TE Bvwg Beschluss 2016/4/22 W131 2111510-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.04.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W131 2111510-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde der teilweise anwaltlich vertretenen XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde der teilweise anwaltlich vertretenen römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid vom 26.02.2014 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungenrömisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen

Mit Mehrfachantrag-Flächen beantragten die Beschwerdeführer als Ehegemeinschaft die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012. Die Beschwerdeführer waren 2012 auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. 9726519.

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118811277, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 831,05 gewährt.

Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119903691, wurde den Beschwerdeführern wegen Änderung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.027,01 gewährt.

Mit letztgültigem Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120914118, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2012 schließlich eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 895,28 gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund einer Vorortkontrolle auf der Alm mit der BNr. 9726519 vom 28.08.2013 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden habe müssen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Am 11.04.2016 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Beschwerdeführer iSd § 43 Abs 5 AVG im Konsens mit der belangten Behörde eine 8i-MOG-Erklärung an die AMA übergaben und im weiteren Konsens mit der Behörde eine Aufhebung und Zurückverweisung als angemessen erachteten.Am 11.04.2016 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Beschwerdeführer iSd Paragraph 43, Absatz 5, AVG im Konsens mit der belangten Behörde eine 8i-MOG-Erklärung an die AMA übergaben und im weiteren Konsens mit der Behörde eine Aufhebung und Zurückverweisung als angemessen erachteten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 29 Abs. 3 AMA-Gesetz ist das BVwG auch zur Beschwerdeerledigung dieser sachlich in den Bereich des MOG fallenden Beschwerdesache zuständig.Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AMA-Gesetz ist das BVwG auch zur Beschwerdeerledigung dieser sachlich in den Bereich des MOG fallenden Beschwerdesache zuständig.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zurückverweisung:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher

das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Die in der mündlichen Verhandlung am 11.04.2016 vorgelegte 8i MOG-Erklärung ist bei der Beurteilung des Betriebsprämienanspruchs zu berücksichtigen und wird nach dem Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung führen.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit an die AMA einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,
Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, mangelndes Ermittlungsverfahren,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rückforderung, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W131.2111510.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten