TE Vwgh Beschluss 1990/5/8 90/11/0005

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

VwGG §34 Abs1;
WehrG 1978 §37 Abs7 idF 1988/342;

Betreff

N gegen Militärkommando Tirol vom 5. Oktober 1989, ohne Zl., betreffend Einberufung zu einer Kaderübung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid (Einberufungsbefehl) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 36 des Wehrgesetzes 1978 zur Ableistung einer Kaderübung vom 4. bis 20. Dezember 1989 einberufen; dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 1989 zugestellt.

Mit Bescheid des Militärkommandos Tirol vom 17. Oktober 1989, dem Beschwerdeführer zugestellt am 20. Oktober 1989, wurde der Beschwerdeführer "gemäß § 37 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 lit. b und § 27 Abs. 3 Z. 4 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, i.d.g.F., wegen der festgestellten besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen von der Verpflichtung zur Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes bis 31. Dezember 1989 befreit".

Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; diese Beschwerde wurde am 17. November 1989 zur Post gegeben.

Mit Beschluß vom 28. November 1989, B 1421/89, lehnte der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab; dieser Beschluß langte am 4. Jänner 1990 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Gemäß § 37 Abs. 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342, wird mit der Zustellung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen nach Zustellung eines Einberufungsbefehles u.a. eine Befreiung nach Abs. 2 oder 3 gewährt wurde, diese Einberufung für ihn unwirksam. Das hat zur Folge, daß der angefochtene Bescheid bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof für den Beschwerdeführer keine Rechtswirkungen mehr entfaltet hat. Der Beschwerdeführer konnte bereits damals durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht mehr verletzt sein. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 20. April 1990 nichts zu ändern. Die in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde ist daher unzulässig. Sie war mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110005.X00

Im RIS seit

05.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten