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L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung der ProstitutionsV Linz-Graben vom 30.3.1987; belangte Behörden sind der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz (V-erlassende Behörde) und die oö. Landesregierung (zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes iS des §58 Abs1 VerfGG); von Beamten des Amtes der Landesregierung gefertigten Äußerungen liegen keine Beschlüsse des Kollegiums Landesregierung zugrunde; zur Vertretung eines angefochtenen Landesgesetzes ist die Landesregierung als Kollegium berufen, auch Verordnungen der Landesregierung sind von ihr als Kollegium vor dem VfGH zu verantorten; hier hat die oö. Landesregierung iS des Art19 Abs1 und 101 Abs1 B-VG als oberste (Aufsichts-)Behörde neben der V-erlassenden Behörde die V mitzuverantworten; wer hier für die Landesregierung auftreten kann, richtet sich nach dem BVG über die Ämter der Landesregierungen, BGBl. 289/1925 und den landesgesetzlichen Vorschriften; Übertragung der Abgabe einer Äußerung im Wege der GO der Landesregierung an eine einzelnes Landesregierungsmitglied oder im Wege der GO des Amtes der Landesregierung an einen einzelnen Beamten zulässig Untätigkeit der Behörde - keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Individualantrag auf Aufhebung des §2 Abs1 und 5 Oö PolizeistrafG; Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerinnen nicht durch die bekämpfte Gesetzesstelle, sondern erst durch die Erlassung einer V nach §2 Abs2 - Mangel der Antragslegitimation PrositutionsV Linz-Graben vom 30.3.1987; Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerinnen durch die V, die die weitere Ausübung der Prostitution in der gemieteten Wohnung untersagt; Provokation eines Verwaltungsstrafverfahrens nach §2 der V iVm §2 Abs3 und §10 Abs1 litb Oö PolizeistrafG nicht zumutbar; Zulässigkeit des Antrages; Qualifikation als V; Unbedenklichkeit der in §2 Abs2 Oö PolizeistrafG angeordneten Rechtsform der V; sich aus dem unterschiedlichen Wesen der Rechtssatztypen der Verordnung und der Bescheide ergebende Differenzierungen sind nicht unsachlich, sondern unvermeidbar; kein Verstoß gegen Art83 Abs2 B-VG durch die V-Ermächtigung in §2 Abs2 leg. cit.; kein Widerspruch dieser Bestimmung zu Art18 Abs2 B-VG; Voraussetzungen für die V-Erlassung waren gegeben; keine Bedenken gegen die VSpruch
1. Die Beschwerden und die Gesetzesprüfungsanträge werden zurückgewiesen.
2. Die Verordnungsprüfungsanträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Das O.ö. Polizeistrafgesetz, LGBl. 36/1979, idF der Nov. LGBl. 94/1985, (im folgenden kurz: PolStG) regelt im §2 die Prostitution.römisch eins. 1. Das O.ö. Polizeistrafgesetz, Landesgesetzblatt 36 aus 1979,, in der Fassung der Nov. Landesgesetzblatt 94 aus 1985,, (im folgenden kurz: PolStG) regelt im §2 die Prostitution.
Die hier in Betracht zu ziehenden Bestimmungen lauten:
"§2
a) ......
e) wer einer Untersagung gemäß Abs1 oder 2 zuwiderhandelt.
2. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz übertrug mit V vom 3. Juli 1986 gemäß §43 Abs2 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1980, LGBl. 10, die Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen gemäß §2 Abs2 PolStG dem Stadtsenat. 2. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz übertrug mit römisch fünf vom 3. Juli 1986 gemäß §43 Abs2 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1980, Landesgesetzblatt 10, die Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen gemäß §2 Abs2 PolStG dem Stadtsenat.
3. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz beschloß am 2. März 1987 - gestützt auf §2 Abs2 des PolStG und die soeben wiedergegebene Übertragungs-V des Gemeinderates vom 3. Juli 1986 - folgende
"Verordnung
§1
Die Nutzung des Hauses Linz, Graben 5, zum Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution ist verboten.
§2
Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 200.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
§3
Diese V tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft." Diese römisch fünf tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft."
