TE Bvwg Beschluss 2016/5/2 W145 2006139-1

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Veröffentlicht am 02.05.2016
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Entscheidungsdatum

02.05.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
KOVG 1957 §23 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOVG 1957 § 23 heute
  2. KOVG 1957 § 23 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. KOVG 1957 § 23 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 319/1961

Spruch

W145 2006139-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des (nunmehr:) Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.02.2014, GZ XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Behandlung in der Sonderkrankenanstalt Zicksee gemäß § 23 Abs. 2 KOVG 1957, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des (nunmehr:) Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.02.2014, GZ römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Behandlung in der Sonderkrankenanstalt Zicksee gemäß Paragraph 23, Absatz 2, KOVG 1957, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit am 03.12.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (vormals: Bundessozialamt; Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) eingelangten Antrag begehrte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Bewilligung einer Behandlung in der Sonderkrankenanstalt Zicksee.Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) eingelangten Antrag begehrte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Bewilligung einer Behandlung in der Sonderkrankenanstalt Zicksee.

2. Mit Bescheid vom 03.02.2014, Zl. XXXX, zugestellt an den KOBV am 05.02.2014, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Behandlung in der Sonderkrankenanstalt Zicksee gemäß § 23 Abs. 2 KOVG 1957 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ziel der Heilfürsorge (§ 23 KOVG 1957) nicht erreicht werden würde, weil in dem zum Antrag eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.01.2014 ausgeführt worden sei, dass aufgrund der im privatärztlichen Attest angeführten Diagnose "dekompensierte Cardiomyopathie" ein Aufenthalt bzw. Behandlung in der Sonderkrankenanstalt Zicksee kontraindiziert (= gegenangezeigt) sei. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgebliche Bestimmung des § 23 Abs. 2 KOVG 1957.2. Mit Bescheid vom 03.02.2014, Zl. römisch 40 , zugestellt an den KOBV am 05.02.2014, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Behandlung in der Sonderkrankenanstalt Zicksee gemäß Paragraph 23, Absatz 2, KOVG 1957 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ziel der Heilfürsorge (Paragraph 23, KOVG 1957) nicht erreicht werden würde, weil in dem zum Antrag eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.01.2014 ausgeführt worden sei, dass aufgrund der im privatärztlichen Attest angeführten Diagnose "dekompensierte Cardiomyopathie" ein Aufenthalt bzw. Behandlung in der Sonderkrankenanstalt Zicksee kontraindiziert (= gegenangezeigt) sei. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, KOVG 1957.

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Fax vom 18.03.2014 von Dr. XXXX eine Beschwerde (tituliert als Einspruch) eingebracht.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Fax vom 18.03.2014 von Dr. römisch 40 eine Beschwerde (tituliert als Einspruch) eingebracht.

4. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 19.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Der gegenständliche Akt wurde der Gerichtsabteilung W145 am 04.02.2016 (neu) zugewiesen.

6. Mit Schreiben vom 12.02.2016 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag, welcher bis dato unbeantwortet blieb.

7. Mit E-Mail vom 07.04.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer am 30.03.2016 verstorben ist. Dieser E-Mail ist ein Sozialversicherungsauszug (Stand: 07.04.2016) angeschlossen, aus welchem auch das Sterbedatum 30.03.2016 ersichtlich ist.

8. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister (Stand: 19.04.2016) lautet der Aktualitätsstaus "verstorben" und wurde der Beschwerdeführer per 30.03.2016 von seinem Hauptwohnsitz abgemeldet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der verwitwete Beschwerdeführer ist am 30.03.2016 verstorben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 94 Abs. 1 KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.4. Zu A) Einstellung des Verfahrens:

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Tod eines Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG führt. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. VwGH 08.09.1998, Zl. 97/08/0151 unter Verweis auf Beschluss vom 19.11.1996, Zl. 95/08/0323).Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Tod eines Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG führt. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen vergleiche VwGH 08.09.1998, Zl. 97/08/0151 unter Verweis auf Beschluss vom 19.11.1996, Zl. 95/08/0323).

Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 16.07.2014, Zl. 2012/01/0142; 26.09.2011, Zl. 2011/10/0020 mwN).Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 16.07.2014, Zl. 2012/01/0142; 26.09.2011, Zl. 2011/10/0020 mwN).

Eine Behandlung in einer Sonderkrankenanstalt wie Zicksee als unentgeltliche Heilfürsorge iSd § 23 KOVG 1957 ist jenen Personen/Beschädigten zu bewilligen, welche die Voraussetzungen (als Dienstbeschädigung anerkannte Gesundheitsstörung und deren Folgen) gemäß Abs. 1 und Zielsetzungen des Abs. 2 erfüllen. Da infolge des Todes des Beschwerdeführers sein - bei Vorliegen der Voraussetzungen - (höchst-)persönliches Recht auf unentgeltliche Heilfürsorge in einer Sonderkrankenanstalt Zicksee erloschen ist und bei vorliegendem Sachverhalt eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung des Beschwerdeführer nicht in Betracht kommt, war spruchgemäß zu entscheiden.Eine Behandlung in einer Sonderkrankenanstalt wie Zicksee als unentgeltliche Heilfürsorge iSd Paragraph 23, KOVG 1957 ist jenen Personen/Beschädigten zu bewilligen, welche die Voraussetzungen (als Dienstbeschädigung anerkannte Gesundheitsstörung und deren Folgen) gemäß Absatz eins und Zielsetzungen des Absatz 2, erfüllen. Da infolge des Todes des Beschwerdeführers sein - bei Vorliegen der Voraussetzungen - (höchst-)persönliches Recht auf unentgeltliche Heilfürsorge in einer Sonderkrankenanstalt Zicksee erloschen ist und bei vorliegendem Sachverhalt eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung des Beschwerdeführer nicht in Betracht kommt, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens aufgrund des Todes des Beschwerdeführers auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2006139.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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