TE Bvwg Erkenntnis 2016/4/29 W106 2124431-1

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Veröffentlicht am 29.04.2016
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Entscheidungsdatum

29.04.2016

Norm

ASVG §308
BDG 1979 §236d
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 308 heute
  2. ASVG § 308 gültig ab 01.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  3. ASVG § 308 gültig von 01.01.2016 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 308 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  5. ASVG § 308 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. ASVG § 308 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 308 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  8. ASVG § 308 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  9. ASVG § 308 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. BDG 1979 § 236d heute
  2. BDG 1979 § 236d gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 236d gültig von 15.08.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 236d gültig von 15.08.2018 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  6. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  8. BDG 1979 § 236d gültig von 01.08.2017 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. BDG 1979 § 236d gültig von 01.08.2017 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  10. BDG 1979 § 236d gültig von 31.07.2016 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  11. BDG 1979 § 236d gültig von 31.07.2016 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  12. BDG 1979 § 236d gültig von 01.02.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  13. BDG 1979 § 236d gültig von 29.12.2015 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. BDG 1979 § 236d gültig von 12.02.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  15. BDG 1979 § 236d gültig von 29.12.2011 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  16. BDG 1979 § 236d gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W106 2124431-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 07.07.2015, GZ 4860.190156/0197-PP/2015, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236d BDG 1979, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 07.07.2015, GZ 4860.190156/0197-PP/2015, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 236 d, BDG 1979, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 236d BDG 1979 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 236 d, BDG 1979 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(29.04.2016)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Professorin an einem Gymnasium in 5020 Salzburg in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Professorin an einem Gymnasium in 5020 Salzburg in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2015 wurde auf Grund des Antrags der BF gemäß § 236d Abs. 4 BDG 1979 zum Stichtag 28.02.2015 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 32 Jahren, 10 Monaten und 15 Tagen festgestellt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2015 wurde auf Grund des Antrags der BF gemäß Paragraph 236 d, Absatz 4, BDG 1979 zum Stichtag 28.02.2015 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 32 Jahren, 10 Monaten und 15 Tagen festgestellt.

In der Begründung wird hiezu nach Wiedergabe des § 236d Abs. 2 BDG 1979 ausgeführt, dass im Sinne dieser Bestimmungen folgende Zeiten als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit berücksichtigt wurden:In der Begründung wird hiezu nach Wiedergabe des Paragraph 236 d, Absatz 2, BDG 1979 ausgeführt, dass im Sinne dieser Bestimmungen folgende Zeiten als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit berücksichtigt wurden:

 

Jahre

Monate

Tage

gemäß § 236d Abs. 2 gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2,

01.07.1976 - 08.08.1976

00

01

08

Ziff. 2

06.02.1978 - 11.02.1978

00

00

06

Ziff. 2

16.03.1978 - 18.03.1978

00

00

03

Ziff. 2

20.03.1978 - 25.03.1978

00

00

06

Ziff. 2

27.03.1978 - 31.03.1978

00

00

04

Ziff. 2

27.11.1978 - 31.08.1979

00

09

04

Ziff. 2

08.09.1980 - 29.12.1988

08

03

22

Ziff. 2

30.12.1988 - 21.04.1989

00

03

22

Ziff. 5

22.04.1989 - 06.03.1990

00

10

15

Ziff. 4

14.09.1992 - 27.07.1995

02

10

14

Ziff. 1

28.07.1995 - 01.06.1997

01

10

04

Ziff. 1

02.06.1997 - 12.09.1999

02

03

11

Ziff. 4

13.09.1999 - 28.02.2015

15

05

16

Ziff. 1

SUMME

32

10

15

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde. römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde.

Sie führte darin aus, dass sie mit der Berechnung ihrer beitragsgedeckten Jahre nicht einverstanden sei, weil ihrer Meinung nach ihre im ASVG erworbenen Zeiten im Zuge der Harmonisierung beider Pensionssysteme mit einbezogen werden müssten.

Ihre Tochter sei am 14.02.1989 geboren. Die BF sei vom 02.03.1992 bis 31.08.1992 als Angestellte tätig gewesen und habe im September 1992 ihren Dienst in der Schule wieder angetreten. Sie sei in der Zwischenzeit pragmatisiert worden. Nach ihrem zweiten Kind habe sie wieder vom 02.06.1997 bis 15.09.1999 als Angestellte gearbeitet. Diese Zeiten seien in ihrem Pensionskonto ausgewiesen.

Die BF bitte die belangte Behörde für die betreffenden ASVG-Zeiten ein Überweisungsverfahren bei der Pensionsversicherung zu beantragen.

I.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.03.2016 wurde die Beschwerde mit Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt am 11.04.2016).römisch eins.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.03.2016 wurde die Beschwerde mit Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt am 11.04.2016).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Nach der Geburt ihrer Kinder wurden der BF jeweils Karenzurlaube gemäß § 15 Abs. 1 und § 75 BDG wie folgt gewährt:Nach der Geburt ihrer Kinder wurden der BF jeweils Karenzurlaube gemäß Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 75, BDG wie folgt gewährt:

Nach der Geburt des ersten Kindes:

Karenzurlaub gemäß § 15 MSchG vom 22.04.1989 bis 14.02.1990Karenzurlaub gemäß Paragraph 15, MSchG vom 22.04.1989 bis 14.02.1990

Karenzurlaub gemäß § 29b VBG/§75 BDG vom 15.02.1990 bis 13.09.1992.Karenzurlaub gemäß Paragraph 29 b, VBG/§75 BDG vom 15.02.1990 bis 13.09.1992.

Nach der Geburt des zweiten Kindes:

Karenzurlaub gemäß § 15 MSchG vom 28.07.1995 bis 01.06.1997Karenzurlaub gemäß Paragraph 15, MSchG vom 28.07.1995 bis 01.06.1997

Karenzurlaub gemäß §75 BDG vom 02.06.1997 bis 12.09.1999.

Die BF war während der Karenzurlaube, und zwar vom 02.03.1992 bis 31.08.1992 und vom 02.06.1997 bis 12.09.1999 als Angestellte tätig. Für diese Zeiten wurde kein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ff ASVG geleistet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden für Kindererziehungszeiten insgesamt 3 Jahre, 1 Monat und 26 Tage angerechnet und eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit vom 32 Jahren, 10 Monaten und 15 Tagen festgestellt.Die BF war während der Karenzurlaube, und zwar vom 02.03.1992 bis 31.08.1992 und vom 02.06.1997 bis 12.09.1999 als Angestellte tätig. Für diese Zeiten wurde kein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 308, ff ASVG geleistet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden für Kindererziehungszeiten insgesamt 3 Jahre, 1 Monat und 26 Tage angerechnet und eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit vom 32 Jahren, 10 Monaten und 15 Tagen festgestellt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).

Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 236d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes - BDG 1979, idF BGBl. I. Nr. 32/2015 lautet auszugsweise:Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 236 d, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes - BDG 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 32 aus 2015, lautet auszugsweise:

"Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 236d. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.Paragraph 236 d, (1) Die Paragraphen 15 und 15 a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen

1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,

5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) sowie

6. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).6. nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(4) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(5) ... "

Die BF erachtet sich ausschließlich dadurch beschwert, dass ihre näher angeführten "im ASVG erworbenen Zeiten" nicht in die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit einbezogen wurden und ersucht sie für diese ASVG-Zeiten ein Überweisungsverfahren bei der Pensionsversicherung zu beantragen.

Mit diesem Vorbringen hat die BF jedoch den Beschwerdegegenstand verfehlt. Mit dem von ihr begehrten Überweisungsverfahren hat die BF offensichtlich das in § 308ff ASVG vorgesehene Verfahren betreffend Leistung eines Überweisungsbetrages durch die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten im Auge. Dieses Verfahren ist jedoch ein gesondertes der verfahrensgegenständlichen Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit allenfalls vorgeschaltetes Verfahren und ist bei der hiefür zuständigen Behörde gesondert zu initiieren.Mit diesem Vorbringen hat die BF jedoch den Beschwerdegegenstand verfehlt. Mit dem von ihr begehrten Überweisungsverfahren hat die BF offensichtlich das in Paragraph 308 f, f, ASVG vorgesehene Verfahren betreffend Leistung eines Überweisungsbetrages durch die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten im Auge. Dieses Verfahren ist jedoch ein gesondertes der verfahrensgegenständlichen Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit allenfalls vorgeschaltetes Verfahren und ist bei der hiefür zuständigen Behörde gesondert zu initiieren.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das von der BF genannte privatrechtliche Dienstverhältnis vom 02.06.1997 bis 15.09.1999 ohnedies als Kindererziehungszeit gemäß § 236d Abs. 2 Z 4 leg. cit. angerechnet wurde (ersichtlich in der im Bescheid wiedergegebenen Tabelle).In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das von der BF genannte privatrechtliche Dienstverhältnis vom 02.06.1997 bis 15.09.1999 ohnedies als Kindererziehungszeit gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. angerechnet wurde (ersichtlich in der im Bescheid wiedergegebenen Tabelle).

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 236d BDG 1979 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 236 d, BDG 1979 als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil mit dem Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt wird, das Vorbringen vielmehr an der beschwerdegegenständlichen "Sache" der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit vorbeizielt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil mit dem Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt wird, das Vorbringen vielmehr an der beschwerdegegenständlichen "Sache" der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit vorbeizielt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Schlagworte

Angestellte, beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit,
Kindererziehungszeit, Pensionsversicherung, Ruhestandsversetzung,
Überweisungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2124431.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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