TE Vwgh Beschluss 1990/5/7 89/15/0156

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Veröffentlicht am 07.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §289 Abs1;
UStG 1972 §21 Abs3;
UStG 1972 §21 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

J-Gesellschaft mbH in Liquidation gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. Oktober 1989, Zl. 6/2-2249/87-05, betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis Dezember 1985 und Jänner bis Juli 1986

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende, am 18. Dezember 1989 zur Post gegebene Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 1989, mit dem diese die Berufung der Beschwerdeführerin gegen zwei Bescheide des Finanzamtes betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis Dezember 1985 und Jänner bis Juli 1986 als unbegründet abwies.

Die Bescheide des Finanzamtes betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1985 und 1986 wurden der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 1989 zugestellt.

Gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1972 hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen, wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung unterläßt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Derartige Bescheide sind zwar im vollen Umfang anfechtbar, haben aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als sie (und gemäß § 289 Abs. 1 BAO an ihre Stelle getretene Berufungsentscheidungen) durch die Erlassung von Umsatzsteuerjahresbescheiden, die die gleichen Zeiträume erfassen, außer Kraft gesetzt werden (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 6. Mai 1985, Zl. 84/15/0078, vom 14. November 1988, Zl. 87/15/0025, und vom 13. November 1989, Zl. 87/15/0101).

Im vorliegenden Fall wurden somit die Bescheide über die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis Dezember 1985 und Jänner bis Juli 1986 durch die Erlassung der die Kalenderjahre 1985 und 1986 umfassenden Veranlagungsbescheide außer Kraft gesetzt, wodurch auch die Entscheidung über die Berufungen gegen die Vorauszahlungsbescheide keine Rechtswirkungen entfaltet.

Die gegen einen zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid gerichtete Beschwerde mußte daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150156.X00

Im RIS seit

07.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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