Dieser Beschluß wurde am 30. März 1987 im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 6/1987 kundgemacht.
II. 1. Die vier Einschreiterinnen üben ihren eigenen Angaben zufolge in Linz im Haus Graben Nr. 5 die Prostitution aus. Sie stellen in gesonderten, jedoch gleichlautenden Eingaben gestützt auf Art144 Abs1 B-VG (Antrag a), Art140 Abs1 B-VG (Antrag b) und Art139 Abs1 B-VG (Antrag c) - die Anträge:römisch zwei. 1. Die vier Einschreiterinnen üben ihren eigenen Angaben zufolge in Linz im Haus Graben Nr. 5 die Prostitution aus. Sie stellen in gesonderten, jedoch gleichlautenden Eingaben gestützt auf Art144 Abs1 B-VG (Antrag a), Art140 Abs1 B-VG (Antrag b) und Art139 Abs1 B-VG (Antrag c) - die Anträge:
"a) Der VfGH möge aussprechen, daß die Bf. dadurch, daß ihr am 3.4.1987 die Bestätigung der Untersuchung in ihrem 'Prostituiertenausweis' im Sinne des §2 der V des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 9.5.1974 ohne gesetzliche Grundlage verweigert wurde im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit verletzt wurde. "a) Der VfGH möge aussprechen, daß die Bf. dadurch, daß ihr am 3.4.1987 die Bestätigung der Untersuchung in ihrem 'Prostituiertenausweis' im Sinne des §2 der römisch fünf des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 9.5.1974 ohne gesetzliche Grundlage verweigert wurde im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit verletzt wurde.
b) Der VfGH wolle weiters §2 Abs2 sowie §2 Abs5 des O.ö. Polizeistrafgesetzes i.d.F. LGBl. Nr. 94/1985 als verfassungswidrig aufheben. b) Der VfGH wolle weiters §2 Abs2 sowie §2 Abs5 des O.ö. Polizeistrafgesetzes i.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 1985, als verfassungswidrig aufheben.
c) Der VfGH wolle die V des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 30.3.1987, Nr. 6/87, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 30.3.1987 als gesetzwidrig aufheben." c) Der VfGH wolle die römisch fünf des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 30.3.1987, Nr. 6/87, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 30.3.1987 als gesetzwidrig aufheben."
Außerdem wird der Zuspruch von Kosten begehrt.
2. Zu den Verordnungsprüfungsanträgen erstatteten der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz (als verordnungserlassende Behörde) und die O.ö. Landesregierung (als zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes iS des §58 Abs1 VerfGG) Äußerungen, in denen begehrt wird, diese Anträge abzuweisen.
Zu den von einem Beamten des Amtes der O.ö. Landesregierung gefertigten Äußerungen ist zu bemerken, daß ihnen keine Beschlüsse des Kollegiums Landesregierung zugrundeliegen.
Dennoch sind sie der Landesregierung zuzurechnen: Der VfGH hat zwar in den Erkenntnissen VfSlg. 10690/1985 S. 647, 10739/1985 S. 915, sowie VfSlg. 10036/1986, dargetan, daß Landesgesetze und von der Landesregierung als Kollegium beschlossene Verordnungen im verfassungsgerichtlichen Normenprüfungsverfahren (Art139 und 140 B-VG) von der Landesregierung als Kollegium zu vertreten sind; er sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Sie kann aber nicht auf Normenprüfungsverfahren übertragen werden, deren Gegenstand die von einer Gemeindebehörde (hier vom Stadtsenat Linz) erlassene V ist:Dennoch sind sie der Landesregierung zuzurechnen: Der VfGH hat zwar in den Erkenntnissen VfSlg. 10690/1985 Sitzung 647, 10739/1985 Sitzung 915, sowie VfSlg. 10036/1986, dargetan, daß Landesgesetze und von der Landesregierung als Kollegium beschlossene Verordnungen im verfassungsgerichtlichen Normenprüfungsverfahren (Art139 und 140 B-VG) von der Landesregierung als Kollegium zu vertreten sind; er sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Sie kann aber nicht auf Normenprüfungsverfahren übertragen werden, deren Gegenstand die von einer Gemeindebehörde (hier vom Stadtsenat Linz) erlassene römisch fünf ist:
