TE Vwgh Beschluss 1990/5/9 90/03/0117

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Veröffentlicht am 09.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;

Betreff

N gegen Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 31. Oktober 1989, Zl. 240.704-12-II/4-1989, betreffend Enteignung zur Begründung von Dienstbarkeiten (mitbeteiligte Partei: Stadt Wien als Alleineigentümerin der prot. Firma Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 69)

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1990, Zl. 89/03/0322, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 31. Oktober 1989, Zl. 240.704-12-II/4-1989, erhobene Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen denselben Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 13. März 1990, B 1580/89, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde gegen den genannten Bescheid bereits entschieden hat, war die abgetretene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen entschiedener Sache ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. n.v.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1990, Zl. 90/19/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030117.X00

Im RIS seit

09.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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