TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/26 90/06/0042

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Veröffentlicht am 26.04.1990
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;

Norm

BauO Stmk 1968 §57 Abs1 lita idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §70a;
BauRallg;

Betreff

Dr. N als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der O gegen Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz vom 17. Jänner 1990, Zl. A 17-K-4.732/1989-1 betreffend Beseitigung konsensloser Baulichkeiten.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Ausführungen der Beschwerde im Zusammenhang mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 6. Juni 1989 wurde der Eigentümerin der Liegenschaft Graz, X-Straße 93 (Grundstück Nr. nn1/n in EZ nnn, KG T), der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die auf diesem Grundstück ohne baubehördliche Bewilligung hergestellten Bauten, und zwar

1) das ostseitig an die bestehende Pkw-Garage bzw. südseitig an das bestehende Nachbarobjekt angebaute Hallenbad in Massivbauweise mit Flachdachkonstruktion und Nebenräumen (Sauna, Dusche, WC, Küche, Zimmer) im Ausmaß von

ca. 19,60 x 8,40 m bzw. 11,50 x 4,60 m, 2) das Stiegenhaus als Verbindung vom Wohnhaus zum Hallenbad dienend, 3) den Abstellraum in Massivbauweise mit Flachdach im Ausmaß von ca. 2,45 x 3,20 m und 4) die Sichtschutzmauer 15 cm dick und 2,25 m hoch binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und das anfallende Material vom Grundstück zu entfernen.

Dieser Bescheid wurde sowohl an die grundbücherliche Eigentümerin, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als auch an den bestellten Masseverwalter adressiert; beide Ausfertigungen wurden dem beschwerdeführenden Masseverwalter zugestellt.

In der dagegen erhobenen Berufung machte der Masseverwalter vor allem geltend, daß die Gemeinschuldnerin auf Grund der Insolvenz vermögensunfähig sei und ihr daher die Beseitigung allfällig gesetzwidrig errichteter Bauten nicht auferlegt werden könne; die Gesetzesstellen, die dem Spruch zugrunde lägen, seien nicht ausreichend bezeichnet; die Bauten seien sehr wohl baubehördlich bewilligt worden, wobei sich der Masseverwalter auf die Einvernahme der Gemeinschuldnerin und auf noch vorzulegende Urkunden berief.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung mit der Begründung ab, daß vorschriftswidrige Bauten ohne Rücksicht darauf zu beseitigen seien, ob sie einen sanitätspolizeilichen, feuerpolizeilichen oder sonstigen Übelstand darstellten. Auf die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit komme es - anders als bei Instandsetzungsaufträgen - in diesem Zusammenhang nicht an. Auch habe die Baubehörde erster Instanz durchaus die wesentliche Norm des § 70 a der Stmk. Bauordnung 1986 in der geltenden Fassung zitiert.

Zum Vorbringen, die Bauten wären baubehördlich bewilligt, stellte die belangte Behörde fest, daß dem Erhebungsplan des zuständigen Baukontrollors vom 28. April 1987 ein Lageplan angeschlossen sei, in dem in roter Farbe die konkreten, nicht bewilligten Baumassen eingetragen worden seien. Aus den Archivakten ergebe sich, daß mit Bescheid vom 23. Dezember 1936 die Bewilligung zur Erbauung eines Wohnhauses (ganz unterkellert, eingeschoßig mit ausgebautem Dachgeschoß), mit Bescheid vom 21. August 1958 die Baubewilligung zur Errichtung eines zweigeschoßigen Zubaues, mit Bescheid vom 19. März 1959 die Bewilligung zur Planänderung (Zubau in waagrechter Richtung im Ausmaß von 9,0 x 7,65 m und Gesamtaufstockung des Wohnhauses) und schließlich mit Bescheid vom 14. Dezember 1961 die nachträgliche Baubewilligung für den Zubau einer Garage zum bestehenden Wohn- und Bürogebäude (eingeschoßig im Ausmaß von 5,5 x 5,5 m) erteilt worden seien. Diese baubehördlichen Unterlagen, die dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden seien, seien vollständig und lückenlos, sodaß die Behauptung, es lägen in Wahrheit Bewilligungen für die von der Baubehörde erster Instanz als konsenslos angesehenen Bauführungen vor, unzutreffend sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme dazu lediglich die schon in der Berufung angeführten Argumente wiederholt, ohne ein Beweismittel für die Behauptung, es lägen Bewilligungen vor, anzubieten, geschweige denn ein solches vorzulegen. Auch die in der Berufung beantragte Vernehmung der Hauseigentümerin (Gemeinschuldnerin) habe keinen Beweis für das Vorliegen von Bewilligungen geliefert.

