TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/9 90/02/0002

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Veröffentlicht am 09.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §24;
VStG §43 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Wien vom 9. November 1989, Zl. MA 70-10/1415/89/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. November 1989 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er "als Alleininhaber der protokollierten Firma XY und damit als Zulassungsbesitzer des auf diese Firma zugelassenen", dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges "der Behörde auf ihr fernmündliches Verlangen vom 17.1.1989, bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug am 17.11.1988 um 20.15 Uhr in Wien 13, Wientalstraße Höhe Hofjagdstraße Richtung Stadt gelenkt hat, eine unrichtige Auskunft erteilt" habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer verantwortet sich - wie bereits im Verwaltungsstrafverfahren - damit, daß er keine unrichtige Auskunft erteilt habe, weil es den Tatsachen entspreche, daß zum genannten Zeitpunkt am angeführten Ort das betreffende Fahrzeug von der von ihm angegebenen Person (einer amerikanischen Staatsbürgerin, die damals mit ihm befreundet gewesen sei, die, wie behördlich ermittelt worden sei, damals auch in einem bestimmten Hotel in Wien gewohnt habe und die ihre Lenkereigenschaft in einer der Berufung des Beschwerdeführers beiliegenden Bestätigung vom 9. Juni 1989 zugestanden habe) gelenkt worden sei. Damit bekämpft der Beschwerdeführer, und zwar ausschließlich, die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die allerdings nur einer eingeschränkten Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof in der Richtung unterliegt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt ist, eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Auf dem Boden dieser Rechtslage hält aber der angefochtene Bescheid einer Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit stand.

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung die Angaben des Meldungslegers in seinem schriftlichen Bericht vom 10. April 1989 und im Rahmen seiner Zeugenaussage vom 14. April 1989 zugrunde gelegt. Auch der Verwaltungsgerichtshof findet - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers -, daß diese Angaben, zumindest im wesentlichen, "klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind". Es mögen wohl Bedenken dagegen bestehen, daß der Meldungsleger bereits beim Vorbeifahren des Fahrzeuges an ihm mit einer laut Radarmessung eingehaltenen Geschwindigkeit von 155 km/h abgesehen von den dort herrschenden Sichtverhältnissen beobachtet hat, daß es sich bei dem Lenker um eine männliche Person handelt und sich diese alleine im Fahrzeug befindet. Entscheidend ist aber der Teil der Angaben des Meldungslegers, wonach der Beschwerdeführer etwa 10 Minuten später zum Standort des Meldungslegers zurückkam, er sich im Zusammenhang mit der vorangegangenen Geschwindigkeitsüberschreitung selbst als Fahrzeuglenker bezeichnete und er hinzufügte, daß er allein im Fahrzeug gesessen sei. Dies widerspricht der Darstellung des Beschwerdeführers, der nicht in Abrede stellt, mit dem Fahrzeug zum Standort des Meldungslegers zurückgefahren zu sein und mit diesem über die Möglichkeit, wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Strafe direkt an Ort und Stelle zu bezahlen, gesprochen zu haben, insoweit, als er demnach nur Beifahrer gewesen sei und geschlafen habe, während seine Bekannte (vor dem Umkehren) das Fahrzeug gelenkt habe, weshalb er die vom Meldungsleger behaupteten Äußerungen nie gemacht habe.

Dem Meldungsleger kann nicht unterstellt werden, daß er das mit dem Beschwerdeführer geführte Gespräch - wie dieser darzutun versucht - mit einem Gespräch, an dem ein anderer Kraftfahrzeuglenker beteiligt war und das den vom Meldungsleger bekundeten Inhalt aufgewiesen hat, verwechselt hat. Es leuchtet ein, daß das Gespräch mit dem Beschwerdeführer dem Meldungsleger besonders in Erinnerung blieb, "zählen" doch - wie dieser unbedenklich dargetan hat - "derart exorbitant hohe Fahrgeschwindigkeiten auch in der Wientalstraße zu den Ausnahmen", wobei nach den Angaben des Meldungslegers der Beschwerdeführer zugegeben hat, mit einer Geschwindigkeit von etwa 150 km/h gefahren zu sein, war das Fahrzeug des Beschwerdeführers (ein Pkw Mercedes 450 SLC Coupe) sehr auffällig, sodaß auch unter diesem Gesichtspunkt eine Verwechslung unwahrscheinlich ist, und kann es nicht gerade als üblich angesehen werden, daß jemand nach Aufleuchten des Radarblitzes, und dies auch erst nach einiger Zeit, "zu der postierten Radarkontrolle" zurückkehrt. Daß die vom Meldungsleger gegebene Personenbeschreibung des Beschwerdeführers allenfalls zur Gänze oder teilweise nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (im Verwaltungsstrafverfahren hat der Beschwerdeführer dies nicht konkretisiert; in der Beschwerde bringt er vor, daß er "weder dunkelhaarig noch 'ca. 22 Jahre alt' ist und auch die angegebene Größe von 'ca. 1,80 m' erheblich überschreitet), fällt im Vergleich dazu nicht maßgeblich ins Gewicht, muß doch dabei auch berücksichtigt werden, daß infolge der von der belangten Behörde angenommenen) Dunkelheit die Haarfarbe nicht genau festgestellt werden konnte, das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers von damals fast 29 Jahren davon nicht in einem erheblichen Ausmaß abwich und auch die Größenangabe nur auf einer ungefähren Schätzung beruhte. Daß die vom Beschwerdeführer beantragte Gegenüberstellung mit dem Meldungsleger unterblieben ist, stellt daher keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer eine Bereinigung der Angelegenheit an Ort und Stelle erreichen und damit eine höhere Bestrafung in einem Verwaltungsstrafverfahren mit unter Umständen weiter sich daraus ergebenden Rechtsfolgen verhindern wollte, entbehrt es auch nicht "jeder Logik", daß er dem Meldungsleger gegenüber seine Lenkereigenschaft zugegeben und sich zu diesem Zwecke sogar unwahrer Behauptungen bedient hat. Es ist daher auch ohne weiteres erklärbar, daß er, obwohl er Alleininhaber des Unternehmens ist, auf das das betreffende Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, den Meldungsleger auch mit der Begründung, es handle sich um eine "Spritztour" mit einem "Firmenwagen", zu der er nicht berechtigt sei, und "die Firma" dürfe davon nichts erfahren, zu einer Abstandnahme von einer Anzeige zu bewegen versucht hat. Wenn der Beschwerdeführer weiters ins Treffen führt, daß eine bestimmte, im Dialekt gehaltene Redewendung, die er nach den Angaben des Meldungslegers während des Gespräches mit ihm gebraucht habe, nicht seinem Sprachgebrauch entspreche, so hat er selbst in seiner Berufung (durch die Verwendung des Wortes "grundsätzlich") nicht ausgeschlossen, daß er gelegentlich nicht nach der Schrift spricht, und ist nicht von der Hand zu weisen, daß sich der Beschwerdeführer in der für ihn unangenehmen Situation auch daraus einen Vorteil erwartet hat. Durfte aber die belangte Behörde davon ausgehen, daß zwischen der Person, die mit dem Meldungsleger auf die von ihm dargestellte Weise gesprochen hat, und dem Beschwerdeführer Identität besteht und demnach der Beschwerdeführer der Lenker des Fahrzeuges war, so ergab sich daraus zwangsläufig die Unrichtigkeit der von ihm erteilten Lenkerauskunft.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Wiederaufnahme des Verfahrensfreie BeweiswürdigungVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung FragerechtSachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020002.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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