TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/25 89/03/0047

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §46;
StVO 1960 §38 Abs5;
StVO 1960 §39 Abs1;

Betreff

N gegen Tiroler Landesregierung vom 2. Jänner 1989, Zl. IIb2-V-7109/3-1988, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz sprach mit Straferkenntnis vom 24. August 1988 aus, der Beschwerdeführer habe am 30. November 1987 um 17.27 Uhr den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Innsbruck, Museumstraße-Kreuzung Bruneckerstraße in Richtung Osten gelenkt und es dabei unterlassen, vor der dort befindlichen Haltelinie anzuhalten; er habe die dort befindliche Ampelanlage bei rotem Licht durchfahren und die Fahrt in östliche Richtung fortgesetzt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 5 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 40 Stunden) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Übertretung sei durch zwei Lichtbilder der an der im Spruch angeführten Kreuzung angebrachten Rotlichtüberwachungskamera erwiesen.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde das Ermittlungsverfahren ergänzt. Das Erhebungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht. Er nahm dazu nicht Stellung.

Mit Bescheid vom 2. Jänner 1989 wies die Tiroler Landesregierung die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 ab. Zur Begründung führte die Berufungsbehörde aus, der Sachverhalt gründe sich auf die Auswertung von durch eine Rotlichtüberwachungskamera hergestellten Fotos. Das Stadtbauamt Innsbruck habe über Anfrage mitgeteilt, daß die Verkehrslichtsignalanlage Museumstraße-Bruneckerstraße zum Tatzeitpunkt in Betrieb gewesen sei. Die Rotlichtüberwachungskamera sei am 25. November 1987 um 15.00 Uhr an der gegenständlichen Kreuzung aufgestellt und von der hiefür zuständigen Firma überprüft worden. Im Rahmen der wöchentlichen Gerätekontrolle sei am 1. Dezember 1987 eine neuerliche Überprüfung erfolgt, bei welcher keinerlei Störungen festgestellt worden seien. Der Stellungnahme des Stadtbauamtes seien zwei vollständige Aufnahmen der Rotlichtüberwachungskamera beigelegt worden, auf denen vor allem auf dem rechten Signalgeber in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen das Rotlicht einwandfrei erkennbar sei. Auf Grund der beiden Aufnahmen könne einwandfrei davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer die Ampel bei rotem Licht durchfahren habe. In Anbetracht des Umstandes, daß vor dem roten Licht viermal grünblinkendes Licht und anschließend gelbes Licht das Ende des Zeichens für "freie Fahrt" ankündige, könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß sich der Beschwerdeführer auf das Rotlicht der Ampelanlage nicht rechtzeitig hätte einstellen können. Da keinerlei Anhaltspunkte gegeben seien, daß die Ampelanlage und die Kamera sowie die mit dem Fotoapparat gekoppelte Uhr nicht funktioniert hätten und darüberhinaus zwei Lichtbilder vorlägen, die einwandfrei beweisen, daß der Beschwerdeführer bei rotem Licht die Ampelanlage durchfahren habe, sei die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung als erwiesen anzusehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde stütze sich ausschließlich auf die Fotos und die Vermutung, daß die mit einer Zeiteinrichtung gekoppelte Fotoanlage funktioniert habe, also der Fotoapparat nur dann ausgelöst habe, wenn die Ampelanlage auf Rot geschaltet gewesen sei. Aus den Fotos sei jedoch nicht ersichtlich, daß rotes Licht aufgeleuchtet habe, zumal die rechtsseitige Ampelanlage auf keinem Foto zu sehen sei, zumindest ein derartiges Foto im Akt der Erstbehörde nicht vorhanden sei. Im übrigen sei ein "Fotoapparat mit gekoppelter Uhr" kein im Verwaltungsstrafverfahren vorgesehenes Beweismittel. Es hätte daher der Durchführung der von ihm beantragten Beweise "auf Einholung eines Sachbefundes zur Frage der Reaktionszeit, allenfalls der Möglichkeit noch im letzten Augenblick zu bremsen, allenfalls auch zur Möglichkeit, welche Fehler bei der Blinkanlage bzw. bei dem gekoppelten Fotoapparat" im Augenblick seines Durchfahrens vorliegen hätten können, bedurft.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Vorweg ist zu bemerken, daß gemäß § 46 AVG 1950, der gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Ausgehend davon stellen auch die mit einer Rotlichtüberwachungskamera hergestellten Lichtbilder ein zulässiges Beweismittel im Verwaltungsstrafverfahren dar. Die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers ist gesetzlich nicht gedeckt.

