TE Bvwg Beschluss 2016/4/25 W120 2125153-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2016
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Entscheidungsdatum

25.04.2016

Norm

ABGB §280
AVG 1950 §9
B-VG Art.133 Abs5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ABGB § 280 heute
  2. ABGB § 280 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 280 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 280 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. AVG 1950 § 9 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W120 2125153-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Einzelrichter Dr. Christian EISNER über die Beschwerde des XXXX vom 21.04.2016 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Einzelrichter Dr. Christian EISNER über die Beschwerde des römisch 40 vom 21.04.2016 beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2016 eingebrachter Beschwerdevorlage übermittelte Herr XXXX eine als Beschwerde, u.a. an das Bundesverwaltungsgericht, bezeichnete Eingabe.Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2016 eingebrachter Beschwerdevorlage übermittelte Herr römisch 40 eine als Beschwerde, u.a. an das Bundesverwaltungsgericht, bezeichnete Eingabe.

Für XXXX wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 30. November 2004, 1 P 97/96 k - 276, Rechtsanwalt XXXX zum Sachwalter bestellt. Der Wirkungskreis dieses Sachwalters betrifft den "Verkehr mit Ämtern, Behörden und Gerichten". Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht teilte der Sachwalter mit, dass er die Erhebung der oben genannten Beschwerde nicht genehmige.Für römisch 40 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 30. November 2004, 1 P 97/96 k - 276, Rechtsanwalt römisch 40 zum Sachwalter bestellt. Der Wirkungskreis dieses Sachwalters betrifft den "Verkehr mit Ämtern, Behörden und Gerichten". Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht teilte der Sachwalter mit, dass er die Erhebung der oben genannten Beschwerde nicht genehmige.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. angeführten Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03. Oktober 2014, Ra 2014/02/0065 mwN.)Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen vergleiche etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03. Oktober 2014, Ra 2014/02/0065 mwN.)

Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen.Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den Paragraph 280, ABGB und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen.

Die vorliegende Beschwerde wurde nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar von XXXX erhoben.Die vorliegende Beschwerde wurde nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar von römisch 40 erhoben.

Durch die vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Beschwerdeerhebung nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des XXXX Die Beschwerde ist in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben. Die Beschwerde ist daher gemäß § 31 Abs 1 iVm. § 28 Abs 1 VwGVG mangels Berechtigung des XXXX zu deren Erhebung, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. dazu den bereits zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03. Oktober 2014).Durch die vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Beschwerdeerhebung nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des römisch 40 Die Beschwerde ist in Bezug auf die Willensbildung gemäß Paragraph 280, ABGB unvollständig geblieben. Die Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mangels Berechtigung des römisch 40 zu deren Erhebung, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen vergleiche dazu den bereits zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03. Oktober 2014).

Schlagworte

Genehmigung, Prozessfähigkeit, Sachwalter, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W120.2125153.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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