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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/15/0032Betreff
HH und KH gegen
1. Finanzamt Klagenfurt vom 5. April 1989, EWAZ 013-II-0120, betreffend
a) die Erhöhung des Einheitswertes gemäß Art. II des Abschnittes XII des Abgabenänderungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 570, und
b) den Grundsteuermeßbescheid auf den 1. Jänner 1985, sowie
2. gegen Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 31. Juli 1989, Zl. 120-5/89, zum selben Gegenstand
Spruch
1. Die Beschwerde gegen die erstangeführten Bescheide wird zurückgewiesen;
2. die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Zu 1.: In einer Beschwerdeergänzung vom 20. März 1990 gaben die Beschwerdeführer auch die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt vom 5. April 1989 als Beschwerdegegenstand an. Da gegen diese Bescheide ein Rechtsmittel offenstand, mußte die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bescheide des Finanzamtes richtet, bereits mangels Erschöpfung des Instanzenzuges wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen werden (siehe auch Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 385 ff und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu 2.: Nach Abtretung der ursprünglich beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erteilte dieser den Beschwerdeführern einen Mängelbehebungsauftrag. In demselben wurden die Beschwerdeführer unter anderem darauf hingewiesen, daß der (dem Mängelbehebungsauftrag entsprechende) ergänzende Schriftsatz in DREIfacher (Unterstreichung bereits im Mängelbehebungsauftrag) Ausfertigung vorzulegen ist.
Die Beschwerdeführer entsprachen dem Mängelbehebungsauftrag dadurch nur unvollständig, als sie den schon zu Punkt 1 erwähnten ergänzenden Schriftsatz vom 20. März 1990 nur in zweifacher Ausfertigung einbrachten. Damit haben sie den Mängelbehebungsauftrag nur unvollständig erfüllt (Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1979, Zl. 363/79, vom 24. Oktober 1985, Zl. 85/08/0141, vom 2. Dezember 1987, Zl. 87/03/0224, vom 27. September 1988, Zl. 88/08/0213, und vom 19. Oktober 1988, Zl. 88/03/0157). Die nur mangelhafte Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der Unterlassung der Behebung von Mängeln im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG gleichzusetzen (siehe Dolp, aaO, Seite 523 und die dort erwähnte Rechtsprechung).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990150006.X00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
22.04.2010