bis 10. November 1982; vom 6. Jänner 1984 bis 8. September 1985 und vom 1. November 1986 bis 31. Oktober 1988 im Ausmaß von 4 Jahren, 2 Monaten und 13 Tagen in Anspruch genommen. Innerhalb des oben angeführten Höchstausmaßes unter Beachtung der vorrangigen Berücksichtigung von Zeiten nach Z 1 bis 3 gelten von diesen Zeiten als Kindererziehungszeiten daher nur 2 Jahre, 8 Monate und 23 Tage.Die BF hat Karenzurlaube nach Paragraph 75, BDG 1979 vom 1. Mai 1982 bis 10. November 1982; vom 6. Jänner 1984 bis 8. September 1985 und vom 1. November 1986 bis 31. Oktober 1988 im Ausmaß von 4 Jahren, 2 Monaten und 13 Tagen in Anspruch genommen. Innerhalb des oben angeführten Höchstausmaßes unter Beachtung der vorrangigen Berücksichtigung von Zeiten nach Ziffer eins bis 3 gelten von diesen Zeiten als Kindererziehungszeiten daher nur 2 Jahre, 8 Monate und 23 Tage.

I.2. Gegen den Bescheid vom 28.01.2016 erhob die BF rechtzeitig Beschwerde.römisch eins.2. Gegen den Bescheid vom 28.01.2016 erhob die BF rechtzeitig Beschwerde.

Zu § 13 DVG führte die BF aus, dass sie nicht wusste und auch nicht wissen musste, das der Bescheid vom 17.11.2008 gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße, da sie einer Information der Gewerkschaft aus 2007 entnommen habe, dass pro Kind maximal 4 Jahre für Kindererziehung angerechnet würden. Diese Zeitspanne habe sie für ihre 3 Kinder nicht ausgeschöpft. Auch sei in sämtlichen Bescheiden bezüglich der Karenzurlaube kein Hinweis erkennbar gewesen, das irgendwelche Zeiten nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen sollten. Bei Überprüfung des Bescheides vom 17.11.2008 habe sie festgestellt, dass sämtliche Karenzurlaube (wesentlich unter 12 Jahren bei 3 Kindern) als Kindererziehungszeiten berücksichtigt wurden. Sie habe keinen Grund gesehen, den Bescheid diesbezüglich anzuzweifeln und habe sie ihn nach sorgfältiger Überprüfung für richtig erachtet. Da der Bescheid ihren Unterlagen entsprochen habe, habe sie nicht erkennen und auch nicht wissen müssen, dass der Bescheid zwingenden Rechtsnormen widerspreche, zumal sich die Rechtswidrigkeit nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergeben habe. Sie ersuche daher um ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 28.01.2016, sodass der Bescheid vom 17.11.2008 wieder Gültigkeit habe.Zu Paragraph 13, DVG führte die BF aus, dass sie nicht wusste und auch nicht wissen musste, das der Bescheid vom 17.11.2008 gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße, da sie einer Information der Gewerkschaft aus 2007 entnommen habe, dass pro Kind maximal 4 Jahre für Kindererziehung angerechnet würden. Diese Zeitspanne habe sie für ihre 3 Kinder nicht ausgeschöpft. Auch sei in sämtlichen Bescheiden bezüglich der Karenzurlaube kein Hinweis erkennbar gewesen, das irgendwelche Zeiten nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen sollten. Bei Überprüfung des Bescheides vom 17.11.2008 habe sie festgestellt, dass sämtliche Karenzurlaube (wesentlich unter 12 Jahren bei 3 Kindern) als Kindererziehungszeiten berücksichtigt wurden. Sie habe keinen Grund gesehen, den Bescheid diesbezüglich anzuzweifeln und habe sie ihn nach sorgfältiger Überprüfung für richtig erachtet. Da der Bescheid ihren Unterlagen entsprochen habe, habe sie nicht erkennen und auch nicht wissen müssen, dass der Bescheid zwingenden Rechtsnormen widerspreche, zumal sich die Rechtswidrigkeit nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergeben habe. Sie ersuche daher um ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 28.01.2016, sodass der Bescheid vom 17.11.2008 wieder Gültigkeit habe.

