Entscheidungsdatum
28.04.2016Norm
AuslBG §4Spruch
G304 2115172-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, und die fachkundigen Laienrichter Thomas WIEDNER und Mag. Dr. Peter DEMSCHAR als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, geb. XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX, vom 01.09.2015, GZ: XXXX, betreffend den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, und die fachkundigen Laienrichter Thomas WIEDNER und Mag. Dr. Peter DEMSCHAR als Beisitzer über den Vorlageantrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice römisch 40 , vom 01.09.2015, GZ: römisch 40 , betreffend den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 08.05.2015 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den kroatischen Staatsbürger V. M.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 08.05.2015 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den kroatischen Staatsbürger römisch fünf. M.
2. Mit Bescheid vom 18.05.2015, GZ: GZ: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für2. Mit Bescheid vom 18.05.2015, GZ: GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für
V. M. für die berufliche Tätigkeit als Hilfsarbeiter wechselnder Art gem. § 4 Abs. 3 AuslBG nach Anhörung des Regionalbeirates ab.römisch fünf. M. für die berufliche Tätigkeit als Hilfsarbeiter wechselnder Art gem. Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG nach Anhörung des Regionalbeirates ab.
3. Der BF brachte gegen diesen Bescheid einen mit 26.05.2015 datierten und als "Einspruch" bezeichneten nicht näher begründeten Schriftsatz, bei der belangten Behörde eingelangt am 28.05.2015, ein.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.06.2015 wurde dem BF der Auftrag zur Mängelbehebung gem. § 13 Abs. 3 AVG erteilt, da sein als "Einspruch" bezeichnetes Schreiben nicht den Mindestanforderungen einer Beschwerde genügen würde.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.06.2015 wurde dem BF der Auftrag zur Mängelbehebung gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt, da sein als "Einspruch" bezeichnetes Schreiben nicht den Mindestanforderungen einer Beschwerde genügen würde.
5. Mit Schreiben vom 18.06.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 19.06.2015, führte der BF aus, dass er gegen den Bescheid vom 18.05.2015 Beschwerde erhebe, da er die Aufhebung des beantragten Bescheides und die Stattgebung seines Ansuchens auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für V. M. beantrage.5. Mit Schreiben vom 18.06.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 19.06.2015, führte der BF aus, dass er gegen den Bescheid vom 18.05.2015 Beschwerde erhebe, da er die Aufhebung des beantragten Bescheides und die Stattgebung seines Ansuchens auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für römisch fünf. M. beantrage.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 4 Abs. 3 Z. 1 AuslBG ab.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AuslBG ab.
7. Der BF stellte mit Schriftsatz vom 07.09.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.09.2015, fristgerecht einen Vorlageantrag.
8. Am 06.10.2015 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und der Vorlageantrag samt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
9. Das BVwG beraumte in der Folge mit Verfügung vom 05.11.2015, Zl. G304 2115172-1/2Z, für 15.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden.
10. Mit Email vom 13.11.2015 teilte der BF dem BVwG mit, dass er es "aufgebe" und es keinen Sinn habe, mit dem AMS zu diskutieren. Unter einem übermittelte der BF dem BVwG die Verfügung des BVwG betreffend die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung mit dem handschriftlichen Vermerk "Verfahren eingestellt! Bedanke mich - Grüße XXXX."10. Mit Email vom 13.11.2015 teilte der BF dem BVwG mit, dass er es "aufgebe" und es keinen Sinn habe, mit dem AMS zu diskutieren. Unter einem übermittelte der BF dem BVwG die Verfügung des BVwG betreffend die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung mit dem handschriftlichen Vermerk "Verfahren eingestellt! Bedanke mich - Grüße römisch 40 ."
11. Mit Verfügung vom 20.01.2016, Zl. G304 2115172-1/7Z, dem BF zugestellt am 27.01.2016, wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG erteilt und er aufgefordert, mitzuteilen, ob sein oben genannter handschriftlicher Vermerk als Zurückziehung seiner Beschwerde zu verstehen sei.11. Mit Verfügung vom 20.01.2016, Zl. G304 2115172-1/7Z, dem BF zugestellt am 27.01.2016, wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt und er aufgefordert, mitzuteilen, ob sein oben genannter handschriftlicher Vermerk als Zurückziehung seiner Beschwerde zu verstehen sei.
12. Mit Schriftsatz vom 04.02.2016, beim BVwG eingelangt am 08.02.2016, zog der BF die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Im vorliegenden Fall besteht somit Senatszuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:
Zufolge § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Zufolge Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zufolge § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Der BF hat mit Schreiben vom 04.02.2016 seine Beschwerde unmissverständlich zurückgezogen. Es war daher keine Sachentscheidung zu treffen. Das Verfahren war durch Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:G304.2115172.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016