Unrichtig ist ferner die Behauptung des Beschwerdeführers, daß auf keinem Foto die rechtsseitige Ampelanlage zu sehen sei. Dies trifft zwar auf die der Anzeige angeschlossenen Fotos zu, nicht aber auf die der belangten Behörde im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten und von ihr ihrer Entscheidung zugrunde gelegten beiden Lichtbilder, die die von der Rotlichtüberwachungskamera zur Tatzeit über den Tatort (Kreuzungszufahrt) gemachten Aufnahmen vollständig wiedergeben und auf denen auch die in Fahtrichtung des Beschwerdeführers gesehen auf der rechten Seite der Kreuzung angebrachte Ampelanlage festgehalten ist. Der Beschwerdeführer hat sich dazu trotz gebotener Gelegenheit im Verwaltungsstrafverfahren nicht geäußert und es ungeachtet der diesbezüglichen Darlegungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides offenbar auch vor Einbringung der Beschwerde unterlassen, sich durch Akteneinsicht Gewißheit über den wahren Sachverhalt zu verschaffen. Denn nur so ist es erklärlich, daß er seine Beschwerdeausführungen auf einen zum Teil mit der Aktenlage nicht übereinstimmenden Sachverhalt gründet.

Aus den beiden zuletzt angeführten Schwarz-Weiß-Fotos ergibt sich auf Grund der unterschiedlichen Helligkeit der drei Lichtzeichen der Verkehrsampel eindeutig, daß zum Zeitpunkte der Aufnahme mit der Rotlichtüberwachungskamera vom obersten Lichtzeichen Licht ausgestrahlt wurde, weshalb die belangte Behörde, ohne daß ihr eine Rechtswidrigkeit anzulasten ist, gemäß § 39 Abs. 1 StVO als erwiesen annehmen durfte, daß zu diesem Zeitpunkte die Verkehrslichtsignalanlage Rotlicht aufwies. Bei diesem Sachverhalt war es weder von Bedeutung, wieweit der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug von der Haltelinie entfernt war, als die Verkehrsampel auf Rotlicht umschaltete, noch wie schnell er gefahren ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1982, Zl. 81/03/0194), weshalb die Einholung eines Sachbefundes zur Frage der Reaktionszeit und der Möglichkeit, noch im letzten Augenblick zu bremsen, entbehrlich war. Aber auch die Möglichkeit eines technischen Fehlers der Verkehrslichtsignalanlage oder der automatischen Rotlichtüberwachungskamera kommt nicht in Betracht, wenn die Verkehrslichtsignalanlage im Moment der fotografischen Aufnahme rotes Licht zeigte, weil dann nicht gesagt werden kann, daß die Verkehrslichtsignalanlage nicht funktioniert hätte und der Kontakt fälschlicherweise zu einem Zeitpunkt ausgelöst worden wäre, in dem rotes Licht nicht gegeben gewesen sei. Das bedeutet aber, daß die Fotos die Wirklichkeit wiedergeben, weshalb es auch dazu keiner weiteren Ermittlungen durch die belangte Behörde bedurfte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 1987, Zl. 87/02/0040).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie auf Grund der ihr vorgelegenen beiden Lichtbilder, auf denen neben den Verkehrslichtsignalanlagen die Haltelinie vor der Kreuzung sowie die Stellungen des Fahrzeuges zum Zeitpunkte der jeweiligen Aufnahmen und die Zeiten ersichtlich sind, die ab dem Umschalten der Ampelanlage auf Rotlicht verstrichen sind, davon ausging, daß der Bfr nicht vor der dort befindlichen Haltelinie anhielt und trotz des Rotlichtes in die Kreuzung einfuhr.

Die Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030047.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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