Zudem weist die BF darauf hin, dass im angefochtenen Bescheid § 236b Abs. 2 Z 5 BDG (Wochengeld) in der Tabelle nicht angeführt wurde, sodass die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht der zum Stichtag 31.10.2008 geltenden Rechtslage entspreche.Zudem weist die BF darauf hin, dass im angefochtenen Bescheid Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer 5, BDG (Wochengeld) in der Tabelle nicht angeführt wurde, sodass die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht der zum Stichtag 31.10.2008 geltenden Rechtslage entspreche.

1.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.03.2016 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde in allen Punkten beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Demnach ist unstrittig, dass die BF vom 11.11.1982 bis 02.03.1983 und vom 09.09.1985 bis 26.12.1985 Wochengeld bezogen hat, d.s. 7 Monate und 10 Tage.

Sie hat weiter vom 03.07.1981 bis 30.04.1982, vom 12.04.1983 bis 05.01.1984 und vom 15.02.1986 bis 31.10.1986 Karenz nach § 15 MSchG in Anspruch genommen, d.s. im Ausmaß von 2 Jahren, 3 Monaten und 7 Tagen.Sie hat weiter vom 03.07.1981 bis 30.04.1982, vom 12.04.1983 bis 05.01.1984 und vom 15.02.1986 bis 31.10.1986 Karenz nach Paragraph 15, MSchG in Anspruch genommen, d.s. im Ausmaß von 2 Jahren, 3 Monaten und 7 Tagen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 13 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, idF BGBl. I Nr. 165/2005 lautet:Paragraph 13, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, lautet:

"Zu § 68 AVG"Zu Paragraph 68, AVG

§ 13. (1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.Paragraph 13, (1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

(2) Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Abs. 1 und gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,(2) Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Absatz eins und gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,

1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG oder1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des Paragraph 68, AVG oder

2. im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand

oder Dienstverhältnis angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG -ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 - abändern oder aufheben.oder Dienstverhältnis angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG -ausgenommen in den Fällen des Absatz eins, - abändern oder aufheben.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 2 ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 6 zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.(3) Zur Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz 2, ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.

(4) Die Nichtigerklärung im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides.(4) Die Nichtigerklärung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides.

(5) Die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtig erklärte Bescheid erlassen worden ist."(5) Die Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtig erklärte Bescheid erlassen worden ist."

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf § 13 Abs. 1 DVG gestützt. Die dort verwendete Wortfolge "zwingende gesetzliche Vorschriften" ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend zu verstehen, dass es sich um Vorschriften handeln muss, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen. In Ansehung des "Kennenmüssens" des Verstoßes gegen solche Vorschriften kommt es nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen (eine Tatsachenfrage) an. Die Aufhebung ist vielmehr nach Maßgabe der Rechtsprechung dann "zwingend geboten", wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften im vorher genannten Verständnis verstößt. Es ist also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 DVG nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21.01.2015, 2011/12/0103). Dabei ist auch auf die den Gesetzesmaterialien zu § 13 DVG entnehmbare Verpflichtung des Dienstgebers hinzuweisen, für das Bestehen eines gesetzmäßigen Zustandes zu sorgen, weshalb die Dienstbehörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sein soll, offenbar rechtswidrige Bescheide jederzeit aufzuheben (vgl. zB VwGH 22.04.2009, 2008/12/0091).Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf Paragraph 13, Absatz eins, DVG gestützt. Die dort verwendete Wortfolge "zwingende gesetzliche Vorschriften" ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend zu verstehen, dass es sich um Vorschriften handeln muss, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen. In Ansehung des "Kennenmüssens" des Verstoßes gegen solche Vorschriften kommt es nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen (eine Tatsachenfrage) an. Die Aufhebung ist vielmehr nach Maßgabe der Rechtsprechung dann "zwingend geboten", wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften im vorher genannten Verständnis verstößt. Es ist also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 13, Absatz eins, DVG nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 21.01.2015, 2011/12/0103). Dabei ist auch auf die den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 13, DVG entnehmbare Verpflichtung des Dienstgebers hinzuweisen, für das Bestehen eines gesetzmäßigen Zustandes zu sorgen, weshalb die Dienstbehörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sein soll, offenbar rechtswidrige Bescheide jederzeit aufzuheben vergleiche zB VwGH 22.04.2009, 2008/12/0091).