§63 Abs1 VerfGG ordnet explizit an, daß zur Vertretung eines angefochtenen Landesgesetzes die Landesregierung berufen ist. Diese - aufgrund des Art148 B-VG erlassene, das Verfahren vor dem VfGH regelnde - Bestimmung ist (wie schon im Erkenntnis VfSlg. 5573/1967 ausgeführt wurde) dahin auszulegen, daß die damit der Landesregierung übertragene Zuständigkeit vom Kollegium zu handhaben ist und nicht etwa von einem einzelnen Landesregierungsmitglied wahrgenommen werden kann (vgl. auch VfSlg. 10598/1985). §63 Abs1 VerfGG ordnet explizit an, daß zur Vertretung eines angefochtenen Landesgesetzes die Landesregierung berufen ist. Diese - aufgrund des Art148 B-VG erlassene, das Verfahren vor dem VfGH regelnde - Bestimmung ist (wie schon im Erkenntnis VfSlg. 5573/1967 ausgeführt wurde) dahin auszulegen, daß die damit der Landesregierung übertragene Zuständigkeit vom Kollegium zu handhaben ist und nicht etwa von einem einzelnen Landesregierungsmitglied wahrgenommen werden kann vergleiche auch VfSlg. 10598/1985).
Der das Verordnungsprüfungsverfahren regelnde §58 Abs1 VerfGG spricht zum einen von der "Verwaltungsbehörde, die die V erlassen hat". Tritt als solche das Kollegium Landesregierung auf, so gilt das soeben für die Vertretung im Gesetzesprüfungsverfahren Gesagte; das VerfGG ordnet also zwingend an, daß Verordnungen der Landesregierung auch von ihr als Kollegium vor dem VfGH zu verantworten sind. Zum anderen spricht die zitierte Bestimmung des VerfGG von der "zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen V berufen ist"; diese Behörde hat neben der verordnungserlassenen Behörde als Oberbehörde oder als Aufsichtsbehörde (vgl. zB VfSlg. 8283/1978) die V mitzuverantworten. Die erwähnte Wendung verweist auf die Organisationsnormen, aus denen sich ergibt, wer die zuständige oberste Verwaltungsbehörde ist und wer sie im Verordnungsprüfungsverfahren zu vertreten hat. Der das Verordnungsprüfungsverfahren regelnde §58 Abs1 VerfGG spricht zum einen von der "Verwaltungsbehörde, die die römisch fünf erlassen hat". Tritt als solche das Kollegium Landesregierung auf, so gilt das soeben für die Vertretung im Gesetzesprüfungsverfahren Gesagte; das VerfGG ordnet also zwingend an, daß Verordnungen der Landesregierung auch von ihr als Kollegium vor dem VfGH zu verantworten sind. Zum anderen spricht die zitierte Bestimmung des VerfGG von der "zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen römisch fünf berufen ist"; diese Behörde hat neben der verordnungserlassenen Behörde als Oberbehörde oder als Aufsichtsbehörde vergleiche zB VfSlg. 8283/1978) die römisch fünf mitzuverantworten. Die erwähnte Wendung verweist auf die Organisationsnormen, aus denen sich ergibt, wer die zuständige oberste Verwaltungsbehörde ist und wer sie im Verordnungsprüfungsverfahren zu vertreten hat.
Im vorliegenden Verfahren hat den Art19 Abs1 und 101 Abs1 B-VG zufolge die o.ö. Landesregierung als oberste (Aufsichts-)Behörde einzuschreiten. Wer hier für die Landesregierung auftreten kann, richtet sich nach dem Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925, BGBl. 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien und den auf der Grundlage dieses BVG ergangenen maßgebenden landesrechtlichen Vorschriften. Es ist also zulässig, hier die Abgabe einer Äußerung im Wege der Geschäftsordnung der Landesregierung einem einzelnen Landesregierungsmitglied oder aufgrund der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung einem Beamten zu übertragen. Im vorliegenden Verfahren hat den Art19 Abs1 und 101 Abs1 B-VG zufolge die o.ö. Landesregierung als oberste (Aufsichts-)Behörde einzuschreiten. Wer hier für die Landesregierung auftreten kann, richtet sich nach dem Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925, Bundesgesetzblatt 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien und den auf der Grundlage dieses BVG ergangenen maßgebenden landesrechtlichen Vorschriften. Es ist also zulässig, hier die Abgabe einer Äußerung im Wege der Geschäftsordnung der Landesregierung einem einzelnen Landesregierungsmitglied oder aufgrund der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung einem Beamten zu übertragen.
