TE Bvwg Erkenntnis 2016/4/20 W134 2101193-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2016
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Entscheidungsdatum

20.04.2016

Norm

AVG 1950 §63 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VermG §18a Abs1
VermG §18a Abs2
VermG §18a Abs3 Z1
VermG §3 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VermG § 18a heute
  2. VermG § 18a gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 18a gültig von 07.05.2012 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  4. VermG § 18a gültig von 01.07.1975 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 18a heute
  2. VermG § 18a gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 18a gültig von 07.05.2012 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  4. VermG § 18a gültig von 01.07.1975 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 18a heute
  2. VermG § 18a gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 18a gültig von 07.05.2012 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  4. VermG § 18a gültig von 01.07.1975 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008

Spruch

W134 2101193-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , vom 17.12.2014 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Wien vom 26.11.2014, GZ 1127/2014/01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom 17.12.2014 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Wien vom 26.11.2014, GZ 1127/2014/01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG stattgegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG stattgegeben.

Der Bescheid des Vermessungsamtes Wien vom 26.11.2014, GZ 1127/2014/01, wird aufgehoben.

Der Antrag von XXXX vom 21.05.2014 auf Umwandlung des Grundstückes 1292 KG 01903 Mauerbach in den Grenzkataster wird gemäß § 18a VermG zurückgewiesen.Der Antrag von römisch 40 vom 21.05.2014 auf Umwandlung des Grundstückes 1292 KG 01903 Mauerbach in den Grenzkataster wird gemäß Paragraph 18 a, VermG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 21.05.2014 wurde von XXXXXXXX ein Antrag auf Umwandlung des Grundstückes 1292 KG 01903 Mauerbach in den Grenzkataster gestellt. Es wurden nicht alle Zustimmungen der angrenzenden Eigentümer beigebracht.

Mit Benachrichtigung des Vermessungsamtes Wien vom 11.07.2014, GZ 1127/2014/01, wurden die Anrainer, insbesondere der Beschwerdeführer, aber auch XXXXXXXX mit einer "Benachrichtigung gem. § 18a VermG" benachrichtigt. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 16.07.2014 durch Hinterlegung zugestellt und von diesem auch behoben.Mit Benachrichtigung des Vermessungsamtes Wien vom 11.07.2014, GZ 1127/2014/01, wurden die Anrainer, insbesondere der Beschwerdeführer, aber auch XXXXXXXX mit einer "Benachrichtigung gem. Paragraph 18 a, VermG" benachrichtigt. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 16.07.2014 durch Hinterlegung zugestellt und von diesem auch behoben.

Mit Benachrichtigung des Vermessungsamtes Wien vom 04.08.2014, GZ 1127/2014/01, wurde eine weitere Benachrichtigung gem. § 18a VermG an die Anrainer XXXXXXXX und den Beschwerdeführer gesandt. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 06.08.2014 durch Hinterlegung zugestellt und von diesem auch behoben.Mit Benachrichtigung des Vermessungsamtes Wien vom 04.08.2014, GZ 1127/2014/01, wurde eine weitere Benachrichtigung gem. Paragraph 18 a, VermG an die Anrainer XXXXXXXX und den Beschwerdeführer gesandt. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 06.08.2014 durch Hinterlegung zugestellt und von diesem auch behoben.

Mit Schreiben vom 21.08.2014 (Poststempel 27.08.2014) erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen den Grenzverlauf.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.11.2014 wurde das Grundstück 1292 in den Grenzkataster umgewandelt, wobei die Behörde davon ausging, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers außerhalb der 4-wöchigen Einwendungsfrist, welche aus ihrer Sicht am 16.07.2014 zu laufen begonnen hatte, erhoben wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 21.05.2014 wurde von XXXXXXXX ein Antrag auf Umwandlung des Grundstückes 1292 KG 01903 Mauerbach in den Grenzkataster gestellt. Es wurden nicht alle Zustimmungen der angrenzenden Eigentümer beigebracht. (Akt des Vermessungsamtes Wien)

Mit Benachrichtigung des Vermessungsamtes Wien vom 11.07.2014, GZ 1127/2014/01, wurden die Anrainer, insbesondere der Beschwerdeführer, aber auch XXXXXXXX mit einer "Benachrichtigung gem. § 18a VermG" benachrichtigt. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 16.07.2014 durch Hinterlegung zugestellt und von diesem auch behoben. (Akt des Vermessungsamtes Wien)Mit Benachrichtigung des Vermessungsamtes Wien vom 11.07.2014, GZ 1127/2014/01, wurden die Anrainer, insbesondere der Beschwerdeführer, aber auch XXXXXXXX mit einer "Benachrichtigung gem. Paragraph 18 a, VermG" benachrichtigt. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 16.07.2014 durch Hinterlegung zugestellt und von diesem auch behoben. (Akt des Vermessungsamtes Wien)

Mit Benachrichtigung des Vermessungsamtes Wien vom 04.08.2014, GZ 1127/2014/01, wurde eine weitere Benachrichtigung gem. § 18a VermG an die Anrainer XXXXXXXXXXXX und den Beschwerdeführer gesandt. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 06.08.2014 durch Hinterlegung zugestellt und von diesem auch behoben. (Akt des Vermessungsamtes Wien)Mit Benachrichtigung des Vermessungsamtes Wien vom 04.08.2014, GZ 1127/2014/01, wurde eine weitere Benachrichtigung gem. Paragraph 18 a, VermG an die Anrainer XXXXXXXXXXXX und den Beschwerdeführer gesandt. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 06.08.2014 durch Hinterlegung zugestellt und von diesem auch behoben. (Akt des Vermessungsamtes Wien)