Diese grundsätzlichen Erwägungen zur Auslegung des § 13 Abs. 1 DVG vorangestellt ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:Diese grundsätzlichen Erwägungen zur Auslegung des Paragraph 13, Absatz eins, DVG vorangestellt ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Nach § 236b Abs. 2 Z 4 BDG 1979 zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit Zeiten der Kindererziehung im Sinne des §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz 1955 (ASVG), soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG) oder entsprechenden Bestimmungen.Nach Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit Zeiten der Kindererziehung im Sinne des Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz 1955 (ASVG), soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG) oder entsprechenden Bestimmungen.

Der aufgehobene Bescheid vom 17.11.2008 berücksichtigt bei der Berechnung der Kindererziehungszeit gemäß § 236 b Abs. 2 Z 4 BDG 1979 nicht, dass sich das Höchstausmaß der Kindererziehungszeit um die beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen verkürzt.Der aufgehobene Bescheid vom 17.11.2008 berücksichtigt bei der Berechnung der Kindererziehungszeit gemäß Paragraph 236, b Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 nicht, dass sich das Höchstausmaß der Kindererziehungszeit um die beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen verkürzt.

Die BF hat Karenz nach § 15 MSchG im Ausmaß von 2 Jahren, 3 Monaten und 7 Tagen in Anspruch genommen (d.s. die Zeiträume vom 03.07.1981 bis 30.04.1982, vom 12.04.1983 bis 05. 01.1984 und vom 15.02.1986 bis 31.10.1986). Somit können gemäß § 236 b Abs. 2 Z 4 BDG 1979 als Kindererziehungszeit 2 Jahre, 8 Monate und 23 Tage berücksichtigt werden. Ferner wurden bei der Berechnung fälschlich die Zeiten des Wochengeldbezuges berücksichtigt.Die BF hat Karenz nach Paragraph 15, MSchG im Ausmaß von 2 Jahren, 3 Monaten und 7 Tagen in Anspruch genommen (d.s. die Zeiträume vom 03.07.1981 bis 30.04.1982, vom 12.04.1983 bis 05. 01.1984 und vom 15.02.1986 bis 31.10.1986). Somit können gemäß Paragraph 236, b Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 als Kindererziehungszeit 2 Jahre, 8 Monate und 23 Tage berücksichtigt werden. Ferner wurden bei der Berechnung fälschlich die Zeiten des Wochengeldbezuges berücksichtigt.

Dies ergibt gemäß § 236b BDG 1979 zum Feststellungszeitpunkt 31.10.2008 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 33 Jahren, 2 Monaten und 23 Tagen.Dies ergibt gemäß Paragraph 236 b, BDG 1979 zum Feststellungszeitpunkt 31.10.2008 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 33 Jahren, 2 Monaten und 23 Tagen.

Die BF bestreitet nicht, dass der aufgehobene Bescheid vom 17.11.2008 zwingenden Rechtsvorschriften, nämlich dem § 236b Abs. 2 Z 4 BDG 1979 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 2. DR-Novelle 2007 widerspricht. Sie beruft sich lediglich darauf, dass sie nicht wusste und auch nicht wissen musste, dass der Bescheid zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht.Die BF bestreitet nicht, dass der aufgehobene Bescheid vom 17.11.2008 zwingenden Rechtsvorschriften, nämlich dem Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 2. DR-Novelle 2007 widerspricht. Sie beruft sich lediglich darauf, dass sie nicht wusste und auch nicht wissen musste, dass der Bescheid zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Bestimmung des § 236b Abs. 2 Z 4 BDG 1979 eine zwingende Rechtsvorschrift ist, wonach sich bei der Berechnung der Kindererziehungszeit das Höchstausmaß der Anrechenbarkeit um die beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählenden Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen verkürzt. Ein Entscheidungsspielraum wird der Behörde mit dieser Bestimmung nicht eingeräumt.Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Bestimmung des Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 eine zwingende Rechtsvorschrift ist, wonach sich bei der Berechnung der Kindererziehungszeit das Höchstausmaß der Anrechenbarkeit um die beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählenden Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen verkürzt. Ein Entscheidungsspielraum wird der Behörde mit dieser Bestimmung nicht eingeräumt.

