TE Bvwg Beschluss 2016/5/4 W110 2002468-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.05.2016

Norm

AVG 1950 §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
LFG §32
LFG §43
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZLPV §4
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. LFG § 43 heute
  2. LFG § 43 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2026
  3. LFG § 43 gültig von 01.03.2006 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2006
  4. LFG § 43 gültig von 01.01.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/2004
  5. LFG § 43 gültig von 01.09.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2003
  6. LFG § 43 gültig von 01.01.1994 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 691/1992

Spruch

W110 2002468-1/11E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom 03.11.2010, LSA 094-2/75-10, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom 03.11.2010, LSA 094-2/75-10, beschlossen:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Mit Bescheid vom 03.11.2010, LSA 094-2/75-10, widerrief die Austro Control GmbH die Examinerberechtigungen des Beschwerdeführers "gemäß Zivilluftfahrtpersonalverordnung 2006 Anlage 1, JAR-FCL 1.030 iVm § 4 Abs 1 Zivilluftfahrtpersonalverordnung 2006 (ZLPV 2006, BGBl II 205/2006 idgF) iVm § 32 Luftfahrtgesetz iVm § 43 Luftfahrtgesetz" Spruchpunkt I.) und schloss die aufschiebende Wirkung der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aus (Spruchpunkt II.).römisch eins. Mit Bescheid vom 03.11.2010, LSA 094-2/75-10, widerrief die Austro Control GmbH die Examinerberechtigungen des Beschwerdeführers "gemäß Zivilluftfahrtpersonalverordnung 2006 Anlage 1, JAR-FCL 1.030 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Zivilluftfahrtpersonalverordnung 2006 (ZLPV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, 205 aus 2006, idgF) in Verbindung mit Paragraph 32, Luftfahrtgesetz in Verbindung mit Paragraph 43, Luftfahrtgesetz" Spruchpunkt römisch eins.) und schloss die aufschiebende Wirkung der Berufung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

1. Ihre Entscheidung im Spruchpunkt I. begründete die Austro Control GmbH - auf das Wesentlichste zusammengefasst - damit, dass der Beschwerdeführer als Examiner die Durchführung eines Prüfungsfluges am 09.06.2008 beurkundet habe, welcher tatsächlich nicht stattgefunden habe. Nach beweiswürdigenden Ausführungen zur Begründung dieser Feststellungen folgerte die belangte Behörde daraus, dass die festgestellte Verhaltensweise des Beschwerdeführers einen schweren Verstoß gegen luftfahrtrechtliche Bestimmungen darstelle, weshalb die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers als Voraussetzung für die Ernennung als Prüfer nicht mehr gegeben und die Examinerberechtigung daher gemäß § 43 Abs. 1 Luftfahrtgesetz zu widerrufen sei.1. Ihre Entscheidung im Spruchpunkt römisch eins. begründete die Austro Control GmbH - auf das Wesentlichste zusammengefasst - damit, dass der Beschwerdeführer als Examiner die Durchführung eines Prüfungsfluges am 09.06.2008 beurkundet habe, welcher tatsächlich nicht stattgefunden habe. Nach beweiswürdigenden Ausführungen zur Begründung dieser Feststellungen folgerte die belangte Behörde daraus, dass die festgestellte Verhaltensweise des Beschwerdeführers einen schweren Verstoß gegen luftfahrtrechtliche Bestimmungen darstelle, weshalb die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers als Voraussetzung für die Ernennung als Prüfer nicht mehr gegeben und die Examinerberechtigung daher gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Luftfahrtgesetz zu widerrufen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte (und gemäß der damaligen Rechtslage als Berufung bezeichnete und der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie als Berufungsbehörde übermittelte) Beschwerde, mit welcher der bekämpfte Bescheid zur Gänze angefochten, mit näherer Begründung die Unrichtigkeit, Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit der Beweiswürdigung, Verfahrensfehler und die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung gerügt wurden.

3. Nach Übermittlung der Beschwerde durch die Berufungsbehörde und Aktenvorlage setzte das nunmehr als Beschwerdeinstanz zuständige Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren mit Beschluss vom 5.9.2014 wegen eines anhängigen Strafverfahrens aus.

4. Nach Übermittlung eines Beschlusses des Bezirksgerichts Salzburg über die endgültige Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 199 iVm § 203 Abs. 4 StGB räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Möglichkeit ein, hinsichtlich des fortgesetzten Verfahrens eine schriftliche Äußerung abzugeben.4. Nach Übermittlung eines Beschlusses des Bezirksgerichts Salzburg über die endgültige Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 199, in Verbindung mit Paragraph 203, Absatz 4, StGB räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Möglichkeit ein, hinsichtlich des fortgesetzten Verfahrens eine schriftliche Äußerung abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 18.4.2016 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vgl. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40 ff]). Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vergleiche Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40 ff]). Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1. Zu Spruchpunkt A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Der Verwaltungsgerichtshof folgert in seinem Beschluss vom 29.4.2015, Fr 2014/20/0047-11, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerks) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen sei, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.Der Verwaltungsgerichtshof folgert in seinem Beschluss vom 29.4.2015, Fr 2014/20/0047-11, aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerks) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen sei, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden und war daher das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

2. Zu Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Austro Control, Beschwerdezurückziehung, Einstellung, formlose
Einstellung, Verfahrenseinstellung, Verlässlichkeit, Zurückziehung,
Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W110.2002468.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten