Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
A gegen Bundesminister für Inneres vom 14. November 1989, Zl. 270.638/2-III/13/89, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hat der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Nationalität, den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 21. Februar 1989, mit dem festgestellt worden war, beim Beschwerdeführer lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und führte begründend aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, man habe bereits in der Schule versucht, die albanische Sprache abzuschaffen und es sei nicht gerne gesehen worden, wenn in der Öffentlichkeit albanisch gesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Jahre 1984 gemeinsam mit einigen Schulkollegen Flugblätter mit der Aufschrift "Freies Kosovo" verteilt. Seine Kollegen seien ausgeforscht und zu fünf Jahren Haft verurteilt worden, hätten aber bei ihrer Vernehmung den Beschwerdeführer nicht verraten, sodaß er auch nie ausgeforscht worden sei. Während der Ableistung seines Militärdienstes sei der Beschwerdeführer schlechter als die übrigen Jugoslawen behandelt worden. Verfolgungen in religiöser oder politischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer aber nicht ausgesetzt gewesen. In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer noch ergänzend vorgebracht, der "Demokratischen Volksfront zur Befreiung Kosovos" als Mitglied angehört zu haben.
Dieses Vorbringen wertete die belangte Behörde insbesondere deshalb als ungeeignet, das Vorliegen von Fluchtgründen im Sinne der Flüchtlingskonvention zu bescheinigen, weil in den Ausführungen des Beschwerdeführers über die allgemeine Unterdrückung der albanischen Volksgruppe in Jugoslawien nicht zum Ausdruck gekommen sei, ob und welche Repressalien der Beschwerdeführer persönlich hinzunehmen gehabt hätte. Hinsichtlich der behaupteten Schwierigkeiten bei Ableistung des Militärdienstes sei nicht ersichtlich, inwieweit diese ausschließlich auf die albanische Abstammung des Beschwerdeführers oder allenfalls auch auf sein persönliches Verhalten zurückzuführen gewesen seien. Da dem Beschwerdeführer aus der von ihm behaupteten Flugblattverteilung im Jahre 1984 keinerlei Konsequenzen erwachsen seien, könne auch in dieser Hinsicht das Vorliegen von Verfolgung nicht erkannt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Asylverfahren verletzt. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, sich durch ergänzende Befragung des Beschwerdeführers Klarheit über Art und Schwere der während der Ableistung des Militärdienstes gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen zu verschaffen. Auch habe sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Mitgliedschaft bei der "Demokratischen Volksfront zur Befreiung Kosovos" nicht auseinandergesetzt. In dieser Hinsicht wäre es aber Aufgabe der belangten Behörde gewesen, allenfalls durch ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers festzustellen, ob nicht allein durch die Zugehörigkeit zu der angeführten Vereinigung Verfolgungshandlungen hätten ausgelöst werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Die vom Beschwerdeführer angeführte Verteilung von Flugblättern hat die belangte Behörde zu Recht außer Betracht gelassen, weil der Beschwerdeführer selbst keinerlei daraus für ihn entstandene Konsequenzen geltend gemacht hat. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte allgemeine Unterdrückung der albanischen Volksgruppe hat die belangte Behörde, da der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe mit Ausnahme seiner Dienstzeit beim Militär keine gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen abgeleitet hat, in unbedenklicher Weise als nicht ausreichend für das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung erachtet (vgl. hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1988, Zl. 88/01/0155).
Was die behaupteten Verfolgungshandlungen wähend der Militärdienstzeit des Beschwerdeführers anbelangt, werden die Vermutungen der belangten Behörde zwar nicht durch das Ermittlungsverfahren erhärtet, doch vermag der in dieser Vorgangsweise der belangten Behörde gelegene Verfahrensmangel der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil allenfalls ausschließlich während der Ableistung des Militärdienstes erlittene Verfolgung für sich allein nicht geeignet ist, begründete Furcht vor Verfolgung auch im zivilen Leben zu belegen.
Die Beschwerde ist insoweit im Recht, als darin der belangten Behörde vorgeworfen wird, nicht auf die vom Beschwerdeführer in der Berufung vorgebrachte Mitgliedschaft zu der angeführten Vereinigung eingegangen zu sein. Allerdings ist auch dieser der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensmangel nicht wesentlich, weil der Beschwerdeführer weder behauptet hat, seine Mitgliedschaft sei den staatlichen Behörden bekannt geworden, noch daß wegen dieser Mitgliedschaft konkret gegen ihn vorgegangen worden wäre. Bei einem derartigen Vorbringen hätte die belangte Behörde aber auch bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensmangels zu keinem anderen Bescheid gelangen können.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010048.X00Im RIS seit
25.04.1990Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009