Nach der oben bereits dargestellten Rechtsprechung stellt die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 DVG nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften ab, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen. Wenngleich im aufgehobenen Bescheid die einschränkende Regelung des zweiten Halbsatzes der Z 4 des § 236b Abs. 2 BDG 1979 nicht wiedergegeben wird - worin auch die fehlerhafte Berechnung der anrechenbaren Kindererziehungszeiten offensichtlich begründet ist - wäre bei Kenntnis der eindeutigen Rechtsvorschrift objektiv erkennbar gewesen, dass sich das anrechenbare Höchstausmaß der Kindererziehungszeiten um die von der BF in Anspruch genommenen Zeiten nach dem MSchG verkürzt, zumal es im Beschwerdefall nicht bloß um vielleicht nicht auffallende wenige Monate oder Tage sondern um insgesamt etwas mehr als zwei Jahre geht. Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand der BF ins Leere, dass sie einer Information der Gewerkschaft entnommen habe, dass pro Kind maximal 4 Jahre für die Kindererziehung angerechnet würden, weil die Frage des "Wissenmüssens" objektiv anhand der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsnormen zu prüfen ist und subjektive Umstände wie das Vertrauen auf eine Information von dritter Seite keine Rolle spielen.Nach der oben bereits dargestellten Rechtsprechung stellt die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 13, Absatz eins, DVG nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften ab, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen. Wenngleich im aufgehobenen Bescheid die einschränkende Regelung des zweiten Halbsatzes der Ziffer 4, des Paragraph 236 b, Absatz 2, BDG 1979 nicht wiedergegeben wird - worin auch die fehlerhafte Berechnung der anrechenbaren Kindererziehungszeiten offensichtlich begründet ist - wäre bei Kenntnis der eindeutigen Rechtsvorschrift objektiv erkennbar gewesen, dass sich das anrechenbare Höchstausmaß der Kindererziehungszeiten um die von der BF in Anspruch genommenen Zeiten nach dem MSchG verkürzt, zumal es im Beschwerdefall nicht bloß um vielleicht nicht auffallende wenige Monate oder Tage sondern um insgesamt etwas mehr als zwei Jahre geht. Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand der BF ins Leere, dass sie einer Information der Gewerkschaft entnommen habe, dass pro Kind maximal 4 Jahre für die Kindererziehung angerechnet würden, weil die Frage des "Wissenmüssens" objektiv anhand der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsnormen zu prüfen ist und subjektive Umstände wie das Vertrauen auf eine Information von dritter Seite keine Rolle spielen.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie den offensichtlich rechtswidrigen Bescheid vom 17.11.2008 in Anwendung des § 13 DVG richtig stellte und die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit gemäß § 236b BDG 1979 mit 33 Jahren, 2 Monaten und 23 Tagen neu festgestellt hat.Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie den offensichtlich rechtswidrigen Bescheid vom 17.11.2008 in Anwendung des Paragraph 13, DVG richtig stellte und die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 236 b, BDG 1979 mit 33 Jahren, 2 Monaten und 23 Tagen neu festgestellt hat.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die Behörde von der Bestimmung des § 13 DVG 1984 zu Recht Gebrauch gemacht hat, konnte aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die Behörde von der Bestimmung des Paragraph 13, DVG 1984 zu Recht Gebrauch gemacht hat, konnte aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit, Berichtigung, Kenntnis,
Rechtskraft der Entscheidung, Rechtswidrigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2123144.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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