III. Der VfGH hat erwogen:römisch drei. Der VfGH hat erwogen:
1. Zu den Beschwerden
a) Die Bf. behaupten, Ausweise gemäß §2 der V des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 9. April 1974, BGBl. 314, zu besitzen. Obgleich sie sich der vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchung nach dem §1 dieser a) Die Bf. behaupten, Ausweise gemäß §2 der römisch fünf des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 9. April 1974, Bundesgesetzblatt 314, zu besitzen. Obgleich sie sich der vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchung nach dem §1 dieser
V unterzogen hätten und frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden seien, habe die Behörde im erwähnten Ausweis am 3. April 1987 - entgegen dem §3 der V - keine Bestätigung über die vorgenommene Untersuchung erteilt; dies mit der Begründung, daß nach der V des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 2. März 1987 (s.o. I.3. - im folgenden kurz: PrV Linz-Graben) die Ausübung der Prostitution im Haus Graben Nr. 5, Linz, verboten ist.römisch fünf unterzogen hätten und frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden seien, habe die Behörde im erwähnten Ausweis am 3. April 1987 - entgegen dem §3 der römisch fünf - keine Bestätigung über die vorgenommene Untersuchung erteilt; dies mit der Begründung, daß nach der römisch fünf des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 2. März 1987 (s.o. römisch eins.3. - im folgenden kurz: PrV Linz-Graben) die Ausübung der Prostitution im Haus Graben Nr. 5, Linz, verboten ist.
b) Nichts spricht dafür, daß die Behörde etwa einen die Ausstellung der Bestätigung verweigernden, mündlich verkündeten Bescheid erlassen hätte.
Nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 6470/1971, 9025/1981, 9503/1982) liegt ein gemäß Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG beim VfGH anfechtbarer, in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangener Verwaltungsakt dann nicht vor, wenn - wie auch hier die Behörde bloß untätig blieb, weil sie in dieser Beziehung nicht von ihrer Befehls- und Zwangsgewalt Gebrauch gemacht hat.
Die Beschwerden waren daher wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
2. Zu den Gesetzesprüfungsanträgen
a) Aus den Anträgen ist erkennbar, daß sich die Antragstellerinnen ausschließlich deshalb in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt erachten, weil sie aufgrund der PrV Linz-Graben gehindert werden, weiterhin in dem von ihnen gemieteten Haus Graben Nr. 5 der Prostitution nachzugehen.
Dieser Eingriff in ihre Rechtssphäre tritt aber nicht unmittelbar durch die bekämpften Gesetzesstellen (§2 Abs2 und 5 PolStrG) ein, sondern wird erst durch die Erlassung einer V nach §2 Abs2 PolStrG aktualisiert. Es ist demnach Dieser Eingriff in ihre Rechtssphäre tritt aber nicht unmittelbar durch die bekämpften Gesetzesstellen (§2 Abs2 und 5 PolStrG) ein, sondern wird erst durch die Erlassung einer römisch fünf nach §2 Abs2 PolStrG aktualisiert. Es ist demnach
ausgeschlossen, daß die Antragstellerinnen durch das Gesetz unmittelbar in ihren Rechten iS des Art140 Abs1 letzter Absatz B-VG verletzt werden können (siehe VfSlg. 8978/1980). Eine allenfalls angenommene Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, auf das die Durchführungsverordnung gegründet ist, die die Antragstellerinnen tatsächlich aktuell rechtlich belastet, kann im Verordnungsprüfungsantrag geltend gemacht werden.
Die Gesetzesprüfungsanträge waren daher mangels Legitimation zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
3. Zu den Verordnungsprüfungsanträgen