Daß aber die Errichtung eines Hallenbades in Massivbauweise mit Flachdachkonstruktion und Nebenräumen, die Errichtung eines Stiegenhauses, eines Abstellraumes in Massivbauweise mit Flachdach und die Errichtung einer Sichtschutzmauer jeweils in den im erstinstanzlichen Bescheid genau angegebenen Ausmaßen der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegen, könne nicht ernstlich bezweifelt werden.

Dagegen richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend machende Beschwerde. In dieser wird vor allem geltend gemacht, daß aus dem Nichteinliegen eines Baubewilligungsbescheides für die als konsenslos angeführten Bauten in den Archivakten noch nicht auf das Fehlen einer Baubewilligung für diese Bauten zwingend geschlossen werden könne. Der Sachverständige hätte dartun müssen, nach welchen Gesichtspunkten Akten archiviert würden und wie Akten allenfalls in Verstoß geraten könnten, weiters, wie die Nachsuche im Archiv erfolgt sei, da ja ohne Hinweise auf die genaue Vorgangsweise beim Ausheben von Archivakten in der wesentlichen Frage, ob Baubewilligungen vorhanden seien oder nicht, jegliche Kontrollmöglichkeit fehle.

Der Bescheid sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil die Gesetzesstellen, die dem Spruch zugrunde lägen, unvollständig bezeichnet seien. Rechtsirrig würden von der Behörde die Gesetzesstellen nicht zitiert, aus welchen sich ergebe, ob für ein Bauwerk eine Baubewilligung notwendig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 70 a der Stmk. Bauordnung 1968 (BO), LGBl. Nr. 149, in der Fassung LGBl. Nr. 14/1989, sind vorschriftswidrige Bauten, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wurde, zu beseitigen. Damit ergibt sich ausdrücklich aus dem Gesetz, daß konsenslose Bauten, also solche, für die sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch im Zeitpunkt der Auftragserteilung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war bzw. ist, eine solche aber nicht vorliegt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1987, Zl. 84/06/0221, BauSlg. Nr. 859), auf Grund eines baupolizeilichen Auftrages zu beseitigen sind, ohne daß es weiterer Voraussetzungen hiefür bedarf; es ist dabei auch bedeutungslos, ob die konsenslosen Bauführungen bewilligungsfähig wären.

Gemäß § 57 Abs. 1 lit. a BO sind "Neubauten" jedenfalls bewilligungspflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt unter "Neubau" im Sinne der Stmk. Bauordnung nicht nur die Herstellung von Gebäuden, sondern auch die sonstiger baulicher Anlagen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1987, Zl. 86/06/0266, BauSlg. Nr. 922). Bau (Bauwerk) ist jede Anlage, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist und die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht worden ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 21. Juni 1965, Zl. 392/65, vom 24. Juni 1968, Zl. 462/68, und vom 15. November 1971, Zl. 254/70). Nach der Rechtsprechung fällt darunter nicht nur die Errichtung einer Stützmauer (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. November 1987, Zl. 87/06/0114, BauSlg. Nr. 1008), sondern sogar eine fundierte Einfriedung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1978, Zl. 2357/77), erst recht also die vorliegende 2,25 m hohe Sichtschutzmauer. Daß die überdies im baubehördlichen Auftrag genannten Gebäude nach § 57 Abs. 1 lit. a BO bewilligungspflichtig sind, ergibt sich von selbst. In allen diesen Fragen ist keine Änderung der Rechtslage eingetreten, sodaß davon ausgegangen werden kann, daß die Maßnahmen nicht nur bewilligungspflichtig sind, sondern auch im Zeitpunkt ihrer Errichtung, wofür nach Lage der Dinge frühestens der Zeitpunkt der Errichtung der (bewilligten) Garage in den Jahren 1959/1961 angenommen werden kann, bewilligungspflichtig waren.

Unter den gegebenen Umständen konnte die belangte Behörde aber auch mit Recht davon ausgehen, daß für die im Beseitigungsauftrag genannten Bauten keine Baubewilligung vorliegt, hat der Beschwerdeführer doch keinen Anhaltspunkt dafür geboten, wann etwa eine solche Bewilligung erteilt worden sei; im Gegensatz zu älteren Bauten kann auch nicht von vornherein unterstellt werden, daß erteilte Baubewilligungen nicht in Evidenz geführt werden. Ohne konkreten Anhaltspunkt würde es die Erhebungspflicht der belangten Behörde überspannen, einen (praktisch unmöglichen) Negativbeweis zu erbringen. Sie konnte daher mit Grund von der Vollständigkeit der Aktenunterlagen ausgehen.

Damit zeigt sich, daß durch den angefochtenen Bescheid Parteienrechte nicht verletzt worden sind; die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Damit erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060042.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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