Mit Schreiben vom 21.08.2014 (Poststempel 27.08.2014) erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen den Grenzverlauf. (Akt des Vermessungsamtes Wien)

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.11.2014 wurde das Grundstück 1292 in den Grenzkataster umgewandelt. (Akt des Vermessungsamtes Wien)

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammern genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2016 bezweifelt wurde und daher außer Zweifel steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 18a VermG, BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012, lautet:Paragraph 18 a, VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2012,, lautet:

(1) Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind von der beabsichtigten Umwandlung gemäß § 17 Z 1 oder 3, unter Anschluß einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung, in Kenntnis zu setzen.(1) Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind von der beabsichtigten Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, oder 3, unter Anschluß einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung, in Kenntnis zu setzen.

(2) Werden innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen den Grenzverlauf erhoben, so gelten die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen.

(3) Werden solche Einwendungen erhoben, so ist

Am 21.05.2014 wurde von

XXXXXXXXXXXX ein Antrag auf Umwandlung des Grundstückes 1292 KG 01903 Mauerbach in den Grenzkataster gestellt. Es wurden nicht alle Zustimmungen der angrenzenden Eigentümer beigebracht.

Gemäß § 18a Abs 1 VermG sind in einem solchen Fall die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist von der beabsichtigten Umwandlung unter Anschluss einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung in Kenntnis zu setzen. Werden innerhalb von 4 Wochen keine Einwendungen gegen den Grenzverlauf erhoben, so gelten die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen (§ 18a Abs 2 VermG).Gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, VermG sind in einem solchen Fall die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist von der beabsichtigten Umwandlung unter Anschluss einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung in Kenntnis zu setzen. Werden innerhalb von 4 Wochen keine Einwendungen gegen den Grenzverlauf erhoben, so gelten die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen (Paragraph 18 a, Absatz 2, VermG).

Bei einer Benachrichtigung gemäß § 18a Abs. 1 VermG handelt es sich um eine Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG, welche nicht gesondert anfechtbar ist. Diese Verfahrensanordnung kann erst gemeinsam mit dem Bescheid bekämpft werden, der das Verfahren erledigt und zwar derart, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird. Anders als Bescheide werden Verfahrensanordnungen auch nicht rechtskräftig, können also - solange das Verfahren nicht durch Bescheid abgeschlossen ist - aufgehoben oder abgeändert werden. (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, S. 209)Bei einer Benachrichtigung gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, VermG handelt es sich um eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG, welche nicht gesondert anfechtbar ist. Diese Verfahrensanordnung kann erst gemeinsam mit dem Bescheid bekämpft werden, der das Verfahren erledigt und zwar derart, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird. Anders als Bescheide werden Verfahrensanordnungen auch nicht rechtskräftig, können also - solange das Verfahren nicht durch Bescheid abgeschlossen ist - aufgehoben oder abgeändert werden. (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, S. 209)

Die belangte Behörde hat eine solche Benachrichtigung gemäß § 18a VermG einerseits mit Schreiben vom 11.07.2014, GZ 1127/2014/01, und andererseits mit Schreiben vom 04.08.2014, GZ 1127/2014/01, den Parteien zugestellt. Die belangte Behörde hat somit ihre Benachrichtigung vom 11.07.2014 durch die nachfolgende Benachrichtigung vom 04.08.2014 ersetzt. Die Frist zur Erhebung von Einwendungen begann daher für den Beschwerdeführer mit der Zustellung der Benachrichtigung vom 04.08.2014 an ihn, dies war der 06.08.2014.Die belangte Behörde hat eine solche Benachrichtigung gemäß Paragraph 18 a, VermG einerseits mit Schreiben vom 11.07.2014, GZ 1127/2014/01, und andererseits mit Schreiben vom 04.08.2014, GZ 1127/2014/01, den Parteien zugestellt. Die belangte Behörde hat somit ihre Benachrichtigung vom 11.07.2014 durch die nachfolgende Benachrichtigung vom 04.08.2014 ersetzt. Die Frist zur Erhebung von Einwendungen begann daher für den Beschwerdeführer mit der Zustellung der Benachrichtigung vom 04.08.2014 an ihn, dies war der 06.08.2014.

Mit Schreiben vom 21.08.2014 (Poststempel 27.08.2014) erhob der Beschwerdeführer somit rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Frist gemäß § 18a Abs. 2 VermG Einwendungen gegen den Grenzverlauf. Die belangte Behörde hätte daher gemäß § 18 Abs. 3 Z. 1 VermG den Antrag vonMit Schreiben vom 21.08.2014 (Poststempel 27.08.2014) erhob der Beschwerdeführer somit rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Frist gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, VermG Einwendungen gegen den Grenzverlauf. Die belangte Behörde hätte daher gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, VermG den Antrag von

XXXXXXXXXXXXXXXX vom 21.05.2014 zurückzuweisen gehabt.

Gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Da dies der Fall ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Da dies der Fall ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH vom 18. Oktober 2001, 2000/06/0022), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH vom 18. Oktober 2001, 2000/06/0022), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Einwendungen, Frist, Grenzkataster,
Grenzverlauf, Grundsteuerkataster, Rechtzeitigkeit der Einwendungen,
Umwandlung, Verfahrensanordnung, Vermessung, Zurückweisung,
Zustellung, Zustellung durch Hinterlegung, Zustimmungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W134.2101193.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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